Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Verlassenschaftssache Attie F***, gestorben am 10. April 1986 infolge Revisionsrekurses der erbl. Tochter Gertrud F***, Vertragslehrerin, 4910 Ried im Innkreis, Pohlstraße 29, diese vertreten durch Dr. Franz Steinacher, öffentlicher Notar in Linz, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1987, GZ R 446/87-80, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 25. November 1987, GZ A 210/86-75, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 75 hob das Verlassenschaftsgericht die über Antrag der erbl. Tochter Gertrud F*** erfolgte Versiegelung der Eigentumswohnung der Erblasserin auf und ermächtigte den Gerichtskommissär, die Wohnungsschlüssel an den Nachlaßkurator auszufolgen.
Das Rekursgericht gab dem von Gertrud F*** gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Schätzung und Inventierung der Eigentumswohnung samt Fahrnissen bereits erfolgt sei und daher kein Grund für die Aufrechterhaltung der Versiegelung bestehe. Im übrigen sei die von den Erben, auch von Gertrud F***, seinerzeit bekanntgegebene Frist, binnen welcher sie die Räumung der Wohnung von den Fahrnissen vornehmen werden, abgelaufen und daher mangels gegenteiliger ausdrücklicher Behauptung im Rekurs und gegenteiliger Anhaltspunkte in der Aktenlage auch die bereits erfolgte Räumung zu unterstellen. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der auf den Beschwerdegrund der Aktenwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG gegründete Revisionsrekurs der Gertrud F*** mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die Rekurswerberin bringt vor, bereits vor der Entscheidung des Rekursgerichts habe sich ihr auf Nachlaßseparation gerichteter Antrag ON 77 im Akt befunden, aus welchem die mangelnde Räumung der erbl. Wohnung hervorgegangen sei. Diese Tatsache habe sie überdies auch im Rekurs selbst dargetan. Die gegenteilige Annahme des Rekursgerichtes erscheine somit aktenwidrig.
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Beschwerdegrund liegt nicht vor.
Der Rechtsmittelwerberin ist zwar darin zu folgen, daß nach den Ausführungen in ihrem an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Rekurs und auch jenen ihres hierin bereits zitierten Antrages auf Nachlaßseparation eine Räumung der Wohnung noch nicht stattgefunden habe. Die gegenteilige rekursgerichtliche Annahme steht somit hiezu in Widerspruch, doch bleibt dies ohne Belang:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anfechtungsgrund der Aktenwidrigkeit nur gegeben, wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hat und hiedurch in einem für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist (1 Ob 142/71; RZ 1977/123 ua). Die Abweichung vom Akteninhalt kann also nur dann wahrgenommen werden, wenn sie geeignet war, das Ergebnis der Entscheidung zu beeinflußen (EFSlg. 35.046; 6 Ob 525/81 uva). Der Rechtsmittelwerber ist nur beschwert, wenn er ohne die gerügte Aktenwidrigkeit eine günstigere Entscheidung erzielt hätte (6 Ob 150-152/71, 8 Ob 77/76 ua).
Vorliegendenfalls vertrat das Rekursgericht die Ansicht, durch die erfolgte Inventierung und Schätzung sei es ausgeschlossen, daß Wertgegenstände dem Nachlaß entzogen werden könnten. Es meinte sodann, wegen Ablaufes der von den Erben seinerzeit bekanntgegebenen Räumungsfrist sei auch eine bereits erfolgte Räumung der Wohnung zu unterstellen, erklärte abschließend jedoch nochmals, die Gefahr, andere Erben könnten über den Nachlaß verfügen, sei bereits mit der Inventierung und Schätzung beseitigt worden, sodaß sich die Versiegelung nunmehr als überflüssige Maßnahme darstelle. Diese Begründung läßt keinen Zweifel zu, daß die rekursgerichtliche Annahme, die Wohnung sei offenbar schon geräumt, auf die Entscheidung ohne Einfluß blieb.
Mangels Vorliegens des behaupteten Beschwerdegrundes war der Revisionsrekurs demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E14711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00570.88.0526.000Dokumentnummer
JJT_19880526_OGH0002_0080OB00570_8800000_000