Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria B***, geboren am 9. Februar 1976, und Johanna B***, geboren am 29. August 1981, infolge Revisionsrekurses des Vaters Horst B***, Angestellter, Wien 12., Schönbrunnerstraße 247/2, vertreten durch Dr. Heinrich Nesvadba, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. Februar 1988, GZ 47 R 110/88-137, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 12. Jänner 1988, GZ 3 P 241/81-133, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte mit Beschluß vom 12. Jänner 1988 (ON 133) den vom Rechtsmittelwerber seinen ehelichen Kindern zu zahlenden monatlichen Unterhalt ab 16. Mai 1987 von 1.800 S auf 3.000 S für die mj. Maria und von 1.200 S auf 2.600 S für die mj. Johanna.
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung. Nach der Auffassung der Vorinstanzen handle es sich bei den vom Vater behaupteten Schulden (Bürgschaftsschulden aus der Kreditaufnahme für seine Unternehmen) um keine Verbindlichkeiten, die bei der Unterhaltsbemessung ausnahmsweise zu berücksichtigen seien.
Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nullität. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, daß seine Beweisanträge zum Nachweis der von ihm behaupteten hohen Schulden, die bei Beurteilung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen gewesen wären, weil es sich um zur Erhaltung seiner Existenz begründete Schulden und außergewöhnliche Belastungen handle, nicht entsprochen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört unter anderem die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (SZ 27/177; EFSlg. 52.689 uva). Zum Bemessungskomplex zählt die Beurteilung aller für das Ausmaß, für das Mehr oder Weniger, maßgeblichen Umstände (EFSlg. 49.873 ua) und somit auch die Beurteilung der Frage, welche Kreditrückzahlungen des Vaters zu berücksichtigen sind und welche nicht (EFSlg. 49.882). Liegt somit eine zur Unterhaltsbemessung gehörende Frage, wie hier, vor, ist der Revisionsrekurs aus welchen Gründen auch immer (EFSlg. 52.709 ua), selbst nach § 16 AußStrG (EFSlg. 52.710) ausgeschlossen.
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E13996European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00562.88.0428.000Dokumentnummer
JJT_19880428_OGH0002_0070OB00562_8800000_000