TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/26 2003/04/0103

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der E GesmbH & Co KG in H, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in 2225 Zistersdorf, Hauptstraße 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 6. Mai 2003, WST1-BA- 9833/3, betreffend Änderung einer Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. Februar 2000 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung ihrer genehmigten Betriebsanlage im Standort H, P-Gasse 27, zur Erweiterung ihres Transportunternehmens (u. a. durch die Hinzunahme von LKWs und deren Aufstellung auf den Freiflächen des Betriebsstandortes, die Errichtung eines Waschplatzes mit Hochdruckreiniger, die Errichtung einer Betriebstankstelle für Dieselkraftstoff und die Nutzungsänderung des gewerblich genehmigten Werkstättengebäudes) mit einer Betriebstätigkeit in den Nachtstunden von 22.00 bis 6.00 Uhr.

Bei der durchgeführten mündlichen Augenscheinsverhandlung führte der lärmtechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten - soweit im Verfahren wesentlich - aus, im Bereich des Wohnnachbarschaftspunktes gegenüber der Betriebsausfahrt ergäben sich bei Betriebsstillstand der Zuckerfabrik zur Nachtzeit ein Grundgeräuschpegel von 35 dB sowie ein äquivalenter Dauerschallpegel von 54 dB. Während des Betriebes der Zuckerfabrik zeigten sich wesentlich höhere Werte und sei der Grundgeräuschpegel zur Nachtzeit an allen Nachbarschaftspunkten im Bereich von 50 bis 53 dB. Bei der Immissionsprognose zur Nachtzeit sei entsprechend dem vorgelegten Projekt für den Zeitraum von 4.00 bis 6.00 Uhr (ungünstigenfalls) von einer Fahrbewegung pro halbe Stunde auszugehen. Als wesentliche Schallquelle seien die Fahrbewegungen der LKWs herangezogen worden, wobei zur Nachtzeit die Abfahrt der LKWs aus dem westlichen Teil der Abstellfläche (Bereich der Betriebstankstelle) vorgesehen sei. Unter Berücksichtigung dieser Schallquellen seien zur Nachtzeit bei der Wohnnachbarschaft gegenüber der Betriebsausfahrt ein Beurteilungspegel von 49 dB sowie Schallpegelspitzen bis 80 dB anzunehmen. Inwieweit ein Betrieb der Betriebsanlage in Form von Abfahrtsbewegungen während der Nachtzeit möglich sei, müsse durch Einholung eines medizinischen Gutachtens geklärt werden.

Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten - soweit im Verfahren wesentlich - aus, die Berechnung der für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft relevanten Beurteilungspegel habe zur Nachtzeit einen Beurteilungspegel von 49 dB sowie Schallpegelspitzen bis 80 dB ergeben. Während der Nachtzeit sei aus medizinischen Gründen die projektgemäße Benützung der Betriebsanlage in der derzeitigen Form nicht möglich. Schallpegelspitzen bis 80 dB gestatteten keine ungestörte Nachtruhe, da es bereits bei 40-45 dB vereinzelt zu Störungen der Nachtruhe durch Aufwachreaktionen komme und Schallpegelspitzen bis zu 80 dB bei fast allen Menschen Aufwachreaktionen verursachten. Lärmpegelspitzen in Verbindung mit konstanten Betriebsgeräuschen seien durch Zuschlagen von Autotüren, Anstarten von LKW-Motoren und nicht verschiebbare Reparaturarbeiten zu erwarten. Auch die (vom lärmtechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen) Auflagen ergäben keine Verbesserung der Lärmsituation zur Nachtzeit. Aus diesen Gründen sei aus medizinischen Gründen ein Betrieb der Betriebsanlage in der derzeitig projektierten Form zur Nachtzeit nicht möglich.

