Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*** B*** vertreten durch Dr. Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1.) Manfred H***, Kraftfahrer, und 2.) Margarethe H***, Sekretärin, beide Bürmoos, Wahastraße 49, wegen 131.914,28 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 19. November 1987, GZ 33 R 551, 552/87-9, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Oberndorf bei Salzburg vom 16. Oktober 1987, E 1552/87-1 und -3, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung mehrer Kostenforderungen von insgesamt 131.914,28 S sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen, ab.
Das Rekursgericht bewilligte die beantragte Exekution zur Hereinbringung der Forderung von 18.148,88 S sA, bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens, bestimmte die Kosten des Exekutionsantrages mit 4.134,- S und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil seines Beschlusses zulässig und gegen den abändernden Teil nicht zulässig sei. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses vertrat es die Ansicht, daß hierüber im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO, der auch auf bestätigende Beschlüsse nach § 83 Abs 3 EO anzuwenden sei, ein Ausspruch zu erfolgen habe. Der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil sei zulässig, weil hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes und die Entscheidung im Kostenpunkt ist unzulässig.
§ 528 Abs 1 ZPO gilt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua). Der Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ist daher unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist
(§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO), und ferner gegen die Entscheidung im Kostenpunkt (§ 528 Abs 1 Z 2 ZPO). Bei teilweiser Bestätigung kann der bestätigende Teil nicht mehr angefochten werden (JBl 1984, 679 ua).
Im Exekutionsverfahren ist zwar ausnahmsweise in den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO genannten Fällen ein weiterer Rekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere geht der Hinweis des Rekursgerichtes auf § 83 Abs 3 EO fehl, weil diese Bestimmung nur für die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines im Ausland errichteten Exekutionstitels gilt.
Da sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes und gegen dessen Entscheidung über den Kostenpunkt richtet, ist er demnach gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO unzulässig. Wenn einer der Fälle des § 528 Abs 1 ZPO gegeben ist, spielen die Zulässigkeitskriterien des § 502 Abs 4 ZPO keine Rolle (vgl. § 528 Abs 2 ZPO: "In allen anderen Fällen ist der Rekurs.... nur zulässig, wenn...."). Der somit unrichtige Ausspruch des Rekursgerichtes bindet den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm
§ 526 Abs 2 S 2 ZPO nicht.
Anmerkung
E14408European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00008.88.0518.000Dokumentnummer
JJT_19880518_OGH0002_0030OB00008_8800000_000