TE OGH 1988/5/26 8Ob575/88

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Monika P***, geb. am 10. Jänner 1972, vertreten durch die Mutter Josefa P***, Magistratsbedienstete, 8042 Graz, Lindenstraße 20, diese vertreten durch Dipl.Ing.Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekurses des Vaters Anton P***, Magistratsbediensteter, Reintalstraße 56, 8042 Graz, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 11. April 1988, GZ 2 R 142/88-109, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. März 1988, GZ 13 P 288/77-106, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Vater stellte den Antrag, den zuletzt mit Beschluß ON 95 in Höhe von S 2.800,-- monatlich festgesetzten Unterhalt für sein eheliches Kind Monika P***, geboren am 10. Jänner 1972, ab 23. Oktober 1987 auf monatlich S 1.600,-- herabzusetzen, weil die Minderjährige seit September 1987 in einem Lehrverhältnis stehe und eine Lehrlingsentschädigung von mindestens S 2.000,-- monatlich beziehe.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob die Mutter Rekurs mit dem Antrage auf Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zwecks Feststellung des Gesamteinkommens des Vaters. Da sich dieses auf mindestens S 25.000,-- monatlich belaufe, sei der Vater "durchaus in der Lage, den bisher bezahlten Unterhalt von monatlich S 2.600,-- weiterhin zu leisten".

Das Rekursgericht gab dem Rekurs statt und wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab. Zur Begründung führte es aus: Der Umstand, daß im Rekurs lediglich ein Aufhebungsantrag gestellt werde, schade nicht, weil inhaltlich die Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsleistung begehrt und somit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt werde. Sachlich sei der Herabsetzungsantrag des Vaters nicht gerechtfertigt, zumal dieser nach dem Akteninhalt insgesamt ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 20.100,-- und dessen berufstätige Ehefrau ein eigenes Einkommen von monatlich S 11.000,-- beziehe, wogegen die unterhaltsberechtigte Minderjährige lediglich eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.670,-- erhalte. Da sie trotz ihres Eintrittes in das Berufsleben Anspruch auf angemessene Teilhabe an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen habe, sei ihr weiterhin gegenüber dem Vater ein Unterhaltsanspruch in der bisherigen Höhe zuzugestehen.

Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Vater führt aus, der Umstand, daß dem Herabsetzungsantrag vom Rekursgericht trotz Eigeneinkommens der Minderjährigen und Fehlens eines auf zusätzliche Bedürfnisse der Minderjährigen gestützten Erhöhungsantrages nicht stattgegeben worden sei, berühre den Grund des Anspruches. Das Rechtsmittel sei daher trotz der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG zulässig. Es sei aber auch begründet, weil der nunmehrige Bezug der Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige den Herabsetzungsantrag jedenfalls rechtfertige.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (7 Ob 112/73; EFSlg 34.981 mit Judikaturzitaten ua), daß die Frage, ob die Lehrlingsentschädigung vom unterhaltsberechtigten Lehrling teilweise zur Deckung seines Unterhaltes heranzuziehen ist oder, so wie andere Aufwandsentschädigungen (8 Ob 572/84, 7 Ob 674/86), bei der Unterhaltsbemessung überhaupt außer Bedacht zu bleiben hat, zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört. Auch die Frage der Berücksichtigung eines eigenen Verdienstes des unterhaltsberechtigten Minderjährigen zählt nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zur Unterhaltsbemessung (1 Ob 106/74, 1 Ob 1/75, 2 Ob 566/83, 7 Ob 550/88 ua).

Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Unterhaltsbemessung können gemäß § 14 Abs 2 AußStrG nicht angefochten werden.

Das Rechtsmittel des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E14364

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00575.88.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19880526_OGH0002_0080OB00575_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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