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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1987, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Juni 2005, Zl. St 287/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
1.2. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0025, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) aus, es ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 2. Dezember 2002, nach den dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 9. September 2002 und 23. September 2002, eine bis 2. Dezember 2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Ob die Niederlassungsbehörde bei Erteilung dieses Aufenthaltstitels Kenntnis von den den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers gehabt habe, könne dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Im Hinblick darauf erwies sich der festgestellte Sachverhalt als ergänzungsbedürftig. Zur weiteren Begründung wird auf dieses Erkenntnis vom 18. Jänner 2005 verwiesen.
1.3. Mit (Ersatz)Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 2005 wurde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid (der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 2003) erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 FrG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein unbefristetes Aufenthalt erlassen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Erstbehörde habe (in ihrem Bescheid) folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie (der Beschwerdeführer) seit Juni 1992 in Österreich leben und seit 18.09.1992 im Bundesgebiet gemeldet sind. Zuletzt wurde Ihnen vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 02.12.2002 eine bis 02.12.2003 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt.
Wie von der Behörde festgestellt werden konnte, wurden Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich von österreichischen Gerichten wie folgt rechtskräftig verurteilt:
1. Vom LG Linz am 09.09.2002, (...) wegen §§ 142 Abs. 1, 127, 130, 15, 107 Abs. 1 und 164 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten und
2. vom LG Linz am 23.09.2002, (...) wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Zi. 4, 129 Abs. 1 und 2, 130, 15, 125, 126 Abs. 1 Zi. 7, 136 Abs. 1 und 136 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Verurteilung vom 09.09.2002 liegt zu Grunde, dass Sie
1. am 05.02.2002 in Linz mit Gewalt gegen eine Person und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich EUR 20,-- an Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 73,-- und zwei Baseballkappen im Wert von EUR 19,-- mit dem Vorsatz weggenommen und abgenötigt haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
2. Im Zeitraum von September 2001 bis Februar 2002 in insgesamt vier Fällen anderen fremde bewegliche Sachen im Wert von insgesamt ca. EUR 680,-- mit dem Vorsatz weggenommen haben bzw. wegzunehmen versucht haben, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
3. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen haben, nämlich zwischen 30.03. und 02.04.2002 einen Hubstapler und einen Bagger der Firma C.P. (...) sowie zwischen 15. und 16.3.2002 den Pkw des Josef Sp. (...), wobei Sie sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Gewalt über das Fahrzeug verschafft haben.
Weiters wurden Sie am 27.01.2003 vom LG Linz, (...) wegen §§ 127, 129 Zi. 1 und 2, 130 und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Ihrer beim OLG eingebrachten Berufung wurde insofern Folge gegeben, als bei der am 27.5.03 durchgeführten Berufungsverhandlung (...) die Freiheitsstrafe auf 9 Monate herabgesetzt wurde.
Diesem Urteil liegt zu Grunde, dass Sie am 30.09.2002 in Pasching gemeinsam mit einem anderen, gewerbsmäßig, fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar,
1. der Christine Ö. (...) durch Einschlagen eines Fensters acht Stangen Zigaretten und durch Aufzwängen einer Registrierkasse Bargeld in nicht bekannter Höhe, wobei es diesbezüglich beim Versuch geblieben ist, und
2. dem Verfügungsberechtigten der Firma I. (...) Geld bzw. Gegenstände nicht bekannten Wertes durch Aufzwängen einer Türe mit einem Schraubenzieher, wobei es auch diesmal beim Versuch geblieben ist.
(...)
In Ihrer Stellungnahme führten Sie sinngemäß aus, dass Sie im Jahre 1992 mit Ihrer Mutter und Ihren zwei Brüdern nach Österreich gekommen sind. In Österreich haben Sie den Kindergarten, die Volksschule und die Hauptschule besucht. Zur Zeit gehen Sie 10 Tage im Monat einer Beschäftigung nach. Mit dem dadurch verdienten Geld kommen Sie gut aus und müssen keine Diebstähle mehr begehen. Beim AMS sind Sie als arbeitssuchend gemeldet.
