Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft, Filiale Salzburg, Getreidegasse 1, 5021 Salzburg, vertreten durch Dr. Rudolf Bruckenberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1. Firma M*** Treuhandgesellschaft mbH, 2. Firma F***
Gesellschaft mbH, beide Mirabellplatz 9, 5024 Salzburg,
3. Dipl.-Volkswirt Bernd N***, Kaufmann, 4. Helgard N***, Geschäftsfrau, beide Dr. Franz Burda-Straße 227, 5081 Anif, die dritt- und viertbeklagten Parteien vertreten durch Dr. Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 627.643,77 s.A., infolge Revision der dritt- und viertbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 26. Jänner 1988, GZ 3 R 309/87-42, womit infolge Berufung der dritt- und viertbeklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. Juli 1987, GZ 14 a Cg 89/86-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die dritt- und viertbeklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.809,63 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.619,05 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage auf Grund einer Kreditgewährung von den vier Beklagten die Bezahlung von S 636.595,54 samt 11,25 % Zinsen seit 4. Februar 1986 und schränkte ihr Begehren später auf S 627.643,77 samt 11,25 % Zinsen ein. Das Verfahren gegen die erst- und zweitbeklagten Parteien ist zufolge Konkurseröffnung unterbrochen.
Das Erstgericht gab der Klage hinsichtlich des Drittbeklagten und der Viertbeklagten statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die erst- und zweitbeklagten Parteien, deren Geschäftsführer der Drittbeklagte war, standen mit der Klägerin in Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin gewährte der erstbeklagten Partei einen Kredit von S 700.000,-. Auf Grund von Kompensabilitätserklärungen wurde die Kreditverbindlichkeit auf das Konto der zweitbeklagten Partei übertragen. Zur Sicherstellung der der Klägerin zustehenden Forderungen unterfertigten der Drittbeklagte und die Viertbeklagte Blankoakzepte (die von der Klägerin allerdings nicht ausgefüllt wurden). Außerdem haben sie die Kreditverträge persönlich mitgefertigt. Die Schuldner gerieten mit der Abzahlung des Kredites in Verzug. Zum 4. Februar 1986 belief sich die gesamte offene Verbindlichkeit auf S 627.643,77. Kontoauszüge und Abschlußrechnungen wurden den erst- und zweitbeklagten Parteien jeweils an die Adresse Salzburg Mirabellplatz 9 zugestellt, an welcher auch die dritt- und viertbeklagten Parteien anwesend waren. Keine der beklagten Parteien hat die Kontoauszüge jemals bestritten. Den dritt- und viertbeklagten Parteien war bekannt, daß die Grundlage der gegenseitigen Geschäftsverbindungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen bilden. Sie haben dies auf den Kreditverträgen bestätigt. Ferner bestätigten sie anläßlich der Überreichung von Handzeichnungsproben, diese Bedingungen erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Auf Grund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen in der Fassung vom 1. Oktober 1979 sind die Bankinstitute berechtigt, für den Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 11, 25 % jährlich zu begehren. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten nicht Folge. Es übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, die "private" Unterfertigung der Kreditverträge durch den Drittbeklagten und die Viertbeklagte könne nur "als Schuldbeitritt in der Form der persönlichen Haftung für die Kredite", die den beiden Gesellschaften, zu denen der Drittbeklagte und die Viertbeklagte in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis gestanden seien, verstanden werden. Bei der kumulativen Schuldübernahme trete der neue Schuldner neben den alten. Es entstehe eine Schuldnermehrheit mit solidarischer Haftung von Alt- und Neuschuldnern. Eine Auslegung der Kreditverträge dahin, daß sich die "private" Unterschrift nur auf die Blankoakzepte und Wechselwidmungserklärungen beziehen solle, sei nicht sachgerecht, weil in diesem Fall die neuerlichen Unterschriften ohne jede weitere rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung wären. Es sei vielmehr eine sehr häufig geübte allgemeine Praxis der österreichischen Kreditinstitute, bei der Gewährung von Krediten an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dann, wenn sonst keine ausreichenden Sicherheiten zur Verfügung stünden, die Geschäftsführer oder die sonst an der Gesellschaft wirtschaftlich interessierten Personen in die Haftung für den gewährten Kredit miteinzubeziehen. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte seien daher grundsätzlich als solidarisch haftende Mitschuldner für die Kreditverbindlichkeiten anzusehen. Bei Beurteilung der Höhe des Anspruches sei zu prüfen, ob die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen vereinbart worden sei. Eine solche Vereinbarung könne ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Es sei daher ausreichend, wenn der Unternehmer vor dem Abschluß erkläre, daß er nur zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahiere, und sich der Partner daraufhin mit ihm einlasse. Außerdem müsse der Kunde zumindest die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Diesen Voraussetzungen habe das Verhalten der Klägerin gegenüber dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten entsprochen. Dies bringe mit sich, daß Punkt 10 und allenfalls 64 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen auf das Kreditverhältnis in bezug auf den Drittbeklagten und die Viertbeklagte anzuwenden seien, wonach durch die Unterlassung einer rechtzeitigen Reklamation gegen die Auszüge über Verrechnungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse sowie die darin aufgestellten Salden die Zustimmung der Kunden anzunehmen sei. Es stehe fest, daß derartige Urkunden den beiden ursprünglichen Kreditnehmern regelmäßig zugestellt worden und bei der Klägerin keine Reklamationen eingegangen seien. Unter den Umständen des vorliegenden Falles widerspräche es den Grundsätzen von Treu und Glauben, wenn man für die Genehmigung der bekanntgegebenen Abrechnungen und Salden eine gesonderte Zustellung dieser Urkunden an den Drittbeklagten und die Viertbeklagte verlangen würde, zumal unwidersprochen dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten diese Urkunden als Geschäftsführer bzw. Handlungsbevollmächtigte durchwegs zugänglich gewesen seien. Die ermittelten Salden seien daher der Entscheidung zugrundezulegen, ohne daß es einer weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte bekämpfen das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, machen den 18fechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben die Übernahme einer Haftung für Kreditverbindlichkeiten der Erst- und der Zweitbeklagten nie bestritten, sie vertreten aber die Ansicht, durch ihre Unterschriften sei kein Schuldbeitritt erfolgt, der Parteiwille sei darauf gerichtet gewesen, daß sie eine Wechselbürgschaft eingehen. Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie schon das Berufungsgericht ausführte, wurde in erster Instanz kein Vorbringen über die Parteiabsicht erstattet, es liegen darüber - abgesehen von den Urkunden - auch keine Beweisergebnisse vor, weshalb nur der Inhalt der Urkunden maßgebend ist. Die Unterfertigung von Wechseln alleen begründet im Zweifel zwar nicht auch die Übernahme einer Haftung nach bürgerlichem Recht (SZ 53/75, SZ 55/187; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 1346 mwN), doch kann dies im Einzelfall von den Parteien vereinbart werden (SZ 53/75, SZ 55/187 mwN). Im vorliegenden Fall haben der Drittbeklagte und die Viertbeklagte nicht nur den Wechsel und die Wechselwidmungserklärung unterfertigt, sondern auch den Kreditvertrag. Eine Unterfertigung des Kreditvertrages war für die Übernahme einer Wechselbürgschaft nicht erforderlich, die Unterfertigung dieses Vertrages rechtfertigt daher den Schluß, daß die Übernahme einer Mithaftung auch nach bürgerlichem Recht erfolgen sollte. Ob es sich bei der übernommenen Haftung um einen Schuldbeitritt oder um eine Bürgschaft für die Kreditverbindlichkeiten der erst- und zweitbeklagten Parteien, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, handeln sollte, ist für diesen Rechtsstreit ohne Bedeutung. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haften daher nach bürgerlichem Recht für die Kreditverbindlichkeiten.
Auch die Revisionsausführungen, die sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wenden, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen kämen zur Anwendung, sind nicht berechtigt, da im Kreditvertrag, den der Drittbeklagte und die Viertbeklagte unterfertigt haben, festgehalten ist, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen Grundlage der Geschäftsverbindung bilden und der Drittbeklagte und die Viertbeklagte anläßlich der Überreichung der Handzeichnungsproben bestätigten, diese Bedingungen erhalten und zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen wurde daher vereinbart. Diese Bedingungen sind anzuwenden, auch wenn der Drittbeklagte und die Viertbeklagte nicht Kunden der Klägerin waren und ihnen die Kontoauszüge nicht zuzustellen waren. Da den erst- und zweitbeklagten Parteien Kontoauszüge und Abschlußrechnungen zugestellt wurden und keine Reklamationen im Sinne des Punktes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedinungen der österreichischen Kreditunternehmungen erfolgten, könnten die erst- und zweitbeklagten Parteien keine Einwendungen gegen den Saldo erheben. Da auch mit den Revisionswerbern die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen vereinbart wurde, nach deren Punkt 10 Reklamationen gegen einen Saldo innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden müssen, und eine Reklamation nicht erfolgte, genügt auch ihnen gegenüber zur Dartuung der Höhe des Anspruches der ermittelte Saldo. Überdies sei noch darauf hingewiesen, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte in der Wechselwidmungserklärung erklärten, die beglaubigten Buchauszüge als vollgültigen Beweis für den Bestand der Forderungen bzw. Ansprüche anzuerkennen. Sie stellten auch keinerlei konkrete Behauptungen auf, inwieweit der ermittelte Saldo unrichtig sein sollte. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14452European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00591.88.0530.000Dokumentnummer
JJT_19880530_OGH0002_0060OB00591_8800000_000