Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Raimund Kabelka (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter S***, Versicherungsdirektor, 4600 Wels, Herrengasse 3a, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei A*** U*** (Landesstelle Linz),
1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1988, GZ 12 Rs 11/88-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Oktober 1987, GZ 25 Cgs 1972/87-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung der ersten Instanz wieder hergestellt wird. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.357,- S (darin enthalten 214,- S Umsatzsteuer) und 2.829,75 S (darin enthalten 257,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 25. Februar 1987, zugestellt am 27. Februar 1987, lehnte die beklagte Partei einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß seines Unfalls vom 31. August 1986 mit der Begrüngung ab, daß es sich um keinen Arbeitsunfall iS des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG handle.
Die dagegen am 27. März 1987 rechtzeitig erhobene, auf eine Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß "ab Antragstellung" gerichtete Klage stützt sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger am 31. August 1986 beim Versuch, einen Mann, der eine Frau vergewaltigen wollte und sich am Tatort versteckt hatte, von dort zu vertreiben bzw seiner habhaft zu werden, um die Fortsetzung des Verbrechens zu verhindern, vom Täter über eine Mauer gestoßen und dadurch im linken Knie schwer verletzt worden sei und eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 20 vH erlitten habe. Die beklagte Partei hat die Abweisung der Klage beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß sich der Unfall nicht bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr, sondern bei der Verfolgung einer einer strafbaren Handlung verdächtigen Person ereignet habe und daher kein Arbeitsunfall sei. Das Erstgericht erkannte das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 9. Februar 1987 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, als dem Grunde nach zu Recht bestehend, trug der beklagten Partei auf, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 500,- S monatlich zu erbringen und wies das auf eine Dauerrente im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstag gerichtete Mehrbegehren ab. Es ging von folgenden Feststellungen aus.
Am 31. August 1986 hörte der Kläger gegen 0.45 Uhr aus dem Innenhof seines Wohnhauses (in Wels) Herrengasse 3b laute Stimmen. Durch das Fenster seiner im 3. Stock gelegenen Wohnung sah er, daß ein Mann ein Mädchen niederrang und zu einem Gebüsch zerrte. Der Kläger fuhr mit dem Lift ins Erdgeschoß und lief in den Innenhof. Als er sich dem Gebüsch näherte, sah er einen Mann (Wolfgang L***), der rittlings auf dem Bauch eines auf dem Rücken liegenden Mädchens (Karin Gunilla B***) saß. Dieses redete angstvoll auf L*** ein, daß er es in Ruhe lassen solle. Ob dieser das Mädchen tatsächlich notzüchtigen oder auf andere Weise unsittlich belästigen wollte, konnte das Erstgericht nicht feststellen. Nachdem sich der Kläger den beiden Personen genähert hatte, sprach er L*** an und fragte, was los sei. Hierauf ergriff L*** die Flucht und verbarg sich zunächst im Innenhof hinter einem Lüftungsschacht. Der Kläger lief ihm sofort nach, um ihn festzuhalten und der Polizei zu übergeben. Als er sich L*** wieder genähert hatte, lief dieser plötzlich davon und stieß den Kläger dabei über eine etwa 50 cm hohe Mauer. Dadurch stürzte der Kläger und erlitt dabei eine Prellung des linken Kniegelenks mit äußerer Meniskus- und Seitenbandläsion, die zur Entfernung des Meniskus und zu einer Seitenbandplastik führten. Der Kläger raffte sich vom Sturz auf und konnte L*** nach kurzer Verfolgung mit Hilfe von Passanten festhalten und der Polizei übergeben.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, durch
