Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter im Verfahren über die Ablehnungserklärung des Dipl.Ing. Johann Otto H***, Gutsbesitzer auf Schloß Herberstein in St. Johann bei Herberstein in den beim Bezirksgericht Hartberg anhängigen Verfahren des Ablehnungswerbers, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, und der geschiedenen Ehefrau des Ablehnungswerbers Andrea H***, Geschäftsführerin auf Schloß Herberstein in St. Johann bei Herberstein, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, a) zu F 9/87 wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, b) zu 1 Nc 33/87 wegen Untersagung der Namensführung und c) zu 1 C 101/87 wegen Ehescheidung, sowie über die Ablehnungserklärung des Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien 1., Reichsratsstraße 11, in dem beim Bezirksgericht Hartberg zu 3 C 519/87 anhängigen Rechtsstreit der oben genannten Andrea H*** gegen den Ablehnungswerber wegen Besitzstörung, wegen angeblicher Befangenheit der Richter Dr. Josef Furian und Mag. Werner Prenner, infolge Revisionsrekurses des Ablehnungswerbers Dipl.Ing. Johann Otto H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 5. April 1988, GZ 4 a R 61/88-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. März 1988, GZ 1 Nc 9, 11, 12, 13/88-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der erste Ablehnungswerber ist Partei in einem beim Bezirksgericht anhängigen Ehescheidungsverfahren, einem Aufteilungsverfahren und einem Verfahren zur Untersagung der Namensführung, der zweite Ablehnungswerber ist Partei in einem beim selben Bezirksgericht gegen ihn anhängig gemachten Besitzstörungsverfahren. Von den Ablehnungserklärungen sind der Vorsteher des Bezirksgerichtes und ein weiterer Richter dieses Gerichtes betroffen.
Der nach § 23 JN zuständige Gerichtshof hat die Ablehnungserklärungen zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom ersten Ablehnungswerber dagegen erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
§ 24 Abs 2 JN lautet seit einer Abänderung durch die Achte Gerichtsentlastungs-Novelle:
"Gegen die Stattgebung der Ablehnung findet kein Rechtsmittel, gegen die Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt."
In der Stammfassung des Gesetzes war nur der Rechtsmittelausschluß gegen Entscheidungen auf Stattgebung der Ablehnung enthalten, so daß nach überwiegender Ansicht die Anfechtbarkeit einer die Ablehnung zurückweisenden Entscheidung nach den im jeweiligen Anlaßverfahren anzuwendenden allgemeinen Rechtsmittelbestimmungen zu beurteilen gewesen wäre. Den zweiten Halbsatz der zitierten Novellenbestimmung sieht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als eine abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit im Ablehnungsverfahren in dem Sinne an, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfinde und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig sei (SZ 18/6; RZ 1955, 95; NZ 1970, 92; EvBl 1975/221 uva). Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern nach dem zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Jurisdiktionsnorm verdrängt § 24 Abs 2 jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm in ihrem ersten Teil Anwendung zu finden hat, also auch im Verfahren außer Streitsachen (JBl 1951, 488; JBl 1961, 34; SZ 42/74, NZ 1970, 76; EvBl 1975/221 uva).
Diesen Gesichtspunkt vernachlässigt Fasching (Komm. I 212), dessen gegenteilige Ansicht daher auch bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt wurde (RZ 1961, 14; NZ 1966, 28; RZ 1967, 71; NZ 1970, 92 ua).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht bestimmt, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auslegung des § 24 Abs 2 JN abzugehen.
Der Rekursausschluß wirkt unabhängig von den geltend gemachten Anfechtungsgründen. Im Besitzstörungsstreit kommt dem ersten Ablehnungswerber keine Parteistellung zu. In diesem Verfahren wäre überdies schon nach dem allgemeinen Anfechtungsausschluß gemäß § 528 Abs 1 Z 6 ZPO ein Rekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung unstatthaft.
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E14444European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00589.88.0519.000Dokumentnummer
JJT_19880519_OGH0002_0060OB00589_8800000_000