Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*** DER Z*** DER
G*** W***, Operngasse 20 b, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach dem am 3. Feber 1987 verstorbenen in 1210 Wien, Wassermanngasse 1/1/7, wohnhaft gewesenen Ing. Hans Z***, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, als Verlassenschaftskurator, wegen S 997.480,-- sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 15. Feber 1988, GZ 46 R 10/88-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 18. November 1987, GZ 12 E 8105/87-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekus wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß die bewilligte Pfändung erst mit der Zustellung des an den Drittschuldner gerichteten Zahlungsverbotes an die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufenen Behörden, nämlich das Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien, und das Bundesministerium für Finanzen, Himmelpfortgasse 4-8, 1010 Wien, als bewirkt anzusehen ist.
Der Drittschuldner Republik Österreich ist schuldig, der betreibenden Partei die mit S 17.105,91 (darin S 1.555,08 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr zur Hereinbringung des Teilbetrages ihrer vollstreckbaren Forderung von S 997.480,-- sA wider die verpflichtete Partei die Exekution durch Pfändung und Überweisung der Forderung aus dem Amtshaftungsanspruch gegen die Drittschuldnerin "Republik Österreich, zuzustellen zu Handen der Finanzprokuratur", zu bewilligen, der der verpflichteten Partei daraus zusteht, daß das Finanzamt Korneuburg die Versteigerung des auf dem Grundstück 503/174 Lagerplatz 36 der Liegenschaft EZ 2519 KG Langenzersdorf errichteten Superädifikates des Schuldners gesetzwidrig bekanntgemacht und nicht abgebrochen habe und daß das Bezirksgericht Korneuburg das Finanzamt von dem zu E 773/86 anhängigen Versteigerungsverfahren nicht verständigt hatte, so daß das Finanzamt das Verwertungsverfahren nicht dem Gericht überlassen habe.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution.
Das Rekursgericht änderte den Beschluß über den Rekurs der Drittschuldnerin dahin ab, daß es den Exekutionsantrag abwies. Das Rekursgericht hielt zwar den Einwand der Drittschuldnerin für unbegründet, die gepfändete Forderung bestehe in Ermangelung eines Aufforderungsverfahrens nach § 8 AHG nicht, weil im Antrag eine pfändbare Forderung behauptet wurde und bei Bewilligung der Exekution nicht zu prüfen sei, ob die Forderung bestehe. Nach § 295 Abs 1 EO müsse der betreibende Gläubiger aber im Exekutionsantrag die zur Anweisung der Zahlung berufene Behörde bezeichnen, wenn auf eine Geldforderung Exekution geführt werde, die dem Verpflichteten wider das Ärar gebührt (§ 54 Abs 1 Z 3 EO). Diesem Erfordernis sei durch die Bezeichnung "Republik Österreich, zuzustellen zu Handen der Finanzprokuratur" nicht entsprochen. Der Inhaltsmangel habe die Abweisung des Antrags zur Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt. Während sonst bei der Exekution auf Geldforderungen deren Pfändung mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen ist (§ 294 Abs 3 EO), ordnet § 295 Abs 1 EO für den Fall, daß auf eine Geldforderung Exekution geführt wird, die dem Verpflichteten wider die Republik Österreich gebührt, an, daß das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auf Antrag des betreibenden Gläubigers auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Verpflichteten gebührenden Zahlung berufen ist, zugestellt werden muß. Die Angabe des zur Liquidierung berufenen Organs obliegt der betreibenden Partei. Erst mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die zur Anweisung berufene Behörde ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die betreibende Partei hat daher nach § 54 Abs 1 EO die zur Anweisung berufene Behörde im Exekutionsantrag zu benennen (Heller-Berger-Stix 2147). Hat die betreibende Partei die anweisende Behörde im Exekutionsantrag nicht oder offenbar unrichtig angegeben, ist der Antrag jedoch nicht abzuweisen, wenn sich die zur Anweisung berufene Behörde aus den sonstigen Angaben der betreibenden Partei entnehmen läßt. Nun ist die Finanzprokuratur zwar Vertreterin der als Drittschuldner in Anspruch genommenen Republik Österreich, nicht aber die zur Anweisung als berechtigt anerkannter oder auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zu leistender Zahlungen an Geschädigte, die Amtshaftungsansprüche geltend machten.
Auf die besondere Ausformung des Amtshaftungsanspruches, der zunächst nach § 8 AHG durch die an die Finanzprokuratur zu richtende schriftliche Aufforderung zur Anerkennung geltend zu machen ist (§ 1 Abs 1 VO BGBl. 1949/45 in Vrba-Zechner, Amtshaftungsrecht, 221 ff), nimmt § 295 Abs 1 EO nicht Rücksicht, denn die Pfändung wird nicht mit der Verständigung der Finanzprokuratur, an die das Aufforderungsschreiben zu adressieren ist, sondern erst mit der Zustellung an die zur Anweisung berufene Behörde wirksam, die allerdings in Fällen, in denen nicht einmal noch das Aufforderungsverfahren eingeleitet wurde, von der Forderung in der Regel keine Kenntnis hat. Es ist daher geboten, bei der Exekution auf Forderungen, die dem Verpflichteten nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Republik Österreich zustehen und die wie andere nicht unpfändbare Forderungen der Pfändung unterliegen (Schragel, Amtshaftungsgesetz2 Rz 128), zwar auch die Finanzprokuratur zu verständigen, dennoch aber das Zahlungsverbot der Behörde, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung in Betracht kommen wird, zuzustellen. Bei Geltendmachung des Ersatzanspruches muß ein bestimmtes Organ nicht genannt werden; es genügt der Beweis, daß der Schaden nur durch die Rechtsverletzung eines Organs des in Anspruch genommenen Rechtsträgers entstanden sein konnte (§ 2 Abs 1 AHG). Die betreibende Partei hat im Exekutionsantrag den Ersatzanspruch der verpflichteten Partei darauf gestützt, daß entgegen den Vorschriften des § 79 AbgEO und des § 567 Geo bei der Versteigerung eines Bauwerks auf fremden Grund die zwischen Gericht und Finanzbehörde vorgeschriebene gegenseitige Verständigung unterblieben und dadurch dem Schuldner ein Schaden entstanden sei. Als zur Anweisung eines Entschädigungsbetrages nach dem AHG berufene Behörden der Republik Österreich kommen daher sowohl das Bundesministerium für Justiz als auch das Bundesministerium für Finanzen in Betracht, worauf auch die Finanzprokuratur in ihrem Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß hingewiesen hat. Es kann nicht verlangt werden, daß die betreibende Partei sich für eine dieser Behörden entscheidet, wenn schon aus ihren Angaben zu entnehmen ist, daß das Zahlungsverbot diesen beiden Behörden zugestellt werden muß.
Wie der Oberste Gerichtshof zuletzt etwa in SZ 58/73 ausgesprochen hat, ist in einem solchen Fall von Amts wegen die Zustellung an die richtige Behörde anzuordnen und nicht etwa mit der Abweisung des Exekutionsantrages vorzugehen.
Daß die Prüfung der Berechtigung der gepfändeten Forderung nicht erfolgt, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, wird doch durch die Überweisung zur Einziehung der betreibenden Partei die Geltendmachung (zunächst mit der an die Finanzprokuratur zu richtenden Aufforderung und im Fall der Verweigerung des Ersatzes im Rechtswege) übertragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E14157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00053.88.0518.000Dokumentnummer
JJT_19880518_OGH0002_0030OB00053_8800000_000