TE OGH 1988/5/19 6Ob575/88 (6Ob576/88, 6Ob577/88, 6Ob578/88)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Martha K***, geb. K***, Hausfrau, Tratzbergstraße 22, 6200 Jenbach, vertreten durch Dr. Harald Meder und Dr. Max Ellinger, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Rosa T***, geb. K***, Hausfrau, Tratzbergstraße 22 a, 6200 Jenbach, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einräumung grundbücherlicher Eigentumsrechte, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1987, GZ 4 R 96/87-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1986, GZ 15 Cg 450/85, 15 Cg 51/86-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.349,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.668,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Schwestern. Ihre am 6. Dezember 1979 verstorbene Mutter Maria K*** war Eigentümerin der Liegenschaft EZ 498 II KG Jenbach, zu der das Grundstück 369/1 gehört. Erbin war die Beklagte, die Klägerin wurde auf den Pflichtteil gesetzt. Mit ihrer zu 15 Cg 450/85 des Erstgerichtes eingebrachten Klage stellte die Klägerin das Begehren auf Einwilligung der Beklagten auf lastenfreie Abschreibung einer Teilfläche von 1160 m2 gemäß einer Planurkunde, Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für "diese Gp 369/8" und Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin. Zur Begründung brachte sie vor, ihre Mutter habe ihr mit Schenkungsvertrag vom 16. August 1976 dieses Teilstück überlassen. Bei einer Teilfläche von 580 m2 habe es sich um eine Abgeltung für die Überlassung eines Hausanteiles an einen Bruder der Streitteile und hinsichtlich der Restfläche von 580 m2 um eine Schenkung gehandelt. Die genaue Lage des Grundstückes in der Natur sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Eine Verbücherung des rechtsgültig zustandegekommenen Vertrages sei nicht erfolgt.

Im Verlassenschaftsverfahren sei allen Beteiligten klar gewesen, daß das Grundstück "368/8" (sollte wohl richtig 369/8 heißen) nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens sei.

Die Beklagte wendete ein, der Schenkungsvertrag sei nicht in verbücherungsfähiger Form errichtet worden, weil die Unterschrift der Maria K*** erzwungen worden sei. Im Abhandlungsverfahren sei von der Einbeziehung der strittigen Fläche in den Nachlaß ausgegangen worden.

Mit ihrer zu 15 Cg 51/86 des Erstgerichtes eingebrachten Klage begehrte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die lastenfreie Abschreibung eines weiteren Teilstückes vom Grundstück 396/1 im Ausmaß von 580 m2 laut Planurkunde, in die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für "diese Gp 369/7" und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Klägerin einzuwilligen. Sie brachte vor, ihre Mutter habe ihr dieses Trennstück mit Vertrag vom 12. März 1976 überlassen. Anläßlich einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck im Verfahren über die Pflichtteilsklage habe die Beklagte anerkannt, daß diese 580 m2 im Eigentum der Klägerin stünden, und sich verpflichtet, binnen drei Monaten eine verbücherungsfähige Urkunde zu unterfertigen. Die Beklagte begründete ihren Antrag, dieses Begehren abzuweisen, damit, sie habe sich bei ihrer vor dem Oberlandesgericht Innsbruck abgegebenen Erklärung in einem von der Klägerin veranlaßten Irrtum befunden.

Das Erstgericht verband beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und gab beiden Klagebegehren statt. Aus seinen Feststellungen ist folgendes hervorzuheben:

