Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Graf als Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Dr. Miran Josef E***, Hausbesitzer, Graz, Naglergasse 10, vertreten durch Dr. Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1.) Erika T***, Graz, Naglergasse 14, vertreten durch Dr. Andreas Konrad, Rechtsanwalt in Graz,
2.) S*** L***, Inhaberin Herta E***, Naglergasse 14, wegen §§ 17, 37 Abs. 1 Z 9 MRG infolge außerordentlichem Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 18. Jänner 1988, GZ 3 R 7/88-16, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 23. September 1987, GZ 24 Msch 40/86-11, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Der Antragsteller ist schuldig, der Erstantragsgegnerin die mit S 1.932,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 120 an Barauslagen und S 164,80 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte mit Sachbeschluß die Anteile der Mietgegenstände an den Gesamtkosten des Hauses Graz, Naglergasse 14 mit Wirksamkeitsbeginn 1. Jänner 1985 fest. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Sachbeschluß nicht Folge.
Gegen den bestätigenden Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers, der die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung geltend macht.
Die Erstantragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig. Nach § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 Fall 1 MRG ist ein Revisionsrekurs gegen einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes, soweit durch diesen ein erstrichterlicher Sachbeschluß bestätigt worden ist, nur dann zulässig, wenn ihn das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, weil die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dieser - positive oder negative - Ausspruch des Rekursgerichtes kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Die als abschließend anzusehende Regelung des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG ist durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt geblieben; ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Sinne der §§ 528 Abs. 2 502 Abs. 4 Z 1 ZPO ist im Regelungsbereich des § 37 Abs. 3 Z 18 MRG nicht vorgesehen (MietSlg. 38.560, 38.562; 5 Ob 173/86 ua). Die besondere Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den Angelegenheiten des § 37 Abs. 1 MRG schaltet auch die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über Rechtsmittel, so die Vorschrift des § 16 AußStrG, aus (MietSlg. 38.562 ua).
Rechtliche Beurteilung
Da das Rekursgericht hier den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat und auch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Z 18 Satz 3 Fall 2 MRG nicht vorliegen, war daher der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs. 3 Z 19 MRG. Gemäß § 14 lit. c RATG war von einer Bemessungsgrundlage von S 10.000 auszugehen.
Anmerkung
E14441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00042.88.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_0050OB00042_8800000_000