Mit Bescheid der BH vom 13. Juni 2002 wurde dieser Antrag unter Berufung auf die §§ 74 Abs. 2 Z 2, 77 Abs. 1 und 2 und 81 Abs. 1 GewO 1994 "als unbegründet" abgewiesen und begründend ausgeführt, aus dem medizinischen Gutachten gehe hervor, dass die Nachbarn der Betriebsanlage im Falle der beantragten Betriebsausübung während der Nachtstunden in ihrer Nachtruhe erheblich gestört würden. Durch diese sich als unzumutbar darstellende Lärmbelästigung, die durch Vorschreibung geeigneter, nicht wesensändernder Auflagen nicht beseitigt werden könne, sei der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht gewährleistet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das lärmtechnische und medizinische Gutachten. Dem Berufungsvorbringen, es fehlten Feststellungen, inwieweit diese Schallpegelspitzen auch während der Nachtstunden vorkommen würden, sei entgegenzuhalten, dass die Feststellung des Sachverhalts in der Augenscheinsverhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin vorgenommen worden sei und auch aus der Berufung ersichtlich sei, dass ein Betrieb grundsätzlich ab 4.00 Uhr früh vorgesehen sei. Inwieweit ein Betrieb ohne Anstarten von LKW-Motoren und Zuschlagen von Autotüren erfolgen solle, sei nicht ersichtlich. Die von der benachbarten Zuckerfabrik ausgehenden Lärmimmissionen seien im lärmtechnischen Gutachten berücksichtigt. Inwieweit eine Berücksichtigung der von diesem Betrieb ausgehenden Schallpegelspitzen von 70 dB zu einem anderen Ergebnis führen sollte, sei nicht ersichtlich, da der Betrieb der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin auch während des Betriebsstillstandes der Zuckerfabrik beabsichtigt sei. Die Vorschreibung von Auflagen, welche unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn während der Nachtstunden verhindern würden, würde nach den Feststellungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen eine wesentliche Abänderung des Projektes bedeuten, was jedoch unzulässig sei. Vielmehr wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, ein derartiges Projekt einzureichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich ihrem gesamten Vorbringen nach im Recht auf Genehmigung der Änderung ihrer Betriebsanlage verletzt. Sie bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen "ohne Spezifikation" übernommen und keine ergänzenden Feststellungen getroffen. Die entscheidungsrelevanten Tatsachenfeststellungen blieben daher "offen", da der tatsächliche Betrieb ab 4.00 Uhr früh vorgesehen sei. Es ergäbe sich aus dem lärmtechnischen Gutachten und dem angefochtenen Bescheid aber in keiner Weise, dass durch den Betrieb der Beschwerdeführerin Lärmpegelspitzen über 80 dB oder bis zu 80 dB aufträten, diese ergäben sich alleine aus der Berechnung für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft.

Auch das amtsärztliche Gutachten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weil nach diesem bereits bei Schallpegelspitzen bis 70 dB die angeführten Störungen der Nachtruhe aufträten und derartige Störungen bei einer Überschreitung von 40-45 dB "vereinzelt" zu beobachten seien. Bei Betrieb der Zuckerfabrik sei ein Grundgeräuschpegel von 50-53 dB oder ein äquivalenter Dauerschallpegel von 60 dB ausgewiesen, wobei Schallpegelspitzen bis 70 dB aufträten. Dem angefochtenen Bescheid wie auch dem medizinischen Gutachten fehlten jedoch Feststellungen über eine Lärmerhöhung durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage gegenüber den ohnehin schon bestehenden Lärmpegelspitzen der Zuckerfabrik von 70 dB. Nicht die von der beantragten Betriebsanlage ausgehende Lärmbelästigung sei für die Nachbarn in den Nachtstunden unzumutbar, sondern bereits die Schallpegelspitzen bei Betrieb der nicht weit entfernten Zuckerfabrik.

