TE OGH 1988/5/18 3Ob68/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Franz Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Michael S***, Hotelrepräsentant, Weerberg Nr. 104 e, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Franz Xaver O***, Bauunternehmer, Bodenmais, Moosweg 2, BRD, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Erwirkung unvertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 7. März 1988, GZ 4 R 57, 58/88-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 1988, GZ 18 Cg 32/88-3, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die dazu erstattete Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 21. Jänner 1988 wurde der verpflichteten Partei aufgetragen, von der betreibenden Partei vermittelte Gäste in einem bestimmten Hotel zu beherbergen.

Mit Beschluß vom 1. Februar 1988 bewilligte das Erstgericht auf Grund eines von der betreibenden Partei behaupteten Verstoßes gegen diese einstweilige Verfügung die Exekution iSd § 354 EO. Infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen die einstweilige Verfügung und den Exekutionsbewilligungsbeschluß änderte das Gericht zweiter Instanz die Beschlüsse des Erstgerichtes dahin ab, daß die Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Bewilligung der Exekution abgewiesen wurden. Mit Beschluß des vierten Senates des Obersten Gerichtshofes vom 10. Mai 1988, 4 Ob 546, 547/88, wurde dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht Folge gegeben.

Damit ist aber jetzt für den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Exekution die Beschwer weggefallen und dieser Revisionsrekurs unzulässig geworden:

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Rechtsschutzinteresse, die sogenannte Beschwer, die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorliegen muß. An dieser Beschwer fehlt es, wenn der Rechtsmittelerledigung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz ist, über bloß theoretische Fragen abzusprechen. Das in der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann bei einem Rechtsmittel an die dritte Instanz auch nicht durch das Interesse an der Beseitigung der für sich allein unanfechtbaren Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden. Nach der endgültigen Beseitigung des Exekutionstitels besteht demnach kein Rechtsschutzinteresse mehr zu prüfen, ob die Exekutionsführung in der Vergangenheit vorübergehend vielleicht berechtigt gewesen sein könnte (MietSlg. 17821, 35860 vgl. auch § 75 EO).

Soweit die verpflichtete Partei in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auch zur Entscheidung über die Exekutionsbewilligung Stellung nahm, ist ihr Schriftsatz unzulässig, weil keiner der Fälle der § 521 a ZPO oder § 402 EO vorliegt.

Anmerkung

E13953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00068.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB00068_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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