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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art3Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Asylantrags und Abschiebung des psychisch kranken russischen Asylwerbers nach Polen angesichts der gemäß der Aufnahmerichtlinie zu gewährleistenden medizinischen Versorgung im ZielstaatSpruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die Beschwerden rügen die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel der Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Bei der Beurteilung nach Art8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997, ferner die in den Erkenntnissen vom 29.9.2007, B328/07 und B1150/07 wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
Die belangte Behörde hat sich mit der Frage der Gefährdung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Ihr kann aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie auf Grund der Umstände des Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Sie hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen, noch sind ihr grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die einen vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Eingriff in Grundrechte darstellen (vgl. VfGH 6.3.2008, B2400/07). Ob ihr sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen (vgl. VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998 und 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582). Sie hat weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen, noch sind ihr grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die einen vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifenden Eingriff in Grundrechte darstellen vergleiche VfGH 6.3.2008, B2400/07). Ob ihr sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen vergleiche VfSlg. 13.897/1994, 15.026/1997, 15.372/1998 und 16.384/2001, 17.586/2005 sowie VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582).
Die Angelegenheiten sind auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VfGG).
Schlagworte
Asylrecht, Refoulement-Verbot, Privat- und Familienleben, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2418.2007Dokumentnummer
JFT_09919694_07B02418_00