TE OGH 1988/5/26 12Os32/88

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Veröffentlicht am 26.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Doblinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johannes H*** und Nicolaas B*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johannes H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18.November 1987, GZ 29 Vr 1358/87-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Johannes H*** werden die Akten gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Johannes H*** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Johannes H*** und Nicolaas B*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Dem Inhalt des Schuldspruches nach haben sie am 1. und 2.April 1987 in Vorarlberg und in Tirol im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung des schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte von 27 Postämtern durch Verwendung verfälschter Giropässe und Schecks zur Auszahlung von 132.500 S verleitet und die Angestellten von weiteren 3 Postämern zur Auszahlung von jeweils 5.000 S zu verleiten versucht.

Dieses Urteil bekämpft (nachdem der Mitangeklagte Nicolaas B*** seine Rechtsmittel zurückgezogen hat) nur mehr der Angeklagte Johannes H*** mit einer lediglich gegen die Annahme der Qualifikation nach § 148 zweiter Fall StGB gerichteten, der Sache nach auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge ist indes nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Denn mit dem Einwand, eine auf wiederholte Tatbegehung abzielende gewerbsmäßige Tendenz liege deshalb nicht vor, weil sämtliche im Rahmen der (eine Einheit bildenden) "Tour" erfolgten Scheckeinlösungen als eine (einzige) "von ein und demselben Vorsatz erfaßte Dauerhandlung" anzusehen seien, übergeht der Beschwerdeführer einerseits, daß das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die gleichartigen, gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten und in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge begangenen betrügerischen Angriffe von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten getragen waren (US 4), und daß er eben dabei in der Absicht gehandelt hat, sich durch die plangemäße Wiederholung der Scheckbetrügereien (als Teilhandlungen seines Gesamtkonzepts) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7, 21). Andererseits kann aber eine deutliche und bestimmte (§ 285 a Z 2 StPO) Behauptung dahin, daß bei dem gegebenen Fortsetzungszusammenhang die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise rechtlich ausgeschlossen wäre, der Beschwerde nicht entnommen werden, die sich daher einer sachbezogenen Erwiderung als nicht zugänglich erweist.

Demgemäß bleibt nur der Vollständigkeit halber zu vermerken, daß fortgesetzte Deliktsbegehung Gewerbsmäßigkeit nicht nur nicht ausschließt, sondern sie in der Regel sogar indiziert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den angeführten Gesetzesstellen.

Anmerkung

E14072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00032.88.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19880526_OGH0002_0120OS00032_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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