Mit "Vorvertrag" vom 12. März 1976, abgeschlossen zwischen Maria K*** als Geschenkgeberin einerseits und der Beklagten und der Klägerin als Geschenknehmerinnen andererseits, überließ Maria K*** im Schenkungswege ein Teilstück des Grundstückes 369/1 im Ausmaß von 1160 m2 an die Beklagte sowie ein Teilstück im Ausmaß von 580 m2 an die Klägerin. In diesem Vertrag wurde festgehalten, daß die übertragenen und in ihrer Lage genau beschriebenen Teilflächen noch nicht vermessen seien und der formelle Schenkungsvertrag mit der Aufsandungserklärung unverzüglich nach Durchführung der genauen Vermessung der genannten Teilflächen errichtet und grundbücherlich durchgeführt werden solle. Es wurde durch sämtliche Vertragsteile die Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung erklärt und seitens der Geschenkgeberin auf jeden Widerruf dieser Schenkung ausdrücklich verzichtet. Die Übergabe der genannten Teilflächen sollte erst Zug um Zug anläßlich der Unterfertigung des zu errichtenden Schenkungsvertrages nach erfolgter Vermessung der Teilflächen erfolgen. Die Vertragsteile verpflichteten sich darüber hinaus zur Unterfertigung der im Schenkungsvertrag nach Durchführung der Vermessung festzuhaltenden Aufsandungserklärung in genauer Beschreibung der vorzunehmenden Übertragungen. Dieser "Vorvertrag" wurde von allen drei Vertragsteilen eigenhändig unterschrieben. Mit Vertrag vom 16. August 1976 nahm Maria K*** aus dem noch verbliebenen Teil des Grundstückes 369/1 weitere Übertragungen an die Klägerin und an die Beklagte vor. Der Klägerin wurde damit ein weiteres Teilstück im Ausmaß von 1160 m2 überlassen, der Beklagten ein solches im Ausmaß von 580 m2. Auch in diesem Vertrag wurde genau festgehalten, wo die übertragenen Grundstücke in der Natur liegen.

Im Punkt II. des Vertrages heißt es: "Die Vermessung der Parzellen wird auf Grund der einvernehmlich getroffenen Grenzfestlegung und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen." Die beiden Geschenknehmerinnen nahmen die Schenkung an und es wurde seitens der Geschenkgeberin auf jeden Widerruf der Schenkung ausdrücklich verzichtet. Im Punkt IV des Vertrages vom 16. August 1976 wird "bestätigt und erklärt, daß heute am Tage der Unterfertigung dieses Vertrages alle Vertragsteile die oben genannten im Schenkungswege übergebenen Teilflächen begangen haben und bei dieser Begehung die tatsächliche und wirkliche Übergabe der Grundparzellen in rechtsverbindlicher Form an die Geschenknehmerinnen stattfand".

