TE OGH 1988/4/27 3Ob55/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Alois W***, Bundesbahnbediensteter, und 2. Monika W***, Hausfrau, beide Engelmannsbrunn 16 und vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die verpflichteten Parteien 1. Josef I***, Postbeamter, und 2. Auguste I***, Hausfrau, beide Engelmannsbrunn 18, wegen Abschlusses eines Teilungsvertrages, infolge Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 4. Jänner 1988, GZ 1 a R 150/87-22, womit der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom 19. Oktober 1987, GZ 1 a R 150/87-20, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 19. Oktober 1987, ON 20, bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes vom 1. Juli 1987, ON 15, mit dem über die beiden Verpflichteten eine Ordnungsstrafe von 3.000 S verhängt worden war, mit der Maßgabe, daß über jede der beiden verpflichteten Parteien eine Ordnungsstrafe von je 1.500 S verhängt wird.

Einen dagegen von den Verpflichteten erhobenen Rekurs wies die zweite Instanz mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig zurück. Mit dem Beschluß vom 19. Oktober 1987 habe die zweite Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt, sie habe dem Spruch nur eine deutlichere Fassung gegeben. Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz seien aber unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde (§ 528 Abs. 1 Z 1 ZPO, § 78 EO).

Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels wendeten sich die Verpflichteten in einem von ihnen selbst verfaßten Schreiben, in dem sie insbesondere Richter der ersten und zweiten Instanz als befangen ablehnen.

Zur Verbesserung durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll aufgefordert, haben die Verpflichteten angegeben, sie wollten, daß ihre Eingabe der nächsten Instanz vorgelegt werde.

Rechtliche Beurteilung

Das sohin als Rekurs zu wertende Schreiben ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, sind, wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Bei dem Beschluß vom 19. Oktober 1987 handelt es sich in dem nun angefochtenen Umfang schon deshalb um einen bestätigenden Beschluß, weil das Rekursgericht keinem der beiden Verpflichteten eine höhere Ordnungsstrafe als das Erstgericht auferlegt hat. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die zweite Instanz den Spruch des Erstgerichtes bloß verdeutlicht hat.

Mit Recht hat deshalb die zweite Instanz den gegen ihren Beschluß ON 20 erhobenen Rekurs zurückgewiesen, so daß der angefochtene Beschluß zu bestätigen war.

Anmerkung

E13951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00055.88.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19880427_OGH0002_0030OB00055_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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