§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG sollten Tätigkeiten aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Geschützt würden Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beisprängen. Alle Fälle der zit Gesetzesstelle setzten eine unmittelbare Gefahrensituation voraus. Für den Kläger habe sich eine Gefahrenlage dargeboten, die Lebensgefahr für Karin Gunilla B*** habe vermuten lassen. Die objektive Situation, die der Kläger bei seinem Eingreifen vorgefunden habe, habe zwanglos den Schluß zugelassen, daß L*** die genannte Frau gerade vergewaltigen wollte. Es sei allgemein bekannt, daß solche Sittlichkeitstäter ihre Opfer nicht selten auch töten. Das Eingreifen des Klägers habe daher jedenfalls der Rettung eines Menschen aus zumindest vermuteter Lebensgefahr gedient. Beim Eingreifen des Klägers sei jedoch auch eine Hilfeleistung in allgemeiner Gefahr vorgelegen. Der ganze Vorgang vom Eingreifen des Klägers bis zu seinem Sturz sei im Zusammenhang zu sehen. Der unmittelbare Angriff L*** auf die Frau sei zwar im Augenblick, als er davongelaufen sei und sich hinter dem Lüftungsschacht versteckt habe, bereits abgewehrt gewesen. Der Kläger habe jedoch nicht ausschließen können, daß L*** allenfalls wieder angreifen werde. Der Kläger habe in selbstloser Weise versucht, des Täters habhaft zu werden und die von ihm ausgehende Gefahr endgültig zu beseitigen. Der ganze Vorgang habe sich innerhalb relativ kurzer Zeit abgespielt, weshalb eine zeitliche Aufgliederung, nach der Unfallversicherungsschutz nur bis zum ersten Weglaufen L*** bestanden habe, nicht vorgenommen werden könne. Vielmehr sei das gesamte Eingreifen des Klägers, zumindest bis zu seinem Sturz, unter Unfallversicherungsschutz gestanden. Der Kläger habe durch sein konkretes Handeln eine allfällige Aktualisierung der von L*** ausgehenden Gefahr unterbinden wollen. Daß der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, die angegriffene Frau an einen sicheren Ort zu bringen und so vor weiteren Angriffen zu bewahren, ändere daran nichts, weil ihm zugebilligt werden müsse, die Gefahr durch Dingfestmachung des Täters endgültig zu beseitigen. Die Voraussetzungen für eine Dauerrente lägen nicht vor. Die Leistung habe mit 9. Februar 1987 zu beginnen, weil der Krankenstand am 8. Februar 1987 beendet worden sei und die Versehrtenrente nach § 204 Abs 1 ASVG erst mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankenstandes anfalle.
Dagegen erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Kläger wies in der Berufungsbeantwortung auf das (bereits vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht) in Rechtskraft erwachsene Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 22. April 1987, 11 Vr 1387/86-45, hin, nach dessen Punkt A/III Wolfgang L*** dadurch, daß er am 31. August 1986 Karin B*** dadurch, daß er ihr einen Pullover über den Kopf zog, sie zu Boden warf, sie hinter einen Busch zerrte und sich auf sie setzte, wobei die Vollendung der Tat durch die Gegenwehr der Frau sowie durch einen zu Hilfe kommenden Mann unterblieb, das Verbrechen der versuchten Notzucht nach § 15 Abs 1 und § 201 Abs 1 StGB begangen und nach dessen Punkt B er dadurch, daß er am selben Tag Walter S***, der Karin B*** bei dem unter Punkt A/III angeführten Angriff zu Hilfe eilte, durch Versetzen eines Stoßes gegen die Brust, wodurch Walter S*** von einer Mauer herunterstürzte und Hautabschürfungen im Bereich der rechten Wade, über der linken Kniescheibe sowie einen Ausriß des Meniskushinterhornes mit Seitenbandläsion im Bereich des linken Knies erlitt, fahrlässig schwer am Körper verletzte, das Vergehen der Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB begangen hat. (Wolfgang L*** wurde für die beiden Straftaten und zwei am 10. und 11. Juni 1986 begangene andere Notzuchtversuche übrigens zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt).
