TE OGH 1988/5/5 12Os56/88

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Veröffentlicht am 05.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dietmar G*** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG nF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Valentin K*** sowie über die Berufung des Angeklagten Manfred G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 10.Dezember 1987, GZ 4 Vr 420/86-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem hiefür gemäß § 285 i StPO nF zuständigen Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Valentin K*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG nF sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG nF schuldig erkannt.

Als das bezeichnete Verbrechen liegt dem genannten Angeklagten zur Last, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, eingeführt, ausgeführt und in Verkehr gesetzt zu haben, indem er jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter in Zürich

(zu I/2) im August 1985 eine zuvor von Graz dorthin verschaffte Menge von 40 Gramm Heroin und

(zu I/3) im Juli 1985 eine zuvor von Amsterdam in die Schweiz verschaffte Menge von 65 Gramm Heroin jeweils durch Mittelspersonen (an Unbekannte) verkaufen ließ.

Die gegen diesen Schuldspruch nominell aus den Gründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nicht dargelegt, "ab welchem Umfang eine große Menge vorliegt", also über die sog. Grenzmenge bei Heroin in bezug auf § 12 Abs 1 SGG keine Aussage getroffen (vgl. aber US 17 verso oben), wird weder ein Rechtsirrtum noch ein auf einem solchen beruhender Feststellungsmangel des Urteils dargetan, denn insoweit kommt es in tatsächlicher Hinsicht nur auf die Konstatierung der der Tat zugrunde liegenden Suchtgiftmenge und im übrigen bloß darauf an, daß die daran geknüpfte rechtliche Konsequenz im Ergebnis dem Gesetz entspricht. Trifft dies zu, so bewirkt selbst das gänzliche Fehlen einer rechtlichen Begründung keine Nichtigkeit (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 146 zu § 270).

Der unsubstantiiert erhobene weitere Einwand des Beschwerdeführers aber, daß nach den getroffenen Feststellungen "keine große Menge im Sinne des § 12 (Abs 1) SGG vorliegt", geht auf die - dem zunächst erhobenen Beschwerdeeinwand zuwider im Urteil ohnehin enthaltene - rechtliche Argumentation des Erstgerichtes, das sich insoweit ausdrücklich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.März 1987, GZ 11 Os 18/87-6 (= Ö*** 1987/89; im gleichen Sinn auch 14 Os 29/88 vom 6.April 1988) bezogen hat (US 17 verso oben), nicht ein, und ist daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Indem der Beschwerdeführer auch nicht jenes andere Strafgesetz anzugeben vermag, das seiner Auffassung nach auf die Tat hätte angewendet werden sollen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 E 8 zu § 281 Abs 1 Z 10), bringt er den von ihm (der Sache nach ausschließlich) geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO in keiner Weise prozeßordnungsgemäß zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*** war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, zumal die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Anregung eines Vorgehens nach § 362 StPO auch unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (vgl. S 209, 213, 432/I; 377/II). Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten K*** gleichwie über jene des Angeklagten Manfred G*** ist sonach das Oberlandesgericht Graz berufen (§ 285 i StPO nF).

Anmerkung

E14075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00056.88.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19880505_OGH0002_0120OS00056_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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