Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Emmerich D***, Architekt, 1010 Wien, Opernring 10, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Sidonie K***, Angestellte, 1010 Wien, Goethegasse 3/7, und 2. Alfred R***, Pensionist, 1130 Wien, Thomas Morus-Gasse 2/2, wegen Wiederaufnahme eines Besitzstörungsverfahrens infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Jänner 1988, GZ 42 Nc 5/87-3, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme des Rekursverfahrens 42 R 380/87 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, welches die Entscheidung über den in der Rechtssache 48 C 555/86 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien wegen Besitzstörung ergangenen Endbeschluß betrifft.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien diese Klage mit der Begründung zurück, der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 6 ZPO liege schon nach den Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht vor; es stellte die Entscheidung selbst zu.
Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz in Streitigkeiten wegen Besitzstörung unzulässig. Diese allgemein gehaltene Textierung (arg.: Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz) bedeutet nach Lehre (Fasching, Kommentar IV 536) und Rechtsprechung (EvBl 1985/30; SZ 22/8; 9 Ob A 184/87), daß die Rechtsmittelbeschränkungen dieser Gesetzesstelle auch gelten, wenn es sich um die Bekämpfung einer Entscheidung gemäß § 538 ZPO über Rechtsmittelklagen handelt. Der Rekurs des Klägers war daher zurückzuweisen, ohne daß die Rechtzeitigkeit desselben zu prüfen war (vgl. Jud 58 neu).
Anmerkung
E14004European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00540.88.0428.000Dokumentnummer
JJT_19880428_OGH0002_0080OB00540_8800000_000