Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Sachwalterschaftssache des am 24. Februar 1917 geborenen Hartwig F***, Bregenz, Nideggegasse 8, infolge Revisionsrekurses des Hartwig F*** gegen des Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 1. März 1988, GZ 1 b R 27/88-92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 22. Jänner 1988 GZ SW 8/85-86, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der vorliegenden Sachwalterschaftssache hat das Erstgericht die vom einstweiligen Sachwalter Dr. Bertram G*** erstatteten Pflegschaftsberichte für seine Tätigkeit vom 1. Juli 1986 bis 31. Dezember 1986 sowie vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1987 zur Kenntnis genommen und die Entlohnung des Sachwalters für eine bestimmte Zeit bestimmt.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs des Hartwig F*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich der Revisionsrekurs des Hartwig F*** gegen die Bestimmung der Kosten des Sachwalters richtet, ist er gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil es sich hiebei, wie bereits in mehreren in dieser Sachwalterschaft ergangenen Entscheidungen (7 Ob 569/86, 7 Ob 543/87 ua) ausgesprochen, um eine Kostenentscheidung handelt.
Es ist dem Rechtsmittel des Hartwig F*** zwar nicht eindeutig zu entnehmen, ob er sich auch gegen den den ersten Punkt des erstgerichtlichen Beschlusses betreffenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung richtet, doch wäre er in diesem Falle auch unzulässig, weil eine bestätigende Entscheidung vorliegt. Keiner der im § 16 AußStrG genannten Anfechtungsgründe (bezüglich deren Inhalt sei auf die ebenfalls in der vorliegenden Sachwalterschaftssache ergangene Entscheidung 7 Ob 638/86 verwiesen) ist gegeben.
Die Bestellung des Dr. Bertram G*** zum Sachwalter für Hartwig F*** ist längst in Rechtskraft erwachsen. Diese Frage war auch nicht Gegenstand der erstgerichtlichen Entscheidung, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht eingegangen werden mußte.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E14361European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00572.88.0428.000Dokumentnummer
JJT_19880428_OGH0002_0070OB00572_8800000_000