TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/23 2002/15/0015

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

L37032 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Kärnten;
30/02 Finanzausgleich;

Norm

FAG 1993 §15 Abs3 Z1;
VergnügungssteuerV Sankt Georgen/Längsee 1996 §2 Abs1 litd;
VergnügungssteuerV Sankt Georgen/Längsee 1996 §5 Anl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Bernhard Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 13. März 2001, Zl. 3- SV 59-10/2-2001, betreffend Vergnügungssteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Oktober 1996, (mitbeteiligte Partei:

Gemeinde St. Georgen am Längssee, 9314 Launsdorf, Gemeindestrasse 1) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Fruchtgenussberechtigter einer Liegenschaft, auf welcher sich eine Burg befindet, für deren Besuch (Besichtigung) im Streitzeitraum Entgelt verlangt wurde.

Mit Bescheid vom 3. Mai 1999 setzte der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde im Instanzenzug dem Beschwerdeführer gegenüber dafür die Vergnügungssteuer fest. Es sei der errechnete Erlös aus dem Verkauf der Eintrittskarten heranzuziehen, welcher vom Beschwerdeführer für den Streitzeitraum mit einem näher angeführten Betrag ohne Umsatzsteuer erklärt worden sei. Die Vergnügungssteuer im Ausmaß von 10 vH sei davon abziehen, womit sich die zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage und die errechnete Vergnügungssteuer im festgesetzten Ausmaß ergebe. Im vorangegangenen Verwaltungsverfahren seien die Eintrittserlöse zunächst mangels Angaben des Beschwerdeführers geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe die Ansicht vertreten, das auf der Burg eingerichtete Museum mit historischen Sammlungen und einer Waffenkammer, welches besichtigt  werden könne, stelle eine wissenschaftliche Sammlung und Einrichtung dar, auf welche die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes zufolge einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung dieses Gesetzes nicht anzuwenden seien, weshalb auch keine Vergnügungssteuerpflicht gegeben sei. Grundsätzlich sei die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer - so der Gemeindevorstand in seinem Bescheid weiter - das Eintrittsgeld, d. h. die gesamte Vergütung, die der Besucher zu entrichten habe, um zur Veranstaltung (Besuch und Besichtigung der Burg mit Nebenanlagen) zugelassen zu werden. Der Beschwerdeführer habe schließlich Unterlagen beigebracht und Nettogesamteinnahmen an Eintrittsgeldern in der vom Gemeindevorstand der Vergnügungssteuerberechnung zu Grunde gelegten Höhe bekannt gegeben bzw. nachgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Gemäß § 2 des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes unterlägen der Vergnügungssteuer Veranstaltungen, für welche das Kärntner Veranstaltungsgesetz gelte. Nach § 2 Abs. 4 des Vergnügungssteuergesetzes könne der Gemeinderat durch Verordnung, mit welcher Vergnügungssteuern ausgeschrieben würden, bestimmte Veranstaltungen ausnehmen oder Veranstaltungen einbeziehen, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind. Aus dem im Vergnügungssteuergesetz determinierten Begriff der Veranstaltung ergebe sich, dass der Besuch der Burg keine solche Veranstaltung darstelle. Darüber hinaus würde § 1 Abs. 3 des Veranstaltungsgesetzes Veranstaltungen ausnehmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fallen, etwa wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen. Auf der in Rede stehenden Burg sei ein Museum mit historischen Sammlungen und einer Waffenkammer eingerichtet, welches besichtigt werden könne und bei welchem es sich zweifelsfrei um eine wissenschaftliche Sammlung und Einrichtung handle, auf welche die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes wegen dessen ausdrücklicher Ausnahmeregelung nicht anzuwenden seien. Zur "Richtigkeit dieser Wertung" habe er sich auf die fachliche Begutachtung durch zwei namentlich angeführte Sachverständige berufen. Soweit der Gemeinderat mit der Verordnung den Besuch von Burgen und Schlössern in die vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestände einbezogen habe, habe er dem Vergnügungssteuergesetz zuwidergehandelt, weil danach nur Veranstaltungen im Sinne des Kärntner Veranstaltungsgesetzes einbezogen werden dürften. Der bloße Besuch von Burgen und Schlössern sei aber keine Veranstaltung im Sinne der dort vorgesehenen Begriffsbestimmung, sondern bestehe lediglich im Aufsuchen einer im privaten oder öffentlichen Eigentum stehenden Burg oder eines Schlosses. Die Burg sei in ihrer Gesamtheit aber auch in Teilbereichen eine museale und wissenschaftliche Einrichtung, auf welcher zudem ein Museum unterhalten werde, welches der Besucher gegen Eintrittsgeld besichtigen könne. Die Sammlung, Bewahrung und öffentliche Zurschaustellung dieser Kulturgüter, die eine wissenschaftliche Sammlung und Einrichtung darstellten, sei schon auf Grund bundesgesetzlicher Zuständigkeit von der Regelung des Kärntner Veranstaltungsgesetzes ausgenommen. Wenn überhaupt, könnten nur "Veranstaltungen" auf einer Burg, sofern sie nicht vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen seien, einen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestand verwirklichen, keinesfalls aber schon allein der Besuch einer Burg oder eines Schlosses. Die Einrichtung eines Museums und die Möglichkeit, es zu besichtigen, sei keine Veranstaltung im Sinne der maßgeblichen Normen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei von der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 29. August 1996 ersucht worden, für den Streitzeitraum den Eintrittserlös bekannt zu geben, und habe mit Schreiben vom 10. September 1997 der Abgabenbehörde die Unterlagen betreffend die Eintrittsgelder 1996 übermittelt. Die Bruttogesamteinnahmen habe er mit einem näher angeführten Betrag beziffert, woraus sich nach Abzug der Mehrwertsteuer Nettoeinnahmen im angeführten Betrag ergäben. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde habe im bekämpften Bescheid vom 3. Mai 1999 der Vergnügungssteuerberechnung auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Nettogesamteinnahmen an Eintrittsgeldern von diesem Betrag die Vergnügungssteuer abgezogen und daraus die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer in näher angeführtem Ausmaß errechnet, woraus sich die festgesetzte Vergnügungssteuer ergeben habe.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe mit Verordnung vom 27. Dezember 1995 betreffend die Ausschreibung von Vergnügungssteuern eine Vergnügungssteuer als ausschließliche Gemeindeabgabe ausgeschrieben. Nach dem den Steuergegenstand regelnden § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unterlägen der Vergnügungssteuer Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 49, gilt (lit. a), bestimmte Filmvorführungen (lit. b), die Veranstaltung von Glücksspielen (lit. c) und der Besuch von Burgen und Schlössern (lit. d). In der Anlage zu § 5 dieser Verordnung des Gemeinderates sei festgehalten, dass als Bemessungsgrundlage der errechnete Eintrittskarten- und Verkaufserlös heranzuziehen sei, wobei die Vergnügungssteuer von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sei. Für alle Veranstaltungen mit Ausnahme von Filmvorführungen betrage der Steuersatz 10 v.H. von der Bemessungsgrundlage. Die erwähnte Verordnung des Gemeinderates gebiete für Besuche von Burgen und Schlössern die Einhebung der Vergnügungssteuer, weshalb die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde verpflichtet seien, diese Vorschriften anzuwenden.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, worin er im Wesentlichen vorbrachte, § 2 Abs. 1 lit. d der erwähnten Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde widerspreche dem § 2 Abs. 4 des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes 1982, wonach der Gemeinderat in der Verordnung, mit der Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen ausnehmen oder Veranstaltungen einbeziehen könne, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind.

