Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie F***, 6020 Innsbruck, Reichenauerstraße 92 d, vertreten durch Dr. Harald Hummel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revisions der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Februar 1988, GZ 5 Rs 1194/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. September 1987, GZ 42 Cgs 1055/87-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,15 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 257,25 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 4. Februar 1987 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin die Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. November 1986 in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Die Klägerin sei auf Grund ihres körperlichen Zustandes nicht mehr in der Lage, ihrem bisher ausgeübten Beruf als Verkäuferin nachzugehen, zumutbare Verweisungstätigkeiten seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden, die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG lägen daher vor. Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, erachtete die aufgenommenen Beweise für ausreichend und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
In ihrer Revision macht die beklagte Partei Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, beantragte das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die beklagte Partei hat in ihrer Berufung keine Rechtsrüge erhoben. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung aber nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (JBl. 1954, 516; JBl. 1959, 458 uva). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (9 Ob S 10/87 ua). In den Revisionsausführungen zur Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die beklagte Partei Verfahrensmängel erster Instanz geltend, deren Vorliegen das Berufungsgericht als nicht gegeben erachtete. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 uva). Die Frage aber, ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (EvBl 1958/94 uva).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. a ASGG.
Anmerkung
E14522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00113.88.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_010OBS00113_8800000_000