TE OGH 1988/5/31 5Ob550/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Leopold V***, Pensionist, 1030 Wien, Untere Weißgerberstraße 59/4/2, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Maria V***, Pensionistin, 1110 Wien, Lorystraße 12/3, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29.Jänner 1988, GZ 44 R 118/87-20, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 5.Oktober 1987, GZ 8 F 12/87-16, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller begehrte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens in der Weise, daß der Antragsgegnerin die Ehewohnung in Wien 10., Lorystraße 12/3 samt Einrichtungsgegenständen zugewiesen werde, diese jedoch ihm eine Ausgleichszahlung von S 190.000,- samt 4 % Zinsen seit Antragstellung zu leisten habe. Er begründete dies damit, daß er zum Erwerb der Wohnung eine Investitionsablöse von S 140.000,- geleistet habe, Verbesserungen am Mietobjekt im Ausmaß von S 10.000,-

vorgenommen und Einrichtungsgegenstände angeschafft habe. Hiefür seien Kredite von S 100.000,-, S 70.000,- und S 50.000,- aufgenommen und von ihm zurückgezahlt worden.

Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Begehrens des Antragstellers auf Zahlung einer Ausgleichszahlung mit der Begründung, die Streitteile hätten zunächst nach der Eheschließung in der Wohnung der Antragsgegnerin gewohnt. Da sich der Antragsteller mit ihren Kindern nicht vertragen habe, seien sie dann in die Lorystraße gezogen. Einen Kredit von S 40.000,- habe der Antragsteller bereits vor Eheschließung zwecks Finanzierung der Hochzeit aufgenommen. Die Verbesserungsarbeiten in der Wohnung seien zur Gänze von ihrem Gehalt gezahlt worden.

Das Erstgericht wies die Ehewohnung der Antragsgegnerin zur alleinigen Fortsetzung des dieselbe betreffenden Mietverhältnisses (Punkt 4. sowie auch sämtliche Einrichtungsgegenstände der Ehewohnung zu (Punkt 2.) und wies das Begehren des Antragstellers auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 190.000,- s.A. durch die Antragsgegnerin ab (Punkt 3.).

Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung, die vom Antragsteller nur insoweit angefochten worden war, als der Antragsgegnerin nicht die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 84.000,- auferlegt worden war.

Die Vorinstanzen legten in der Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Für die Anmietung der Ehewohnung in Wien 11., Lorystraße 12/3 mußte eine Investitionsablöse von S 140.000,- geleistet werden. Die in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände haben derzeit einen Wert von S 28.030,-. Zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügten beide Parteien weder über Vermögen noch Ersparnisse. Zur Finanzierung der Investitionsablöse sowie zum Ankauf der notwendigen Einrichtungsgegenstände nahmen die Streitteile bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien zwei Kredite über S 100.000,- und S 70.000,-- auf, die in 72 Monatsraten zu je S 1.868,- bzw. S 1.308,- zurückzuzahlen waren. Ein weiterer Kredit des Antragstellers war bereits vor der Eheschließung zur Abdeckung früher bestehender Schulden (S 7.000,-) und zur Finanzierung der Hochzeit (S 40.000,-) aufgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe hatte der Antragsteller ein Sparbuch mit einem Kapitalstand von ca. S 35.000,-. Andere Ersparnisse wurden nicht festgestellt.

Während der Berufstätigkeit der Streitteile verdiente die Antragsgegnerin als Köchin zuletzt monatlich netto rund S 10.000,-, seit 1.1.1986 als Pensionistin monatlich S 7.500,-. Der Antragsteller verdiente als Handelsarbeiter vor seiner zuletzt bestehenden Arbeitslosigkeit monatlich netto S 7.700,--. Bis Feber 1984 war der Antragsteller durchgehend 23 Monate arbeitslos gewesen. Von März 1981 bis November 1984, also 45 Monate lang, leistete die Antragsgegnerin die Rückzahlungsraten für die beiden Kredite bei der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien. Da der Antragsteller während seiner Arbeitslosigkeit zum ehelichen Lebensaufwand höchstens S 400,- bis S 500,- beitrug, bestritt die Antragsgegnerin damals auch die Kosten der Wohnung (Miete S 1.500,-

bis 2.300,- pro Monat; außerdem Radio und Fernsehen sowie Telefon von S 400,- bis 700,- pro Abrechnung; schließlich Gas und Strom von S 2.000,- sechsmal jährlich).

