TE OGH 1988/4/28 7Ob569/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Ablehnungssache der

1.) Karin P***, Hausfrau, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, und 2.) Martina S***, Hausfrau, Salzburg, Zugallistraße 2, vertreten durch Dipl.Ing. Wilhelm P***, Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, in dem beim Bezirksgericht Bad Ischl zu TZ 3031/87 über Antrag der Martina S*** geführten Grundbuchsverfahren, infolge Rekurses der Ablehnungswerberinnen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1987, GZ 21 Nc 139/87-6, womit der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Auf Grund des Kaufvertrages vom 3.10.1986/12.8.1987 erwirkte Martina S*** beim Bezirksgericht Bad Ischl unter anderem die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der der Karin P*** gehörenden Hälfte der Liegenschaft EZ 381 KG Goisern. Aus Anlaß des dagegen vom Masseverwalter im Konkurs der Karin P*** erhobenen Rekurses lehnten Martina S*** und Karin P*** unter anderem sämtliche Richter des Kreisgerichtes Wels wegen Befangenheit ab. Die gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichtete Ablehnungserklärung wurde damit begründet, daß sich alle Richter des Kreisgerichtes in ununterbrochener Reihenfolge "uns gegenüber für befangen bzw. ausgeschlossen" erklärt hätten.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die gegen alle Richter des Kreisgerichtes Wels gerichtete Ablehnungserklärung zurück. Daß der vom Masseverwalter eingebrachte Rekurs allenfalls nicht stichhältig sei, begründe ebensowenig eine Befangenheit der Richter des Kreisgerichtes Wels wie sachliche Darlegungen zu anderen Verfahren. Im übrigen hätten die Richter des Kreisgerichtes Wels die Befangenheitsanzeige lediglich gegenüber Rechtsanwalt DDr. Rolf S*** und nicht bezüglich des Ehegatten bzw. Vaters der Ablehnungswerberinnen Dipl.Ing. Wilhelm P*** erstattet. Nach einem Bericht des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels hätte sich nur ein einziger Richter dieses Gerichtes im Verfahren gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** für befangen erklärt. Es könne dahingestellt bleiben, ob Karin P***, die überhaupt keinen Antrag im Grundbuchsverfahren gestellt habe, zur Ablehnung legitimiert sei, weil auch das Fehlen der Legitimation bloß zur Zurückweisung des entsprechenden Antrages führen müßte.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Ablehnungswerberinnen gegen diesen Beschluß ist nicht berechtigt.

Nach der im Rekurs vertretenen Auffassung sei der angefochtene Beschluß nichtig und rechtswidrig, weil die Richter des Oberlandesgerichtes Linz, die an der Beschlußfassung teilgenommen haben, befangen seien. Auch die Annahme des Rekursgerichtes, daß sich nicht sämtliche Richter des Kreisgerichtes Wels für befangen erklärt hätten, treffe nicht zu. Die Ablehnungswerberinnen verweisen dazu auf den beigelegten Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 22.2.1985, Jv 147-17 a/85, nach dessen Inhalt alle nach der Geschäftsverteilung des Kreisgerichtes Wels zuständigen Richter in der Strafsache gegen DDr. Rolf S*** und Dipl.Ing. Wilhelm P*** entweder ausgeschlossen oder befangen seien. Abgesehen davon aber, daß dies nur auf die nach der Geschäftsverteilung für die bezogene Strafsache zuständigen Richter zutrifft, könnte damit auch nicht die Befangenheit von Richtern des Kreisgerichtes Wels in einer Grundbuchssache begründet werden, in der die in diesem Strafverfahren beteiligten Personen gar nicht als Parteien auftreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Dipl.Ing. Wilhelm P*** im Rekursverfahren erstmals als Vertreter der Ablehnungswerberinnen auftritt. Daß sich die Richter des Kreisgerichtes Wels auch in Sachen der Ablehnungswerberinnen für befangen erklärt hätten, läßt sich dem gesamten Ablehnungsverfahren nicht entnehmen. Die Auffassung des Rekurses aber, daß die Befangenheit gegenüber Dipl.Ing. Wilhelm P*** auch zu einer solchen gegenüber dessen Ehefrau und dessen Tochter führen müßte, ist unzutreffend. Konkrete Ablehnungsgründe gegen jeden einzelnen Richter des Kreisgerichtes Wels haben die Ablehnungswerberinnen nicht behauptet. Eine Pauschalablehnung sämtlicher Richter eines Gerichtshofes ist aber - wie das Rekursgericht zutreffend unter Verweisung auf die in dieser Ablehnungssache bereits ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.12.1987, 5 N 3/87, ausgeführt hat - unzulässig.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E13997

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00569.88.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19880428_OGH0002_0070OB00569_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten