Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Josef H***,
2) Maria H***, beide Hauseigentümer, Linz, Rosenauerstraße 16, beide vertreten durch Dr. Josef Weixelbaum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Josef K***, Pensionist, Linz, Kroatengasse 28, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wegen Räumung und S 9.294,18 s.A. (Revisionsinteresse S 9.294,18) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 2. März 1988, GZ 18 R 127/88-11, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 14. Dezember 1987, GZ 8 C 1694/87 k-7, als Teilurteil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Linz, Kroatengasse 28; der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in diesem Haus. Mit Entscheidung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. Oktober 1978, GZ 01-6/4-1978, wurde der Hauptmietzins für die Wohnung des Beklagten nach §§ 7, 28 MG auf S 762,89 zuzüglich Umsatzsteuer für die Zeit vom 1. August 1978 bis 31. Juli 1988 erhöht. Zur Finanzierung der Erhaltungsarbeiten nahmen die Kläger einen Kredit von S 600.000,-- auf. Die Zinssätze für dieses Reparaturdarlehen erhöhten sich im Laufe der Zeit. Die Kläger traten daher an die Mieter, darunter auch an den Beklagten, mit dem Vorschlag heran, einen erhöhten Mietzins zu vereinbaren. Den Antrag des Beklagten auf Feststellung, daß eine Erhöhung des für seine Wohnung mit Entscheidung des Magistrates Linz festgelegten Mietzinses unzulässig sei, wies das Bezirksgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenem Beschluß vom 15. Juli 1986, 26 Msch 29/86-17, mit der Begründung ab, daß zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die Mietzinserhöhung wirksam zustande gekommen sei.
Mit der Behauptung, daß der Beklagte seit März 1984 weniger als den vereinbarten Mietzins zahle, begehren die Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Räumung der von ihm gemieteten Wohnung im Hause Linz, Kroatengasse 28, Parterre links (Punkt 1), sowie zur Zahlung von - letztlich (ON 5) - S 10.372,14 s.A. (darin Kapital S 9.294,18 und kapitalisierte Zinsen von S 1.077,96; Punkt 2).
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er sich nie verpflichtet habe, Darlehenszinsen nachzuzahlen. Der Erstrichter wies, ohne seine Entscheidung als Teilurteil zu bezeichnen, das Begehren auf Zahlung von S 10.372,14 s.A. ab. Er könne nicht als erwiesen annehmen, daß sich der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 9.294,18 für Darlehenszinsen verpflichtet habe. Da die Kläger sohin den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht hätten, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Teilurteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstrichters als Teilurteil. Die Streitwerte des Räumungs- und des Zahlungsbegehrens seien nicht zusammenzurechnen, weil die beiden Ansprüche weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang stünden. Der hier allein in Betracht kommende Aufhebungstatbestand des § 1118 ABGB bestehe darin, daß der Bestandnehmer mit der Zahlung des Zinses, nicht aber versprochener Darlehenszinsen oder anderer Kosten, trotz Einmahnung in qualifiziertem Rückstand sei. Jeder der beiden eingeklagten Ansprüche sei daher von dem anderen unabhängig. Auf das Berufungsverfahren finde im Hinblick auf den Streitwert des Zahlungsbegehrens § 501 ZPO Anwendung. Die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung könnten daher nicht geltend gemacht werden. Die Nichtbehandlung des Räumungsbegehrens bedeute keine Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), sondern einen Verfahrensmangel (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO). Auch die Rechtsrüge sei nicht berechtigt, weil die Beweislast für eine Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung des Mietzinses tatsächlich die Kläger getroffen habe. Da mit dem angefochtenen Urteil nur über einen der beiden mit Klage geltend gemachten Ansprüche entschieden worden sei, sei das angefochtene Urteil als Teilurteil nach § 391 Abs 1 ZPO zu bestätigen gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet sich das als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger mit dem Antrag, die Revision zuzulassen und das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revision ist unzulässig.
Auf die von den Klägern in ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Frage, mit welchem Betrag das Räumungsbegehren zu bewerten gewesen wäre und ob dieses mit dem Zahlungsbegehren zusammenzurechnen sei, ist hier nicht einzugehen. Beim Revisionsausschluß nach § 502 Abs 2 Z. 2 ZPO kommt es nur auf den "Beschwerdegegenstand", also den Wert des von der Revision betroffenen Streitgegenstandes an, nicht aber darauf, wie hoch der Streitwert an sich ist oder war;
die Revisionsbeschränkung gilt daher auch dann, wenn nur ein die angegebene Wertgrenze nicht übersteigender Teil des Begehrens Gegenstand der Revision ist (1 Ob 553, 554/83;
4 Ob 606, 607/87 uva). Der Beschwerdegegenstand kann zwar geringer, niemals aber größer sein als der Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Berufungsgericht nur über das Begehren auf Zahlung des Kapitalbetrages von S 9.248,18 zuzüglich teilweise kapitalisierter Zinsen, sohin über einen S 15.000,-- nicht übersteigenden Betrag abgesprochen. Dieses Urteil kann im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand nicht angefochten werden.
Die Kläger haben zwar in ihrer Berufung die mangelnde Erledigung ihres Räumungsbegehrens gerügt. Dem hat das Berufungsgericht insoweit Rechnung getragen, als es das Ersturteil über das Zahlungsbegehren als bloßes Teilurteil bestätigt hat. Inhaltlich hat es damit das erstrichterliche Urteil insoweit aufgehoben, als dieses als Endurteil gefaßt war, und den Erstrichter gleichzeitig darauf hingewiesen, daß über das Räumungsbegehren noch zu entscheiden sein wird. Eine solche Aufhebung ist aber ein Beschluß
(§ 519 Abs 1 Z 3 ZPO), der dann, wenn - wie hier - kein Rechtskraftvorbehalt gesetzt wurde, ausnahmslos unanfechtbar ist. Folgerichtig haben die Kläger auch nicht Rekurs, sondern nur Revision gegen das "Berufungsteilurteil" erhoben (S. 58). Diese Revision, bei der es sich nicht um eine außerordentliche Revision im Sinne des § 505 Abs 3 Satz 2 ZPO handelt, mußte im Hinblick auf den S 15.000,-- nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückgewiesen werden (§ 502 Abs 2 Z. 2 ZPO).
Anmerkung
E14344European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00545.88.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_0040OB00545_8800000_000