Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z*** UND K*** W***,
Wien 3, Vordere Zollamtstraße 13, vertreten durch Dr. Ulrich Brandstetter und Dr. Ernst Politzer, Rechtsanwälte in Wien, und einer anderen betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei S*** Gesellschaft mbH & Co KG in Liquidation,
9163 Unterbergen Nr. 24, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49.060,- S sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 30. November 1987, GZ 46 R 747/87-106, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 24. Juni 1987, GZ 21 E 36/85-101, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 30. November 1987, 46 R 747/87-106, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Revisionsrekurs gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verteilte das Meistbot für zwei von ihm versteigerte Liegenschaftsanteile in der Höhe von 458.000,- S und 461.000,- S je samt Zinsen. Hiebei wies es der erstbetreibenden Partei Z*** UND K*** W*** aus dem Meistbot der
ersten Liegenschaft die pfandrechtlich sichergestellte Forderung von 120.465,05 S und aus dem Meistbot der zweiten Liegenschaft die pfandrechtlich sichergestellte Forderung von 112.035,07 S zur vollständigen Berichtigung durch Übernahme durch den Ersteher zu, verteilte den Meistbotsrest durch Zuweisungen für andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen und traf die den Zuweisungen entsprechenden Auszahlungsanordnungen.
Die erstbetreibende Partei bekämpfte den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes mit Rekurs, soweit ihre Forderungen durch Übernahme durch den Ersteher berichtigt wurden und diesem aus dem Meistbot der entsprechende Betrag zurücküberwiesen wurde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge, wobei es einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses unterließ.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 239 Abs.3 EO ist zwar gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ein weiterer Rekurs zulässig, wenngleich das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf den Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO, berührt jedoch nicht die Beschränkungen nach § 528 Abs.2 ZPO (JBl. 1986, 731). Der bestätigende Teil einer Rekursentscheidung über den Verteilungsbeschluß kann daher mit Revisionsrekurs nur bekämpft werden, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 oder 2 ZPO vorliegen und der Beschwerdegegenstand 15.000,- S übersteigt (EvBl. 1984/77; JBl. 1986, 731). Hier entschied das Rekursgericht über die Berichtigung von zwei Forderungen, die jeweils zwar 15.000,- S, aber nicht 300.000,-S übersteigen. Das Rekursgericht hätte daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs. 3 ZPO iVm § 500 Abs.3 ZPO aussprechen müssen, ob der Rekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird von ihm nachzuholen sein.
Falls das Rekursgericht ausspricht, daß der Rekurs nicht zulässig sei, wird es der betreibenden Partei Gelegenheit zu geben haben, ihren Revisionsrekurs durch Angabe der Gründe zu ergänzen, warum, entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 78 EO und § 528 Abs.2 ZPO iVm § 506 Abs.1 Z 5 ZPO).
Anmerkung
E14152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00004.88.0527.000Dokumentnummer
JJT_19880527_OGH0002_0030OB00004_8800000_000