§ 1 Abs. 3 lit. a des Kärntner Veranstaltungsgesetzes nehme Veranstaltungen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fielen, wie künstlerische, wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Auf der Burg sei ein Museum mit historischen Sammlungen und einer Waffenkammer eingerichtet, welches von den Besuchern der Burg mit der Lösung der Eintrittskarte besichtigt werden könne. Bei diesem Museum handle es sich um eine wissenschaftliche Sammlung und Einrichtung, auf die die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes wegen dessen ausdrücklicher Ausnahmeregelung nicht anzuwenden seien und welche auch in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung fiele.

Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2001, B 667/01-7, ab. Er erinnerte daran, dass nach § 15 Abs. 3 des im Beschwerdefall maßgeblichen Finanzausgleichsgesetzes 1993 - FAG 1993, BGBl. Nr. 30, die Gemeinden u.a. ermächtigt sind, durch Beschluss des Gemeinderates, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, die folgenden Abgaben auszuschreiben:

"1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z 9, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;"

Die im Beschwerdefall vorgeschriebene Vergnügungssteuer der mitbeteiligten Gemeinde falle nach der Vorschrift des § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1993 in das freie Beschlussrecht der Gemeinde. Daher ermächtige diese bundesgesetzliche Regelung die Gemeinde ohne Erfordernis einer landesgesetzlichen Regelung zur Schaffung materiellen Steuerrechts. Eine allfällige landesgesetzliche Regelung könne die bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken. § 2 Abs. 1 lit. d der in Rede stehenden Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde sei daher an § 15 Abs. 3 Z. 1 FAG 1993 zu messen. Dem Verfassungsgerichtshof erschien es nicht zweifelhaft, dass der Begriff der Vergnügung dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Sinne nach auch den Besuch von Schlössern oder Burgen einschließlich dort eingerichteter Museen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob dieser Besuch der Befriedigung von Schaulust oder von fachspezifischen Interessen dient. Mit dem erwähnten Erkenntnis trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG sodann dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. d der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Dezember 1995 unterlag im Streitzeitraum der Besuch von Burgen und Schlössern der Vergnügungssteuer.

