TE OGH 1988/5/18 3Ob42/88

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Veröffentlicht am 18.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** FÜR T*** UND V*** AG, Innsbruck, Erlerstraße 5-9, vertreten durch Dr. Jörg Christian Horwath ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Peter Z***, Kaufmann, Birgitz, Birga 1, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,861.604 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 17. Februar 1988, GZ R 34/88-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Neusiedl am See vom 28. Dezember 1987, GZ E 6220/87-1, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf Grund eines Notariatsaktes bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung von S 2,861.604 samt Zinsen und S 1.245,-- (Kosten der Herstellung von Ausfertigungen des Notariatsaktes) 1) die Fahrnisexekution und 2) die zwangsweise Begründung eines Pfandrechtes von S 500.000,-- auf dem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 1971 Grundbuch 32002 Apetlon und bestimmte die Kosten des Exekutionsantrages mit S 19.121,94.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß, soweit die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zur Hereinbringung von S 2,861.604,-- samt Zinsen und Kosten des Exekutionsantrages von S 18.973,94 bewilligt wurde. Den Beschluß auf Bewilligung der Fahrnisexekution hob das Gericht zweiter Instanz als nichtig auf. Das Mehrbegehren, die zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch für den Kostenbetrag von S 1.245,-- und für weitere Exekutionskosten von S 148,-- zu bewilligen, wurde abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß wird nur vom Verpflichteten bekämpft. Wenn der Verpflichtete in seinem Revisionsrekurs auch erklärt, den Beschluß der zweiten Instanz seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, so ergibt sich aus dem Inhalt des Rechtsmittels doch, daß der Beschluß nur soweit angefochten wird, als der Exekutionsantrag bewilligt, also der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde. Soweit der Beschluß des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben wurde, entsprach dies dem Rekursantrag der verpflichteten Partei, sodaß es an der sog. formellen Beschwer fehlen würde, und der Revisionsrekurs ist hier auch inhaltsleer. Der Rechtsmittelantrag, es wolle der Exekutionsantrag der betreibenden Partei "gänzlich abgewiesen" werden, ist daher dahin zu verstehen, daß die verpflichtete Partei die Abänderung des Beschlusses zweiter Instanz in seinem bestätigenden Umfange beantragt.

Soweit aber der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, ist gemäß den §§ 78 EO, 528 Abs. 1 Z 1 ZPO ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983, mit der von den Grundsätzen des Judikates 56 neu ausdrücklich abgegangen wurde, unterliegt jetzt die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz auch bei nur teilweiser Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes in ihrem bestätigenden Teil keiner weiteren Anfechtung (MietSlg. 36.814, 36.815).

Anmerkung

E14160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00042.88.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19880518_OGH0002_0030OB00042_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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