Das Amt der oö. Landesregierung, Abteilung Jugendwohlfahrt, gab mit Schreiben vom 09.09.2003 sinngemäß folgende Stellungnahme ab:
Mit Beschluss des BG Linz-Land vom 11.02.2002 wurde die Obsorge für den minderjährigen (Beschwerdeführer) zur Gänze dem Land Oberösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen. (Der Beschwerdeführer) steht in einer aufrechten Erziehungsmaßnahme und somit in Betreuung des Amtes der oö. Landesregierung. Infolge des Bosnienkrieges, in dem er auch seinen Vater verloren hat, ist er zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern nach Österreich geflohen. Nach anerkannter Fachmeinung können traumatische Erlebnisse, wie sie (der Beschwerdeführer) erlebt hat, im Kindesalter nicht verarbeitet werden. Diese Erlebnisse wirken im Kind weiter und brechen in der Pubertät hervor. Zu entfernten Verwandten in Bosnien hat (der Beschwerdeführer) keinen Kontakt mehr. Die einzigen nahen Angehörigen sind seine Mutter und seine beiden Brüder. Seit der Entlassung aus der Strafhaft wird versucht, zu (dem Beschwerdeführer) eine tragfähige Beziehung aufzubauen. Er ist mittlerweile insoweit einsichtig, dass die Begehung weiterer Straftaten zwangsläufig ein Aufenthaltsverbot in Österreich zur Folge hätte. Zur Zeit ist (der Beschwerdeführer) bei der Firma V. (...) geringfügig beschäftigt. Dies ist als ein erster positiver Schritt des Minderjährigen in eine solidere persönliche Zukunft einzuschätzen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zum jetzigen Zeitpunkt würde eine unmenschliche und besondere soziale Härte darstellen. Mit der erklärten Absicht in Zukunft jede Absicht von Strafdelinquenz zu vermeiden, nach entsprechender Arbeit zu suchen und sich auf die Betreuung durch die Jugendwohlfahrt einzulassen ist eine durchaus positive Grundlage gegeben.
Aus dem Fremdenakt ist ersichtlich, dass Sie auf Grund disziplinärer Probleme in der Hauptschule und häufigen Schwänzens von dieser verwiesen wurden und dann die sozialpädagogische Klasse der Diesterwegschule für schwer erziehbare Kinder besuchten. Eine Veränderung in Ihrem Verhalten war dennoch nicht nachhaltig zu verzeichnen. Im März 2002 wurde dem Jugendamt die Obsorge übertragen."
Nach Darstellung des wesentlichen Berufungsvorbringens und des - nach Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 mit oben zitiertem Erkenntnis - fortgesetzten Berufungsverfahrens sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter begründend aus, dass auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Familienverband in Linz wohnhaft sei und in seiner ursprünglichen Heimat über keine Kontakte zu etwaigen Verwandten und Angehörigen verfüge, ihm ein bestimmtes Maß an Integration zuzugestehen sei. Diese Integration werde jedoch in ihrer sozialen Komponente durch die äußerst brutale, rücksichtslose, aggressive und gewaltbereite Vorgangsweise bei der Verwirklichung der von ihm begangenen strafrechtlichen Tatbestände in erheblichem Ausmaß gemindert.
So sei er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 9. September 2002 für schuldig befunden worden, am 5. Februar 2002 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken EUR 20,-- Bargeld, ein Mobiltelefon im Wert von EUR 73,-- und Baseballkappen im Wert von EUR 19,-- dadurch anderen weggenommen und abgenötigt zu haben, dass der Beschwerdeführer die Jugendlichen G. und L. gegen eine Wand gestoßen bzw. an einen Schaukasten gedrückt und Geld gefordert habe, zu L. geäußert habe, "Gib mir die Kappe oder ich reiß dir eine", "Gib dein Handy heraus oder ich breche dir das Gesicht", "Entsperre das Handy oder ich breche dir das Gesicht" bzw. "Gib die Geldtasche heraus, sonst hau ich dir eine in die Fresse", und ihm die Geldbörse aus der Hand sowie dem F. und dem L. je eine Baseballkappe vom Kopf gerissen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer am 6. November 2001 den W. durch die Äußerung, "Wenn ich wegen dir eine Anzeige bekomme, bringe ich dich um", gefährlich bedroht, um diesen in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. September 2002 liege zu Grunde, dass er
1. in der Zeit von Februar 2002 bis April 2002 in insgesamt 18 Fällen anderen gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,-- bei weitem übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
2. im Zeitraum vom 30. März bis 2. April 2002 fremde Sachen im Wert von insgesamt EUR 22.745,--, nämlich Einrichtungsgegenstände, Computer wie Elektrikbauteile, durch Zertrümmern mit einem Hammer und eine Kaffeemaschine und einen Wasserspender durch Zu-Boden-Werfen beschädigt habe,
3. Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet seien, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen habe, nämlich zwischen 30. März und 2. April 2002 einen Hubstapler und einen Bagger der Firma C.P. sowie zwischen 15. und 16. März 2002 den Pkw des Josef Sp., wobei er sich mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Gewalt für das Fahrzeug verschafft habe."
Die beiden Verurteilungen vom 9. September 2002 und 23. September 2002 hätten den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten können. So sei dieser - wie im erstinstanzlichen Bescheid vom 17. Oktober 2003 dargestellt - vom Landesgericht Linz am 27. Jänner 2003 gemäß §§ 127, 129 Z. 1 und 2, §§ 130 und 15 StGB verurteilt worden, weil er am 30. September 2002 in Pasching die - im erstinstanzlichen Bescheid und oben angeführten - Straftaten verübt habe.