Weiters heißt es: "Die Geschenknehmerinnen treten hiemit in den ausschließlichen Besitz dieser Teilflächen und treffen sie ab heute diesbezüglich Last und Gefahr, andererseits fallen ihnen aber auch alle Besitzvorteile zu." Maria K*** erklärte sich überdies in dem Vertrag bereit, jederzeit eine Aufsandungserklärung zu dieser Urkunde beglaubigt zu unterfertigen. Der Vertrag wurde von der Klägerin und von Maria K*** unterschrieben. Von den an die Klägerin mit diesem Vertrag übergebenen 1160 m2 stellte ein Teilstück von 580 m2 die Gegenleistung dafür dar, daß die Klägerin ihren Drittelanteil am Haus Achensee-Bundesstraße 42 an ihren Bruder Hermann K*** abtrat. Die zweiten 580 m2 wurden der Klägerin hingegen unentgeltlich übertragen. Dieser Vertrag vom 16. August 1976 war vom Ehegatten der Klägerin, Dr. Richard K***, über Ersuchen seiner Frau verfaßt worden. Zuvor hatte man den Vertragsinhalt gemeinsam mit Maria K*** "im groben abgesprochen". Dr. Richard K*** nahm auch die Ausmessung der zu übertragenden Teilflächen vor und pflockte diese Grundstücke ab. Dann war man mit Maria K*** an Ort und Stelle, wo sie die Lage der Grundstücke sah und sich damit einverstanden erklärte. Daraufhin ging die Klägerin allein zu Maria K*** und zeigte ihr, wo sie auf dem Vertrag unterschreiben sollte, worauf diese "aus freiem Willen" (frei von Willensmängeln) unterfertigte. In der Folge nützte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten die übertragene Teilfläche von 1160 m2 "auch als die ihrige". Sie mähten dort den Rasen, stellten Gartenstühle auf und ähnliches. Im Jahr nach der Vertragserrichtung wurde von der Klägerin auf dem Grundstück ein Schwimmbad errichtet. Nach Vertragserrichtung trübte sich das Verhältnis der Maria K*** zur Familie der Klägerin "etwas". Maria K*** weigerte sich, mit der Klägerin zum Notar zu gehen, um eine verbücherungsfähige Urkunde samt beglaubigter Aufsandungserklärung anfertigen zu lassen. In ihrem Testament, in welchem sie die Beklagte als Erbin einsetzte, führte sie aus, sie setze die Klägerin auf den Pflichtteil, weil sie die Unterschrift unter den Vertrag vom 16. August 1976 "erzwungen" habe. Am 26. Jänner 1982 brachte die Klägerin eine Pflichtteilsklage ein. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Februar 1985 vor dem Oberlandesgericht Innsbruck anerkannte die Beklagte, "daß die mit dem Vorvertrag vom 16. August 1976" (richtig: 12. März 1976) "an die Klägerin übertragenen 580 m2 aus der Gp 369/1 im Eigentum der Klägerin stehen". Die Beklagte verpflichtete sich, hierüber eine verbücherungsfähige Urkunde binnen einer Frist von drei Monaten zu unterfertigen. Daraufhin zog die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich eines Teilbetrages von S 334.789,17 sA zurück. Bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten als Erbin waren im Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes ebenso wie im Urteil des Erstgerichtes unter anderem die hier klagsgegenständlichen Teilflächen als an die Klägerin bereits übertragen und nicht zur Wertermittlung der Nachlaßliegenschaft heranzuziehen angenommen worden. Die obige Erklärung war in Anwesenheit der Beklagten von ihrem Vertreter im damaligen Rechtsstreit abgegeben worden. Die Beklagte war mit dieser Erklärung einverstanden. Es ergibt sich kein Hinweis auf eine Irreführung der Beklagten durch die Klägerin oder für die Annahme, daß sich die Beklagte über den Inhalt der abgegebenen Erklärung nicht klar gewesen oder auf sonstige Weise einem Irrtum unterlegen wäre (AS 141). Nachdem die Beklagte die Klage im Verfahren 15 Cg 51/86 zugestellt erhalten hatte, kam sie aber zur Aufassung, daß der Vorsitzende des Berufungssenates hier einem Irrtum unterlegen sei und die im damaligen