Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Vormundschaftssache der mj. Martina Melanie K***, geboren am 16.8.1983, infolge Revisionsrekurses des Vaters Friedrich Wilhelm K***, D-1 Berlin 51, Meller Bogen 6, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 11.März 1988, GZ 2 b R 40/88-39, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 20.Jänner 1988, GZ P 26/84-33, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Der Vater Friedrich Wilhelm K*** ist aufgrund der mit dem Bezirksjugendamt Reutte als Amtsvormund der Minderjährigen Martina Melanie K*** getroffenen Unterhaltsvereinbarung vom 15.1.1987 verpflichtet, für diese einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 800,-- zu leisten. Am 8.4.1987 brachte der Vater beim Erstgericht den Antrag ein, den "Regelunterhalt neu festzusetzen". Diesen Antrag begründete er damit, daß sein Einkommen monatlich nur DM 20,-- betrage (ON 23).
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Der Beschluß wurde dem in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Vater samt einer Rechtsmittelbelehrung im Rechtshilfeweg am 10.2.1988 durch Hinterlegung zugestellt (AS 133).
Am 24.2.1988 brachte der Vater beim Amtsgericht Wedding in Berlin einen an dieses Gericht gerichteten "Einspruch" mit dem Antrag ein, die angefochtene Entscheidung "zurückzuweisen". Das Rekursgericht verwies darauf, daß das Rechtsmittel des Vaters seinem Inhalte nach als Rekurs aufzufassen sei und wies diesen Rekurs zurück. Das Rechtsmittel sei verspätet. Gemäß §§ 9 Abs 1 und 11 Abs 1 AußStrG sei ein Rekurs in nicht streitigen Rechtssachen binnen 14 Tagen ab Zustellung beim Gericht erster Instanz einzubringen, das das Rechtsmittel an das übergeordnete Gericht vorzulegen habe. Werde ein Rechtsmittel beim unrichtigen Gericht überreicht, sei es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt. Diese Grundsätze seien auch für eine Postaufgabe bei einem ausländischen Postamt anzuwenden. Im vorliegenden Fall sei das Rechtsmittel des Vaters erst am 7.3.1988 beim Erstgericht eingelangt, weshalb es verspätet sei. Das verspätete Rechtsmittel könne auch nicht ausnahmsweise gemäß § 11 Abs 2 AußStrG meritorisch behandelt werden, weil sich die Entscheidung nicht mehr ohne Nachteil für das Kind abändern lasse.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der wiederum als Einspruch bezeichnete Rekurs des Vaters, in welchem er erkennbar beantragt, den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes zu beheben und diesem die meritorische Behandlung des Rechtsmittels gegen die erstgerichtliche Entscheidung aufzutragen. Da das Gericht in Reutte das Amtsgericht Wedding um Amtshilfe bemüht habe, sei er verpflichtet gewesen, seinen Einspruch "an das Amtsgericht Wedding abzugeben."
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Vaters ist zwar zulässig (RZ 1968, 137; 5 Ob 67/74 uza), aber nicht berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend im Rahmen des hier anzuwendenden österreichischen Verfahrensrechtes auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Bedacht genommen, daß ein Rechtsmittel, wenn es beim unrichtigen Gericht überreicht wird, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (EvBl 1961/153; 8 Ob 73/75; 8 Ob 582/82 ua). Dieser Grundsatz gilt auch im Außerstreitverfahren (SZ 44/134; JBl 1980, 382; 8 Ob 582/82 ua).
Im vorliegenden Fall brachte der Vater sein Rechtsmittel am letzten Tag der Frist, am 24.2.1988, beim unzuständigen Amtsgericht Wedding ein. Es langte beim zuständigen Bezirksgericht Reutte am 7.3.1988 ein. Da dem Rekurswerber der Beschluß des genannten Erstgerichtes bereits am 10.2.1988 durch Hinterlegung zugestellt worden war, war die dem Rechtsmittelwerber offenstehende Rekursfrist zu letzterem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Sein Rekurs wurde daher vom Gericht zweiter Instanz mit Recht als verspätet zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters war somit der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E14256European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00561.88.0519.000Dokumentnummer
JJT_19880519_OGH0002_0080OB00561_8800000_000