Verfehlt sei auch die Rechtsansicht der Behörde, Auflagen zur Lärmeindämmung würden zu einer wesentlichen Änderung des Projektes führen. Lärmschutzauflagen seien zumeist einfache (bautechnische) Maßnahmen oder Verhaltensvorschriften, um allfällige von der Beschwerdeführerin bestrittene Lärmbelästigungen der Nachbarn in den Nachtstunden zu vermeiden. Aus diesen Gründen sei der Antrag der Beschwerdeführerin gewerbebehördlich zu genehmigen gewesen.

2. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst (u.a.) geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Gemäß § 77 Abs. 1 und 2 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

3. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den Tatbestandsmerkmalen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 auszuüben vermögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0001, mwN).

4. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die auf ein lärmtechnisches und ein medizinisches Gutachten gestützten Feststellungen der belangten Behörde und behauptet hiezu im Wesentlichen, die Lärmpegelspitzen von 80 dB seien alleine durch eine Berechnung für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft ermittelt worden und darüber hinaus sei verkannt worden, dass bereits bei Betrieb der (nicht weit entfernten) Zuckerfabrik Schallpegelspitzen bis 70 dB aufträten und schon durch diese und nicht durch den Betrieb der geänderten Betriebsanlage der Beschwerdeführerin eine unzumutbare Lärmbelästigung verursacht würde.

Ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung des Lebens oder Gesundheit im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der - aus anderen Quellen stammenden - Grundbelastung entstehende Gesamtsituation zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit im Sinn des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 auswirkt; maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/04/0048, mwN).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen hat die Behörde nach dem Maßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 vorzugehen. Sie hat die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen der zu genehmigenden Betriebsanlage an den bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen bereits bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu messen und zu beurteilen, ob mit dieser Veränderung des Immissionsmaßes eine unzumutbare Belästigung verbunden ist (vgl. auch hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, mwN).

Nach dieser Rechtslage begegnet die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Berechnung der Lärmpegelspitzen für die nächstgelegene Wohnnachbarschaft keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Annahme der belangten Behörde, das Vorhaben eines Betriebes der geänderten Betriebsanlage verursache eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. So hat die Behörde ausdrücklich - und von der Beschwerde unbestritten - festgestellt, dass der Betrieb der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin auch während des Betriebsstillstandes der Zuckerfabrik beabsichtigt sei. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin den nicht als unschlüssig zu erachtenden lärmtechnischen und medizinischen Gutachten, auf welche die Behörde ihre Annahme gestützt hat, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. zur Notwendigkeit der Entgegnung sachverständiger Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, Zl. 2002/04/0124, mwN).

5. Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, Auflagen, welche eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn während der Nachtstunden verhindern würden, könnten nicht vorgeschrieben werden, da sie eine wesentliche Abänderung des Projektes bedeuteten.

Aus dem Grundsatz der Antragsbedürftigkeit der Betriebsanlagengenehmigung (§ 353 GewO 1994) ist zu erschließen, dass das Vorhaben (das Genehmigungsansuchen) durch Auflagen nur soweit modifiziert werden darf, dass dieses in seinem Wesen unberührt bleibt (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 567f wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall ist der Betrieb der geänderten Betriebsanlage in den Nachtstunden (ab 4.00 Uhr) alleiniger Gegenstand des Genehmigungsverfahrens. Die Beschwerde enthält nun kein konkretes Vorbringen, welche Auflagen im Rahmen dieses Vorhabens ohne Änderung desselben denkmöglich gewesen wären. Der in der Beschwerde nicht näher konkretisierte Hinweis auf "bautechnische Maßnahmen und Verhaltensvorschriften" ist in dieser Hinsicht keinesfalls ausreichend und auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des lärmtechnischen Gutachtens zu wecken, nach dem weitere Auflagen zur Reduzierung der Schallimmissionen aus fachlicher Sicht nicht vorstellbar sind. Auf gleicher fachlicher Ebene ist die Beschwerdeführerin diesem Gutachten im Verfahren nicht entgegengetreten, sodass sie auch in diesem Punkt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag.

6. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 26. September 2005

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003040103.X00

Im RIS seit

25.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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