Der Beschwerdeführer trägt vor, Gegenstand der Vergnügungssteuer nach dieser Bestimmung sei der Besuch von Burgen und Schlössern, nicht aber der Besuch von Museen, wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, wie sie von seinem Burgmuseum repräsentiert würden. Vom Eintrittsgeld entfalle der weitaus größere Teil auf das Burgmuseum, dessen Besichtigung keinen relevanten Vergnügungssteuertatbestand bilde und daher von der Besteuerung ausgenommen sei. Der Abgabenbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Mai 1999 habe der Festsetzung der Vergnügungssteuer Nettogesamteinnahmen (also auch jene, die das Burgmuseum beträfen) herangezogen. Die Heranziehung des gesamten, im Streitzeitraum erzielten Eintrittskarten-Verkaufserlöses für die Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer schließe denknotwendig auch jenen Teil des Eintrittsgeldes ein, der auf den Besuch des Burgmuseums entfalle. Die Besichtigung des Burgmuseums gegen Entgelt stelle aber keinen vergnügungssteuerpflichtigen Tatbestand dar.

Dass für die Besichtigung des Museums ein vom Eintrittspreis getrenntes Entgelt von den Besuchern zu entrichten gewesen wäre, insbesondere ein (geringeres) Entgelt für die Burgbesichtigung ohne Museumsbesuch vorgesehen gewesen wäre, behauptete der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkret. Die vom Beschwerdeführer der Abgabenbehörde auf deren Vorhalt mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1997 vorgelegte Aufstellung spricht lediglich Eintrittsgelder an und listet jeweils die verkauften Eintrittskarten nach ihrer Anzahl je Preisgruppe auf, ohne diese sechs Eintrittskartengruppen (von 20 S bis 70 S je Eintrittskarte) sonst näher zu unterscheiden oder zu beschreiben. Die dem Schriftsatz angeschlossenen Kontoblätter betreffen "Eintritt Burg", woraus ebenfalls kein gesonderter Eintritt für das Museum ersichtlich ist.

Solcherart ist es aber für nicht rechtswidrig zu befinden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass mit den Eintrittsgeldern für die Besichtigung der Burg auch die Teilkomponente eingeschlossen war, das in der Burg errichtete Museum zu besichtigen, und dass in die Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer das gesamte Entgelt einbezogen wurde, das für die Besichtigung der Burg zu entrichten war, unbeschadet des Umstandes, dass damit auch die Besichtigung des Museums und der Waffenkammer von Interessenten verbunden gewesen sein mag. Wurde im Beschwerdefall ein für den Besuch der Burg zu zahlendes Eintrittsgeld eingehoben, ist für die Bemessung der Vergnügungssteuer dieses Eintrittsgeld im Sinne der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde heranzuziehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Burgbesucher alle Bereiche der Burg und daher auch das in der Burg eingerichtete Museum aufsucht oder nicht (vgl. etwa das die Vergnügungssteuer für einen Besuch einer Messe mit angeschlossenem Vergnügungspark betreffende hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1995, 93/17/0078).

Aus diesen Gründen ist es auch unerheblich, ob es sich bei dem auf der Burg eingerichteten Museum und die Waffenkammer um ein Museum oder um eine wissenschaftliche Sammlung oder Einrichtung handelt, weshalb auch die vom Beschwerdeführer begehrte Beiziehung zweier namhaft gemachter Sachverständiger zu dieser Frage unterbleiben durfte.

Der Vorwurf an die Abgabenbehörden, sie hätten kein "entsprechendes Ermittlungsverfahren" gesetzt, geht ins Leere, denn der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal in der Beschwerde, dass ein solches Ermittlungsverfahren hätte ergeben können, dass im Streitzeitraum für den Besuch des Museums ein gesondertes Entgelt eingehoben worden wäre oder getrennte Tarife für den Burgbesuch mit und ohne Museumsbesuch vorgesehen gewesen wären.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150015.X00

Im RIS seit

26.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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