TE OGH 1988/4/27 2Ob49/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K***, Angestellter, Erlengasse 9, 8020 Graz, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei I*** Internationale Unfall- und Schadenversicherungs AG, Am Eisernen Tor 3, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1988, GZ 2 R 4/88-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. November 1987, GZ 25 Cg 184/87-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schadenersatzansprüche, insbesondere auch für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche, aus einem Verkehrsunfall, wobei die Haftung hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche mit 75 % begrenzt ist. Den Streitwert bezifferte der Kläger mit S 31.000,-. Das Erstgericht sprach aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche haftet, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen, wobei die Haftung mit der Deckungssumme beschränkt und hinsichtlich der Schmerzengeldansprüche auf 75 % begrenzt ist.

Das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung hinsichtlich aller Ansprüche wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, in welcher das Berufungsinteresse mit S 15.500,- angegeben war, Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die Beklagte dem Kläger für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall ersatzpflichtig ist (beschränkt mit der Haftpflichtversicherungssumme und bezüglich der Schmerzengeldansprüche auf 75 % ). Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 15.000,- nicht übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichtete Revision der Beklagten ist gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, da der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO gebunden ist (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1830). Das vom Kläger in der Berufung angegebene Rechtsmittelinteresse war für das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht bindend und hat auf die Frage der Zulässigkeit der Revision keinen Einfluß. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann daher auch nicht mit außerordentlicher Revision wegen einer bedeutsamen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO angefochten werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E13741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00049.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_0020OB00049_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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