Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef S***, Angestellter, Birgitz 121, vertreten durch Dr. Gert Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei G*** L*** Getränke Gesellschaft mbH, Neu-Rum, Siemensstraße 12, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander und Dr. Harald Vill, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 105.786,33 S sA (Revisionsstreitwert 42.886,35 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Jänner 1988, GZ 5 Ra 1179/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14.September 1987, GZ 47 Cga 86/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen
Urteils - jedenfalls soweit sie die im Revisionsverfahren allein noch zu behandelnde Frage des "Urlaubskaufes" betrifft - zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend sei noch folgendes bemerkt:
Soweit der Kläger Ansprüche aus "Käufen" von Urlauben seiner Arbeitskollegen und nicht aus seinem eigenen Arbeitsvertrag ableitet, kommt ihm nicht die grundsätzlich schutzwürdige Position eines Arbeitnehmers zu, sondern ist er als Dritter zu behandeln, der den Arbeitgeber im eigenen Interesse bewogen hat, die Abtretung höchstpersönlicher und unverzichtbarer Rechte anderer Arbeitnehmer zu dulden. Zieht man nun in Betracht, daß eine gegen das Ablöseverbot des § 7 UrlG verstoßende Vereinbarung absolut nichtig ist (siehe Klein-Martinek Urlaubsrecht 101), so daß sich nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber auf die Ungültigkeit berufen kann, dann besteht umso weniger Anlaß, einen Dritten, der das nichtige Geschäft im eigenen Interesse veranlaßt hat, gegen die mit der Ungültigkeit des Geschäftes verbundenen Rechtsfolgen zu schützen.
Ein konstitutives Anerkenntnis wäre aus der Eintragung der "gekauften" 45 Urlaubstage in die Urlaubskarte des Klägers nur dann zu folgern, wenn der Arbeitgeber damit dem Kläger einen Urlaubsanspruch in diesem Umfang unabhängig von der Ungültigkeit der mit den Arbeitskollegen getroffenen Abtretungsvereinbarungen, also auch für den Fall zugebilligt hätte, daß die betroffenen Arbeitnehmer den "verkauften" Urlaub nachträglich in Anspruch genommen hätten. Da die Transaktion mit keinerlei Vorteilen für die beklagte Partei verbunden war, sondern ausschließlich im Interesse des Klägers und seiner "verkaufswilligen" Arbeitskollegen geduldet wurde, kann analog § 915 Satz 1 ABGB (vgl. Rummel in Rummel ABGB Rz 2 zu § 915) nicht davon ausgegangen werden, daß die beklagte Partei auch noch das mit einer derartigen Vereinbarung verbundene Risiko im Wege eines konstitutiven Anerkenntnisses auf sich nehmen wollte. Darüber hinaus sei auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen, ein konstitutives Anerkenntnis komme auch deshalb nicht in Frage, weil durch die Eintragung der "gekauften" Urlaubstage in die Urlaubskartei nicht etwa ein Streit mit dem Kläger durch einseitiges Nachgeben der beklagten Partei beendet wurde.
Soweit der Revisionswerber seinen Anspruch auf Zessionen der Arbeitskollegen Helmut T*** und Walter S*** stützt, ist ihm zu erwidern, daß der Anspruch auf Urlaub während des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 UrlG nicht in Geld abgelöst werden darf und daher als ein dem Arbeitnehmer höchstpersönlich zustehender vom Arbeitgeber in natura zu befriedigender Anspruch unabtretbar ist (vgl. Ertl in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1393 sowie ZAS 1970/7 mit im Ergebnis zustimmender Besprechung von Haslinger sowie Koziol in ZAS 1970/11), so daß der vom Kläger geltend gemachte, aus einer durch die Abtretung erfolgten Erweiterung des eigenen Urlaubsausmaßes abgeleitete Anspruch - der Kläger ging bei seiner Berechnung in der Klage lediglich vom eigenen Bruttolohn und nicht von dem der Zedenten aus - jedenfalls unberechtigt ist. Auch seinem Vorbringen zur Zession in der Tagsatzung vom 21.Mai 1987 (ON 8 S 1 AS 31), der Urlaubsanspruch der Arbeitskollegen sei durch Zahlung für je 15 Arbeitstage anstelle der beklagten Partei - die die Dienste des Arbeitnehmers während ihres Urlaubs in Anspruch genommen habe - auf den Kläger im Zessionsweg übergegangen, auf das bei Vorlage der undatierten Zessionsurkunden Beilagen G und H in der Tagsatzung vom 14. September 1987 (ON 11 S 1 AS 93) lediglich verwiesen wurde, läßt sich nicht entnehmen, daß der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsentschädigung nicht auf eigenen, nicht konsumierten Urlaub, sondern darauf stützt, daß ihm
Urlaubsabfindungs- oder -entschädigungsansprüche von mittlerweile ausgeschiedenen Arbeitnehmern der beklagten Partei abgetreten wurden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E14503European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00090.88.0601.000Dokumentnummer
JJT_19880601_OGH0002_009OBA00090_8800000_000