Verfahren vorliegenden verschiedenen Schätzpreise für die einzelnen mit den beiden oben genannten Verträgen übertragenen Teilflächen, deren Wert auch im Hinblick auf verschiedene Zeitpunkte angegeben gewesen sei, verwechselt habe. Die Klägerin ließ sodann einen Lageplan erstellen, in welchem die Teilung der Liegenschaft durchgeführt wurde. Sie begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Oktober 1985 die Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde. Hinsichtlich der vor dem Oberlandesgericht Innsbruck anerkannten Abtretung der 580 m2 großen Teilfläche erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 1985 ihr Einverständnis. Sie weigerte sich dann aber, den Vertragsentwurf zu unterfertigen. Ebenso weigerte sie sich auch, eine einverleibungsfähige Urkunde hinsichtlich der Teilfläche von 1160 m2 zu unterfertigen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, für die Überlassung einer Hälfte der 1160 m2 großen Teilfläche habe die Klägerin eine Gegenleistung erbracht, hinsichtlich dieses Teiles gehe die Einwendung, Formerfordernisse für eine Schenkung seien nicht eingehalten worden, ins Leere. Es sei aber auch die Schenkung gültig, weil eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB erfolgt sei. Ein der Geschenkgeberin unterlaufener Irrtum habe nicht festgestellt werden können, es seien ihr auch keine Willensmängel unterlaufen. Auf die Frage der Rechtswirksamkeit des Vertrages über die 580 m2 große Grundfläche brauche nicht eingegangen werden, weil das Anerkenntnis ein Feststellungsvertrag sei, der einen neuen selbständigen Verpflichtungsgrund bilde und rechtsbegründende Kraft habe. Allerdings stehe ein solches Anerkenntnis einer Irrtumsanfechtung offen. Abgesehen davon, daß es fraglich sei, ob die Beklagte überhaupt einem Geschäftsirrtum unterlegen sei, habe die Klägerin einen derartigen Irrtum jedenfalls nicht veranlaßt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes bezüglich jedes der beiden Klagebegehren S 300.000,-- übersteige. Das Gericht zweiter Instanz übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, das Erstgericht habe zwar "überschießende Feststellungen" hinsichtlich der wirklichen Übergabe der 1160 m2 großen Teilfläche getroffen, doch hätten sich diese innerhalb des geltend gemachten Klagsgrundes gehalten und seien daher zu berücksichtigen. Die außerbücherliche Übernahme von Trennstücken von Liegenschaften sei eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB. Das Verhalten der Geschenkgeberin, die die verpflockte Teilfläche gesehen und sich damit einverstanden erklärt habe, worauf sie den Schenkungsvertrag unterschrieben habe, könne nicht anders als im Sinne der Kundtuung des Willens zur Übertragung des Trennstückes aus ihrer Gewahrsame in jene der Klägerin und somit im Sinne eines Aktes der Besitzerwerbung durch diese gemäß § 312 ABGB aufgefaßt werden. Da sich das Begehren hinsichtlich des 1160 m2 Trennstückes selbst dann als zur Gänze gerechtfertigt erweise, wenn man den Vertrag insgesamt als Schenkung auffasse, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, ob allenfalls teilweise ein entgeltlicher Vertrag vorgelegen sei. Dem Erfordernis der Bestimmtheit sei durch die Einigung an Ort und Stelle und durch Genehmigung der besichtigten abgepflockten Fläche Genüge getan worden. Aber auch hinsichtlich des weiteren Trennstückes von 580 m2 erweise sich die Rechtsrüge als nicht begründet. Gleichgültig ob man die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung als konstitutives und von der Klägerin angenommenes Anerkenntnis oder als Vergleich auffassen wolle, wäre eine Anfechtung nur im Falle einer arglistigen Irreführung durch die Klägerin oder bei einem - hier gar nicht behaupteten und nicht

