Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Martina S***, geboren am 22. Juli 1976, infolge Revisionsrekurses des Vaters Alois S***, Versandangestellten, Bärenholz 36, 4170 Haslach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 15.Februar 1988, GZ 18 R 42/88-51, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 9.Dezember 1987, GZ 1 P 463/82-46, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Antrag der Mutter Sigrid Maria K*** auf Erhöhung des vom Vater dem Kind zu leistenden monatlichen Unterhaltes von S 1.800,-- auf S 2.500,-- ab 1.November 1987 statt und wies dessen Antrag auf Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf monatlich S 1.500,-- ab. Es stellte fest, der Vater erziele ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 13.000,-- und beziehe außerdem eine von der OÖ. Landesregierung bescheidmäßig zuerkannte Wohnbeihilfe von S 4.000,--. Er habe außer für die Minderjährige für seine nicht berufstätige Ehegattin und zwei eheliche Kinder im Alter von fünf und zwei Jahren zu sorgen. Daraus sei rechtlich zu schließen, daß der begehrte Unterhalt für seine Tochter, die die zweite Klasse einer Hauptschule besuche, angemessen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, daß der Bedarf des Kindes in Höhe des festgesetzten Betrages außer Zweifel stehe. Der Vater beziehe ein Einkommen von durchschnittlich netto S 11.838,54 im Monat. Überdies sei auch die Wohnbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von Krediten zur Anschaffung eines Eigenheimes könne die Bemessungsgrundlage nicht schmälern. Der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Er wendet sich lediglich gegen die Einbeziehung der Wohnbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die Berücksichtigung von auch auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhenden Leistungen an den Unterhaltsverpflichteten, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit ganz allgemein erhöhen, betrifft die Bemessung des Unterhaltes (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1866). Damit ist aber die Bekämpfung rekursgerichtlicher Beschlüsse, die - wie hier - ausschließlich solche Fragen zum Gegenstand haben, ausgeschlossen, ohne daß es erst zu prüfen wäre, ob - da die rekurgerichtliche Entscheidung den erstinstanzlichen Beschluß bestätigt hat - überhaupt nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässige Anfechtungsgründe ins Treffen geführt wurden (EFSlg 30.514, 47.171, 52.710, zuletzt wieder 1 Ob 521/88).
Der Revisionsrekurs war daher gemäß § 14 Abs 2 AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E14217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00572.88.0505.000Dokumentnummer
JJT_19880505_OGH0002_0060OB00572_8800000_000