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil durch gänzliche Abweisung der Klage ab. Alle nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG unfallversicherten Tätigkeiten sei gemeinsam, daß sie im Interesse eines Hilfe brauchenden Mitmenschen ohne besondere rechtliche Verpflichtung aus Menschlichkeit verrichtet würden. Hiebei seien nicht nur Lebensretter geschützt, sondern auch Personen, die einem in einer nicht mit Lebensgefahr verbundenen Not befindlichen Mitmenschen Hilfe leisteten. Not bedeute in diesem Zusammenhang Bedrängnis, Zwangslage, Hilflosigkeit, also eine Situation, die einen die Not abwendenden Menschen erfordere. Die detaillierte Einzelfallregelung dieser Gesetzesstelle schließe aber jede extensive Interpretation aus, weshalb ihr die Verfolgung eines Täters nicht mehr unterstellt werden könne. Nach § 539 Abs 1 Nr 9 c RVO seien Unfälle, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme eines einer Straftat Verdächtigen ereigneten, ausdrücklich unter Unfallversicherungsschutz gestellt. Da eine solche Spezialbestimmung in Österreich fehle, seien solche Unfälle hier nicht geschützt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes habe für Frau B*** im Zeitpunkt des Unfalls des Kläger weder eine tatsächliche noch eine vermutete Lebensgefahr bestanden. Der Täter habe sich von ihr entfernt und sei geflohen. Frau B*** habe daher gefahrlos - allenfalls in Begleitung des Klägers - den Hof verlassen können. Das Interesse der Allgemeinheit an der Inhaftierung eines Triebtäters und damit an der Verhinderung möglicher weiterer Angriffe auf Frauen reiche für sich allein nicht aus, den eng gefaßten Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG zu verwirklichen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei nachstehenden Tätigkeiten ereignen: bei der Rettung eines Menschen aus tatsächlicher oder vermuteter Lebensgefahr oder dem Versuch einer solchen Rettung, bei Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung, bei der Suche nach vermißten Personen, bei der Hilfeleistung in sonstigen Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not, bei der Herbeiholung eines Seelsorgers zu einem in Lebensgefahr befindlichen Erkrankten oder Verunglückten oder bei der Heranziehung zu Blutspenden seit 1. Jänner 1988 auch bei angemessener Unterstützung der Amtshandlung eines Sicherheitsorganes in allen diesen Fällen jedoch nur, wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht.
Nach den auch in der RV zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 1988, BGBl 1987/609, 324 BlgNR 17. GP, 35, wiedergegebenen Materialien zum ASVG sollen durch diese Gesetzesstelle Tätigkeiten, die aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit unternommen werden (Lebensrettung, Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr usw.) in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden und werden Privatpersonen, die freiwillig behördlichen Organen zur Abwehr von Personen- oder Sachschäden beispringen, in den meisten in Betracht kommenden Fällen des Schutzes der Unfallversicherung teilhaftig werden, da durch diese Hilfeleistung einer der in dieser Ziffer aufgezählten Tatbestände erfüllt sein wird.
In den in MGA ASVG 42. ErgLfg 952 Anm 2 zitierten Materialien wurde auch zum Ausdruck gebracht, warum die Rettung eines Menschen nicht nur aus tatsächlicher, sondern auch aus einer vermuteten Lebensgefahr den vorgesehenen Schutz genießen solle. Es werde oft für den zur Rettung bereiten Menschen im Augenblick, in dem er sich zur Tat entschließe, schwer sein zu beurteilen, ob eine tatsächliche Lebensgefahr vorliegt. Es solle bei solchen hochherzigen Handlungen nicht etwa dazu kommen, daß der verunglückte Lebensretter bloß deshalb aus dem Schutz der Unfallversicherung ausscheiden muß, weil eine wirkliche Lebensgefahr nicht bestanden habe, obwohl diese nach der Lage der Dinge anzunehmen gewesen wäre.