Da sohin die Antragsgegnerin für die Kreditrückzahlung während der genannten 45 Monate S 142.920,- und während der 23 Monate dauernden durchgehenden Arbeitslosigkeit an Mietkosten rund S 43.700,-, zusammen daher S 186.620,- aufgewendet habe, bestehe kein Anlaß, dem Antragsgegner, welchem das Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 35.000,- (bis S 39.000) verbleibe, noch eine Ausgleichszahlung seitens der Antragsgegnerin zu gewähren.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Antragsteller Revisionsrekurs mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihm eine Ausgleichszahlung von S 84.000,- zuerkannt werde, in eventu mögen die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und solle die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.

Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, die während der Ehe aufgewendeten, d.h. gleichzeitig wieder verbrauchten Geldmittel hätten bei der Billigkeitsabwägung nicht berücksichtigt werden dürfen. Aus dem Vorbringen im Revisionsrekurs ist erkennbar, daß der Antragsteller die Hälfte der zur Anschaffung der Mietwohnung aufgewendeten S 140.000,- (von ihm als Wert des Mietrechtes bezeichnet) und des Zeitwertes der Einrichtungsgegenstände (S 28.000,-) also die Hälfte von S 168.000,- als Ausgleichszahlung begehrt.

Die Antragsgegnerin beteiligte sich nicht am Rechtsmittelverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 83 Abs.1 EheG ist bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Billigkeit besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen. Gemäß § 83 Abs.2 EheG gilt als Beitrag unter anderem auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes. Da nun im vorliegenden Fall die Streitteile sowohl die Anschaffung der Wohnung als auch der Einrichtungsgegenstände durch Kredite finanzierten, kommt es bei der Aufteilung vor allem darauf an, in welchem Ausmaß die Streitteile zur Rückzahlung der aufgenommenen Kredite beitrugen. Beide Kredite von S 100.000,- und S 70.000,-

wurden zur Beschaffung der Wohnung und der Einrichtungsgegenstände aufgenommen, also zur Beschaffung des diesbezüglich bei Auflösung der Ehe unbestrittenermaßen noch vorhandenen Vermögenswertes von S 168.000,-. Diese beiden Kredite waren in 72 Monatsraten zurückzuzahlen, wovon die Antragsgegnerin allein durch 45 Monate die Rückzahlungen leistete. 5/8 des aufgenommenen Kredites wurden daher von ihr allein getragen. Daraus folgt, daß lediglich die weiteren 3/8 als gemeinsam angespartes Vermögen angesehen werden könnten, 3/8 von S 168.000,- machen S 63.000,-. Die Hälfte davon beträgt S 31.500,-. Die Hälfte der angesparten S 35.000,- beträgt S 17.500,-, sodaß der Antragsteller - teilte man den aus gemeinsamen Mitteln erworbenen Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens je zur Hälfte auf die Streitteile - etwa S 49.000,- erhalten könnte. Davon sind ihm tatsächlich durch das Sparbuch S 35.000,- zugekommen. Anspruch auf Zahlung weiterer S 14.000,- hat er aber deswegen nicht, weil bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens auch auf die Auslagen für die Benützung des Vermögens Bedacht zu nehmen ist (8 Ob 522/85), also insbesondere auf die von der Antragsgegnerin während geraumer Zeit allein gezahlten Beträge für Mietzins, weil dann, wenn die Antragsgegnerin während der Zeit der Arbeitslosigkeit des Antragstellers diese Zahlungen unterlassen hätte, die Wohnung überhaupt verloren worden wäre. Schließlich ist auch noch die Führung des gemeinsamen Haushaltes durch die Klägerin entsprechend zu berücksichtigen. Alldies führt dazu, daß für die Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung durch die Antragsgegnerin kein Raum mehr ist.

Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E14433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00550.88.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19880531_OGH0002_0050OB00550_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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