Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Mai 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Legradi als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heribert Gottfried B*** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.März 1988, GZ 24 Ns 262/88-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß verfügte das Oberlandesgericht Wien in der gegen Heribert Gottfried B*** wegen des Vergehens nach dem § 198 Abs. 1 StGB vor dem Bezirksgericht Eisenstadt unter dem Aktenzeichen U 119/87 geführten Strafsache - abweichend von dem auf Delegierung des Bezirksgerichtes Floridsdorf lautenden Antrag des Beschuldigten - die Delegierung des Jugendgerichtshofes Wien. Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beschuldigten, welcher darin vorbringt, er habe nunmehr seinen ordentlichen Wohnsitz in 1200 Wien, Meldemannstraße 25/1/191, weshalb nur das Bezirksgericht Floridsdorf, nicht aber der Jugendgerichtshof Wien als delegiertes Gericht in Betracht komme.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist zulässig (§ 63 Abs. 2 StPO) und auch rechtzeitig (Postaufgabe am 5.April 1988 nach der - ohne Rückschein - frühestens am 25.März 1988 stattgefundenen Zustellung des angefochtenen Beschlusses); sie ist jedoch nicht berechtigt. Zutreffend wies nämlich das Oberlandesgericht Wien in der Begründung der bekämpften Entscheidung auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der §§ 22 Abs. 1 Z 2 lit. b und 24 des Jugendgerichtsgesetzes 1961 hin. Nach der erstgenannten Bestimmung ist zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte der Jugendgerichtshof Wien berufen. Der die Zuständigkeit in Jugendschutzsachen regelnde
§ 24 Jugendgerichtsgesetz 1961 überträgt den die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gerichten auch die Gerichtsbarkeit über Erwachsene wegen der §§ 198 und 199 StGB, wenn durch die Tat ausschließlich oder überwiegend Unmündige oder Jugendliche verletzt oder gefährdet wurden. Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall zu:
Der am 12.November 1987 vom Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Eisenstadt gestellte Antrag auf Bestrafung legt dem Beschuldigten das Vergehen nach dem § 198 Abs. 1 StGB wegen gröblicher Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern Siegfried B*** und Susanne B*** in der Zeit von Oktober 1985 bis Dezember 1985 sowie gegenüber der minderjährigen Silvia B*** von Oktober 1985 bis 13.Jänner 1987 zur Last. Nach der Akentlage (S 3) war die am 10.September 1973 geborene Silvia B*** zu der vom Anklagevorwurf erfaßten Tatzeit noch unmündig, die am 30.Jänner 1969 geborene Susanne B*** immerhin noch jugendlich (§ 1 Z 1 und Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1961). Bei der vorliegenden Strafsache handelt es sich demnach um eine punkto Zuständigkeit den Jugendstrafsachen gleichgestellte Jugendschutzsache, welche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung den in Wien gelegenen Bezirksgerichten - also auch dem Bezirksgericht Floridsdorf - entzogen ist und darum dem Jugendgerichtshof Wien zuzuweisen war.
Der sohin unbegründeten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Soweit der Beschuldigte auch eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit behauptet und seine daraus resultierende mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, war darauf im Rahmen des auf die Frage der Delegierung beschränkten Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.
Anmerkung
E14064European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0110OS00056.88.0510.000Dokumentnummer
JJT_19880510_OGH0002_0110OS00056_8800000_000