Tomandl betont in seinem System 3. ErgLfg 294, daß der Unfallversicherungsschutz von Handlungen im Fremdinteresse noch relativ jungen Datums sei, was legistische Schwächen erkläre. Der Gesetzestext verhülle eher als deutlich werden zu lassen, daß der Unfallversicherung auf diesem Gebiet neben verschiedenen Einzelregelungen zwei Prinzipien zugrundelägen: a) der Schutz jedes Menschen, der in Notfällen Hilfe leiste oder zu holen versuche, und
b) der Schutz der Mitglieder von Hilfseinrichtungen, die dem Schutz von Menschen und der Sicherung der Bevölkerung dienten, im Einzelfalle und bei der Teilnahme an Ausbildungen und Übungen. Nach § 176 Abs 1 Z 2 ASVG leiste die Unfallversicherung für einen Unfall, den ein Mensch bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, allgemeiner Gefahr oder Not erleide. Um dieses Prinzip ranke der Gesetzgeber einige Beispiele (Rettung aus Lebensgefahr, Herbeiholung eines Arztes oder einer Hebamme zu einer dringenden Hilfeleistung, Suche nach vermißten Personen, Herbeiholung eines Seelsorgers bei Lebensgefahr), deren Ausformung zeige, daß der Schutz bei tatsächlicher wie bloß vermuteter Gefahr sowie bei wirksamer wie nur versuchter Hilfeleistung bestehe.
Weil nach der zitierten Gesetzesstelle nur solche Unfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, die sich bei den aufgezählten Hilfeleistungen ereignen, dürfen diese bzw die Gefahrenlagen, in denen der Helfer tätig wird, noch nicht beendet sein (vgl reazkmann, Handbuch der Sozialversicherung II 53.Nachtrag 473 c; OLG Wien 6. März 1964 SVSlg 13.915 = SozSi 1964, 394). Die zitierte E betont zutreffend, daß davon solange nicht gesprochen werden kann, als die Möglichkeit zu einer (sinnvollen) Hilfe noch nicht ausgeschlossen werden kann. Ähnlich wird auch in der BSozGE 35, 140 ausgeführt, daß ein weiterer drohender Schaden und damit eine Bejahung des Versicherungsschutzes des Hilfeleistenden anzunehmen sei, wenn ein Kraftfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle oder nachts ohne Beleuchtung auf der Straße liegengeblieben und deswegen der Eintritt eines weiteren Schadens für Personen oder Sachwerte unmittelbar zu befürchten sei.
Diese Überlegungen zeigen, daß sich der Unfall des Klägers noch bei einer im § 176 Abs 1 Z 2 ASVG bezeichneten Tätigkeit ereignet hat. Seine Hilfeleistung für eine bald nach Mitternacht in einem finsteren Hof von einem Sittlichkeitsverbrecher überfallene Frau und damit in einem dieser zugestoßenen Unglücksfall war nämlich nicht schon damit beendet, daß der durch das Einschreiten des Klägers gestörte Verbrecher von dem am Boden liegenden Opfer weglief und sich im erwähnten finsteren Hof hinter einem Lüftungsschacht verbarg. Gerade weil der Täter den Hof nicht verließ, sondern sich darin verbarg, war keineswegs auszuschließen, daß sich der möglicherweise bewaffnete Gewalttäter ohne das weitere Einschreiten des Klägers wieder auf sein Opfer stürzen würde, so daß die Gefahrensituation für die überfallene Frau noch immer andauerte. Unter diesen Umständen setzte sich der Kläger, als er dem Sittlichkeitsverbrecher sofort nachlief, noch immer zum Schutz der überfallenen Frau ein und befand sich daher, als er vom Täter in unmittelbarer Nähe des Tatortes und unmittelbar nach dem Notzuchtsversuch niedergestoßen wurde, noch immer bei der Hilfeleistung in dem dieser Frau zugestoßenen Unglücksfall. Der Unfall des Klägers ist daher ohne ausdehnende Auslegung als einem Arbeitsunfall im Sinne des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG gleichgestellt zu beurteilen, ohne daß auf die deutsche Rechtslage (§ 539 Abs 1 Nr 9 RVO) näher einzugehen war.
Der Revision war deshalb Folge zu geben und die richtige erstgerichtliche Entscheidung wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG.
Anmerkung
E14521European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00138.88.0531.000Dokumentnummer
JJT_19880531_OGH0002_010OBS00138_8800000_000