hervorgekommenen - Irrtum über Umstände möglich, die die Parteien bei Abschluß des Vergleiches oder des Anerkennungsvertrages als feststehend, unzweifelhaft und unstrittig angenommen hätten. Ein bloßer Irrtum der Beklagten über den Schätzwert der Trennfläche könnte daher selbst dann kein Anlaß zu einer erfolgreichen Anfechtung des Anerkenntnisses bzw. Vergleiches sein, wenn er von der Klägerin veranlaßt worden wäre. Aber nicht einmal ein solcher von der Klägerin veranlaßter Irrtum liege hier vor, schon gar nicht könne von einer arglistigen Irreführung der Beklagten durch die Klägerin die Rede sein. Überdies sei noch auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Beklagten vom 8. November 1985 verwiesen, in welchem das Einverständnis mit der Abtretung der 580 m2 erklärt worden sei. Daß etwa auch hier Irrtum oder Irreführung im Spiel gewesen wären, sei nicht behauptet worden und auch nicht hervorgekommen.

Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung beider Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO rügt die Beklagte in Wahrheit keine Aktenwidrigkeiten, sondern macht einerseits Feststellungsmängel geltend, zu denen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Stellung zu nehmen ist, und versucht andererseits, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wendet sich die Beklagte hinsichtlich des 1160 m2 großen Trennstückes zunächst gegen die Berücksichtigung der "überschießenden Feststellungen" über die wirkliche Übergabe. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, daß überschießende Beweisergebnisse, die in den Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen, zu berücksichtigen sind (SZ 54/7 uva). Da die Beklagte ihr Begehren auf einen Schenkungsvertrag, der nicht in der Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde, stützt, fallen die überschießenden Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes und sind daher bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Die Revisionsausführungen, die Klägerin habe nicht ausgeführt, daß die Beklagte in die Übergabe der Liegenschaft einzuwilligen bzw. jene Rechtsschritte zu setzen habe, die der Übergabe gleichkämen, das Erstgericht habe der Klägerin daher ein Mehr zugesprochen als von ihr tatsächlich beantragt worden sei, sind unverständlich, zumal das Erstgericht mit dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil beiden Klagebegehren mit dem von der Klägerin begehrten Wortlaut vollinhaltlich stattgegeben hat.

Bei ihren Ausführungen, es habe keine wirkliche Übergabe stattgefunden, geht die Beklagte teilweise nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und versucht neuerlich, die Beweiswürdigung zu bekämpfen. Insoweit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zur Frage ob - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 943 ABGB stattfand, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, genügte, daß das gesamte Trennstück von 1160 m2 abgepflockt und übergeben wurde. Einer gesonderten Abgrenzung des Teiles, der der Klägerin als Gegenleistung für die Überlassung eines Hausanteiles an den Bruder übergeben wurde, bedurfte es nicht. Es sind auch keine Feststellungen darüber erforderlich, welcher Teil des 1160 m2 großen Trennstückes geschenkt und welcher als Gegenleistung übergeben wurde. Entscheidend ist, ob die gesamten 1160 m2 klar bezeichnet und übergeben wurden. Dies war aber nach den Feststellungen der Fall, da das Trennstück abgepflockt wurde, Übergeberin und Übernehmerin an Ort und Stelle waren, die Übergeberin sich einverstanden erklärte und den Vertrag unterzeichnete. Die Klägerin benützte den in ihre physische Verfügungsmacht übergebenen Grundstücksteil in der Folge auch wie eine Eigentümerin. Die Übergabe ließ klar erkennen, daß die Geschenkgeberin den abgepflockten Grundstücksteil sofort aus ihrer Gewahrsame in den Besitz der Klägerin übertrug (SZ 23/383; SZ 45/35; SZ 50/101; 6 Ob 501/88 ua; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 1 und 2 zu § 943). Die Revisionsausführungen über einen mangelnden Vertragswillen der Mutter der Streitteile gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher nicht zu beachten. Hinsichtlich der Erklärung, die die Beklagte in einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Innsbruck in bezug auf die 580 m2 große Teilfläche abgab, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich um ein Anerkenntnis oder einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB handelte, der wegen eines Irrtums der Beklagten über den Schätzwert nicht angefochten werden könnte. Eine Anfechtung wäre - ausgenommen arglistige Irreführung - nur möglich, wenn der Irrtum Umstände betrifft, welche die Parteien bei der Beurteilung der Rechtsfrage im Zeitpunkt des Vergleiches als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben (Koziol-Welser, Grundriß8 I, 273, Ertl in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1385, SZ 47/8 uva). Davon, daß die Klägerin die Beklagte bei Vergleichsabschluß arglistig in Irrtum führte, kann aber keine Rede sein. Ein allfälliger Irrtum der Beklagten über den Schätzwert des Trennstückes betraf keinen Umstand, den die Parteien als sicher unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben, der Irrtumsanfechtung kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Revision erweist sich somit hinsichtlich beider verbundener Rechtssachen als unberechtigt, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E14193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00575.88.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19880519_OGH0002_0060OB00575_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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