TE OGH 1988/5/31 10ObS115/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andro M***, YU-74274 Slatina Teslica 15, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** U***, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65,

(Landesstelle Graz, 8021 Graz, Genstingerstraße 26), vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 1988, GZ 33 Rs 222/87-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. Juli 1987, GZ 3 Cgs 1046/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 28. November 1969 einen Arbeitsunfall auf Grund dessen Folgen er zuletzt eine 40 %ige Dauerrente bezog, die ihm mit seiner Zustimmung mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. August 1985 mit einem Abfindungsbetrag abgegolten wurde.

Das Erstgericht wies das Begehren auf neuerliche Gewährung einer Versehrtenrente wegen eingetretener Verschlechterung der Unfallfolgen ab. Es stellte fest, daß der Zustand des Klägers keine wesentliche Verschlimmerung sondern vielmehr eine erhebliche Besserung erfahren habe, so daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 20 % einzuschätzen sei. Die Voraussetzungen des § 184 Abs 3 ASVG seien daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte, daß das Unterbleiben der Parteieneinvernahme des Klägers im vorliegenden Fall einen Verfahrensmangel darstelle und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

In seiner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision führt der Kläger nur aus, auf seine Parteienvernehmung hätte nicht verzichtet werden dürfen, weil dadurch "persönlich erlebte und erfahrene Umstände ans Licht gebracht worden wären". Damit aber wird nicht der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht, der Kläger wiederholt vielmehr einen in der Berufung bereits gerügten Verfahrensmangel erster Instanz. Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl. 1988, 196 uva). Die Beurteilung aber, ob die Parteieneinvernahme durchzuführen ist, fällt in das Gebiet der Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (EFSlg. 34.493 uva).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E14514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00115.88.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19880531_OGH0002_010OBS00115_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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