Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei J*** UND K*** C*** M***, Wien 10, Laxenburgerstraße 8-10, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Baden, wider die verpflichtete Partei Hans H***, Kaufmann, Vösendorf, Schönbrunner Allee 42, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 491.438,90 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. November 1987, GZ 46 R 916/87-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 11. Mai 1987, GZ E 1935/86-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund eines Versäumungsurteils gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von S 491.438,90 sA die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf beweglicher Sachen und durch Pfändung und Überweisung einer Geldforderung. Als dem Verpflichteten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Widerspruchs gegen das den Exekutionstitel bildende Versäumungsurteil bewilligt worden war und er dagegen Widerspruch erhoben hatte, bewilligte das Erstgericht auf Grund eines Antrags der betreibenden Partei die Einschränkung (Umwandlung) der Exekution zur Befriedigung in eine solche zur Sicherstellung.
Nachdem der Verpflichtete gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes Rekurs erhoben hatte, stellte dieses mit einem rechtskräftig gewordenen Beschluß auf Grund eines weiteren Antrags der betreibenden Partei die Exekution gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO ein. Das Rekursgericht wies in der Folge auf Grund des Rekurses des Verpflichteten den Einstellungs-(Umwandlungs-)antrag der betreibenden Partei ab und bestimmte die den Verpflichteten von der betreibenden Partei zu ersetzenden Rekurskosten. Es ging auf Grund des Rekursvorbringens davon aus, daß das Titelgericht in der Zwischenzeit das auf Bezahlung der betriebenen Forderung gerichtete Klagebegehren mit einem durch das Oberlandesgericht Wien bestätigten Urteil abgewiesen hatte. Der betreibenden Partei sei daher die zu sichernde Geldforderung schon aberkannt worden, weshalb nicht mehr gemäß § 373 ZPO die Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden dürfe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig. Es ist ständige Rechtsprechung, daß ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn ein - durch eine Beschwer
begründetes - Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers besteht (EvBl. 1984/84 mwN). Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes in der Sache ist die betreibende Partei aber nicht mehr beschwert, weil sie infolge der Einstellung der Exekution kein Interesse mehr daran hat, daß ihr Antrag auf Umwandlung der Exekution bewilligt wird. Das Interesse an einer Änderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz, die für sich allein gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht angefochten werden kann, reicht entgegen der Ansicht der betreibenden Partei für die Annahme der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nicht aus (MietSlg. 31.795, 33.727, 38.836 ua). Die nicht einheitlich (vgl. JBl. 1977, 650; WBl. 1988, 55) entschiedene Frage, ob trotz Fehlens einer Beschwer in der Hauptsache wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz, die jedenfalls (auch in der Hauptsache) die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an die zweite Instanz begründen (EvBl. 1971/218; JBl. 1977, 650; 3 Ob 98/83 ua), ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, hat dieser erst jüngst in der Entscheidung vom 19. Jänner 1988, 4 Ob 404/87, im wesentlichen mit der Begründung verneint, daß unter der - für sich allein
unanfechtbaren - Kostenentscheidung zweiter Instanz die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über die gesamten (also auch erstinstanzlichen) Verfahrenskosten zu verstehen sei, die entweder ausdrücklich (bei Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung oder im Fall einer Kostenrüge) oder stillschweigend (bei Bestätigung der Sachentscheidung erster Instanz) getroffen werde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffasung an.
Ein Rechtschutzbedürfnis der betreibenden Partei wäre daher auch dann nicht gegeben, wenn der Rekurs des Verpflichteten vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre.
Anmerkung
E14401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00012.88.0518.000Dokumentnummer
JJT_19880518_OGH0002_0030OB00012_8800000_000