Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Karl E***, Arbeiter, und 2) Herta E***, Hausfrau, beide Hinterholz 14, 4310 Mauthausen, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Herta F***, Hausfrau, 2) Karl F***, Arbeiter, beide Sebern 27, 4331 Naarn, und 3) W*** A*** V***, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, alle vertreten durch Dr. Andreas Karbiener, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen S 106.855,50 s.A und Feststellung (S 5.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1988, GZ 6 R 287/87-25, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19.August 1987, GZ 3 Cg 211/86-15, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich jeder der beiden klagenden Parteien S 60.000,- übersteigt.
Text
Begründung:
Die Kläger begehrten aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 6.7.1985, bei dem ihr Sohn Christian E*** getötet wurde, die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von Todfallskosten; überdies stellten sie Feststellungsbegehren.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von je 17.809,25 s.A an den Erstkläger und an die Zweitklägerin; den Feststellungsbegehren der beiden Kläger gab es in Ansehung von einem Drittel ihrer künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall statt. Das auf Zahlung weiterer Beträge von je S 35.618,50 s.A an die beiden Kläger gerichtete Leistungsmehrbegehren und ihr Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde in ihrem klagsabweisenden Teil von den Klägern und in ihrem klagsstattgebenden Teil von den Beklagten mit Berufung bekämpft. Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen keine Folge. Es sprach aus, daß der "von der Bestätigung des angefochtenen Urteiles betroffene Wert des Streitgegenstandes" S 60.000,- übersteigt, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, nicht S 300.000,- übersteigt und daß die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels kann derzeit nicht erschöpfend beurteilt werden.
Gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO erhoben wurden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zuammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt (ZVR 1972/135; ZVR 1973/194 uva). Die Neufassung des § 11 Z 1 ZPO durch die ZVN 1983 hat daran nichts geändert (8 Ob 16/86). Bei den im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüchen der beiden Kläger handelt es sich nicht etwa um auf sie im Erbweg übergegangene Ersatzansprüche ihres getöteten Sohnes, sondern um eigene Schadenersatzansprüche, deren Zusammenrechnung nach der dargestellten Rechtslage zur Begründung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht möglich ist (8 Ob 268/81).
Es ist daher die Rechtsmittelzulässigkeit hinsichtlich der von den beiden Klägern geltend gemachten Ansprüche gesondert zu beurteilen.
Wenn nun das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden hat, den Betrag von S 300.000,- nicht übersteigt, so erübrigt sich ein derartiger Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger; denn wenn der Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich beider Kläger nicht S 300.000,-
übersteigt, dann kann dies auch nicht hinsichtlich eines der Kläger der Fall sein.
Hingegen läßt sich aus dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,- übersteigt (§ 500 Abs. 2 Z 2 ZPO), nicht ableiten, daß dies hinsichtlich jedes der beiden Kläger für sich der Fall ist. Der Streitgegenstand im Berufungsverfahren bestand hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger, da auch über die von beiden Klägern gestellten Feststellungsbegehren abzusprechen war, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag; der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes betrug hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger weniger als S 60.000,-, nämlich nur S 53.427,75. Zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs. 3 ZPO ist daher gemäß § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO ein Ausspruch des Berufungsgerichtes erforderlich, ob der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich eines jeden der beiden Kläger S 60.000,- übersteigt. Durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs. 3 ZPO wird dieser erforderliche Bewertungsausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht ersetzt.
Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Bewertungsausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.
Anmerkung
E14389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB01025.88.0427.000Dokumentnummer
JJT_19880427_OGH0002_0020OB01025_8800000_000