Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) S*** + S*** AG, Basel, Lautergartenstraße 23, Schweiz, 2) S*** + S*** Gesellschaft mbH, Generalplaner, Wien 3., Metternichgasse 10, beide vertreten durch Dr. Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Jovan C***, Landtagsabgeordneter und Gemeinderat der Stadt Wien, Wien 2., Tandelmarktgasse 5, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs (Gesamtstreitwert 1 Million S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26. Februar 1988, GZ 15 R 17/88-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. Dezember 1987, GZ 29 Cg 289/87-2, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der Behauptung, der Beklagte habe in seiner Eigenschaft als Landtagsabgeordneter und Gemeinderat der Stadt Wien im Zuge einer Pressekonferenz eine grob unrichtige, ihren Kredit und Ruf schädigende Behauptung aufgestellt, begehren die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung und zum Widerruf dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung des Widerrufes. Der Erstrichter wies die Klage, ohne sie dem Beklagten zuzustellen, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil der Beklagte Immunität genieße.
Das Rekursgericht hob diesen Zurückweisungsbeschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über die Klage unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund auf; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Der Beklagte habe zwar die Pressekonferenz im Rahmen seiner allgemeinen politischen Tätigkeit abgehalten, doch könne nicht gesagt werden, daß er dabei in seinem "Beruf" als Abgeordneter des Landtages tätig gewesen sei; er sei somit nicht unter dem Schutz der beruflichen Immunität nach Art. 57 Abs. 1 B-VG gestanden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene Rekurs ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof hat im Judikat 61 neu (= SZ 27/290) ausgesprochen, daß dem Beklagten kein Rechtsmittel gegen den Beschluß zusteht, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt. Der Beklagte, dem die Klage erst mit der Ladung zur Tagsatzung oder gemäß dem § 243 Abs. 4 ZPO erteilten Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zugestellt wird, nimmt an dem vor Anberaumung der Tagsatzung oder vor Erteilung des Auftrages zur Klagebeantwortung vorgesehenen Prüfungsverfahren (§ 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 JN; § 230 Abs. 2 ZPO) nicht teil und ist mangels Zustellung der Klage formell noch nicht Partei des Prozesses geworden. Das Ergebnis der Vorprüfung ist demnach für das weitere Verfahren auch nicht bindend, so daß dem Beklagten eine Beteiligung an diesem ersten Prüfungsverfahren trotz Eingreifens der zweiten Instanz verwehrt ist. Ebenso wie der Beschluß des Erstgerichtes, über eine Klage eine Tagsatzung anzuberaumen, nach § 130 Abs. 2 ZPO und der Auftrag zur unmittelbaren Erstattung der Klagebeantwortung nach § 243 Abs. 4, zweiter Halbsatz, ZPO unanfechtbar sind, muß auch der Auftrag des Rekursgerichtes, dies zu tun, unanfechtbar sein. Diese Grundsätze werden von der ständigen Rechtsprechung auch auf andere Prozeßhindernisse, wie den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit, die Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Streitanhängigkeit übertragen (SZ 27/335; SZ 37/94; JBl. 1967, 90, 1 Ob 31/84 u.v.a.). Da im vorliegenden Fall die Klage und der Auftrag zur Erstattung einer Klagebeantwortung dem Beklagten erst gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes zugestellt wurden, er also zu dem - maßgeblichen - Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war, steht ihm kein Rekursrecht zu; sein Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E13959European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00551.88.0510.000Dokumentnummer
JJT_19880510_OGH0002_0040OB00551_8800000_000