TE OGH 1988/5/3 15Os59/88

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Veröffentlicht am 03.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schumacher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter Michael Z*** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 20. Jänner 1988, GZ 30 Vr 2398/87-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Linz übermittelt (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter Michael Z*** (III. 1. und 2.) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 und 15 StGB sowie der Vergehen (I.) der gefährlichen Drohung (1. bis 4.) nach § 107 Abs 1, teils (2. und 3.) auch Abs 2 erster Fall StGB, (II.) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, (IV.) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und (V.) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Eine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) erblickt er darin, daß das Erstgericht bei der einleitenden Zusammenfassung der Feststellungsgrundlagen auch auf die Verlesung "der im Akt befindlichen Zeugenaussagen" Bezug nahm (US 6), ohne daß daraus zu erkennen sei, auf Grund welcher verlesener Aussagen es zu "den im Urteil dargelegten Feststellungen" gelangt sei. Damit vermag er indessen den geltend gemachten Begründungsmangel deswegen nicht aufzuzeigen, weil in dem der Beweiswürdigung gewidmeten Teil der Urteilsbegründung (US 15 bis 19) ohnehin jeweils im einzelnen jene Beweismittel angeführt werden, die den maßgebenden Konstatierungen zugrunde liegen; insoweit unterlaufene Unklarheiten werden vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Mit der - entgegen der Beschwerdeauffassung lediglich das Faktum I. 2. und nicht auch das Faktum I. 1. betreffenden - Wendung aber, das mehrmalige Greifen des Angeklagten in Richtung zum Hosenbund im Bereich des Gesäßes bei den inkriminierten Vorfällen im Lokal I*** lasse im Zusammenhang mit seinen vorangegangenen Äußerungen "nur" die Deutung zu, daß er eine Schußwaffe mit sich geführt habe oder doch dieser Eindruck habe entstehen sollen (US 16), hat das Schöffengericht deutlich genug nicht etwa die Meinung geäußert, daß diese Schlußfolgerung die einzig denkmögliche sei, sondern augenscheinlich bloß seine dahingehende (durchaus lebensnahe) eigene Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) zum Ausdruck gebracht. Von einem denkgesetzwidrig für zwingend gehaltenen Schluß kann demnach, der Mängelrüge zuwider, bei der bekämpften Urteilspassage keine Rede sein.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Beschwerdeführers, mit der er gegen das Fehlen von Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen remonstriert, dessentwegen er außerstande sei, die rechtliche Beurteilung nachzuvollziehen. Können doch materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nur durch einen Vergleich des im Spruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eines Urteils als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten materiellen Recht (§ 260 Abs 1 Z 2 und 3 StPO) prozeßordnungsgemäß dargetan werden; ein derartiger Vergleich wäre dem Angeklagten - ungeachtet der Nichtanführung der für die Schuldsprüche maßgebend gewesenen rechtlichen Erwägungen in der Urteilsbegründung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - sehr wohl möglich gewesen, zumal auch die von ihm vermißten verba legalia jedenfalls dem Tenor zu entnehmen sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm 285 a Z 2 StPO).

Anmerkung

E14119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00059.88.0503.000

Dokumentnummer

JJT_19880503_OGH0002_0150OS00059_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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