Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely und Monika Fischer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef B***, Korntheuergasse 3/10, 1190 Wien, vertreten durch Dr. Hannelore Pitzal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Jänner 1988, GZ 34 Rs 249/87-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28. Juli 1987, GZ 11 Cgs 1113/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Leistung der Invaliditätspension ab 1. November 1986 zu verpflichten. Er brachte vor, daß er wegen verschiedener Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt diese Behauptungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht ableitete, daß der Kläger nicht invalid im Sinne des für ihn maßgebenden § 255 Abs. 3 ASVG sei.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger Berufung aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge; es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf vom Kläger bereits in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, also darauf gestützt, daß die ärztlichen Gutachten ergänzungsbedürftig seien und ein zusammenfassendes ärztliches Leistungskalkül zu veranlassen gewesen wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung JBl. 1988, 196 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision, in der ausschließlich derartige Mängel geltend gemacht werden, mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG. Da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.
Anmerkung
E14042European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00112.88.0510.000Dokumentnummer
JJT_19880510_OGH0002_010OBS00112_8800000_000