Obwohl dem Beschwerdeführer angesichts dieser Verurteilungen mit Schreiben der Erstbehörde vom 20. August 2003 die Absicht mitgeteilt worden sei, gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen, sei er neuerlich straffällig und mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7. Februar 2005 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz - SMG, der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall leg. cit. und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt wurden. Mit diesem Urteil sei er für schuldig befunden worden, in Linz
A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift im Zeitraum von November 2003 bis Oktober 2004 gewerbsmäßig in einer mehrfachen großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) in Verkehr gesetzt zu haben, indem er zumindest 6.955 Stück Ecstasy-Tabletten gewinnbringend an Unbekannte und an näher genannte Personen verkauft habe (6 Fakten), sowie erworben, besessen und großteils gewerbsmäßig anderen überlassen zu haben,
B) am 20. Oktober 2004 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken teils mit der abgesondert verfolgten H., teils mit einer unbekannten männlichen Person, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, über ein näher bezeichnetes vinkuliertes Sparbuch verfügungsberechtigt zu sein, eine Angestellte eines Postamtes zur Auszahlung von EUR 1.000,-- und eine Angestellte eines weiteren Postamtes zur Auszahlung von EUR 3.300,-- verleitet zu haben, die die Sparbuchinhaberin an ihrem Vermögen geschädigt habe.
Auf Grund der oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwer wiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Insbesondere sei der Beschwerdeführer trotz mehrerer Verurteilungen und der Ankündigung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abermals in erheblicher Art und Weise straffällig geworden und habe den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig in einer mehrfachen großen Menge in Verkehr gesetzt. Zudem sei er rasch rückfällig geworden und habe sich die Tatbegehung bei den Suchtgiftdelikten über einen langen Zeitraum erstreckt. Hinsichtlich der Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges seien die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.
Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonstiger voller sozialer Integration des Fremden dringend geboten. Trotz des mittlerweile mehrere Jahre währenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, seines Zusammenlebens im Familienverband mit seiner Mutter und seinem Bruder und des Umstandes, dass er keinen Kontakt zu etwaigen Verwandten und Angehörigen in seinem ursprünglichen Heimatland habe, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Erstbehörde die Verhältnismäßigkeit des § 37 Abs. 2 FrG außer Acht gelassen habe. Im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei.
Auch könne nicht davon gesprochen werden, dass die Erstbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte.
Angesichts des raschen Rückfalls des Beschwerdeführers und auf Grund der Tatsache, dass er trotz Ankündigung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abermals in ganz erheblichem Ausmaß straffällig geworden sei, dabei Suchtmittel gewerbsmäßig in einer mehrfach großen Menge in Verkehr gesetzt habe und sich die Tatbegehung bei den Suchtmitteldelikten über einen langen Zeitraum erstreckt habe, sei die Aufenthaltsverbotsdauer auf unbefristete Zeit festzusetzen gewesen, weil derzeit nicht ermessen werden könne, wann bzw. ob sich der Beschwerdeführer an die Rechtsordnung seines Gastlandes halten werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot wurde u.a. unter Zugrundelegung des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erlassen. Diese - von der Beschwerde insoweit unbekämpfte - Beurteilung der belangten Behörde begegnet auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers keinen Bedenken.
1.2. Schon in Anbetracht der oben (I.1.2.) angeführten, von der Beschwerde nicht bestrittenen, den obgenannten Urteilen vom 27. Jänner 2003 und 7. Februar 2005 zu Grunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, vom Landesgericht Linz bereits am 9. September 2002 und 23. September 2002 wegen anderer in diesem Jahr und im Jahr 2001 begangener Straftaten verurteilt worden war, wobei er nur eine Woche nach der Verurteilung vom 23. September 2002, nämlich am 30. September 2002, in einschlägiger Weise rückfällig wurde und das Verbrechen des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch verübte. Doch auch die weitere Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz am 27. Jänner 2003 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, welche in der Folge mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. Mai 2003 auf neun Monate herabgesetzt wurde, und die Androhung und schließlich die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, sein strafbares Verhalten noch zu steigern und binnen kurzem erneut straffällig zu werden, indem er im Zeitraum vom November 2003 bis Oktober 2004 gewerbsmäßig große Mengen (6.955 Stück Ecstasy-Tabletten) Gewinn bringend an mehrere Personen verkaufte, darüber hinaus Suchtgift erwarb, besaß und großteils gewerbsmäßig anderen überließ und am 20. Oktober 2004 betrügerisch in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen in der oben (I.1.2.) dargestellten Weise Angestellte zweier Postämter durch Täuschung über Tatsachen zur Auszahlung von insgesamt EUR 4.300,-- verleitete.
Hinzugefügt sei, dass, selbst wenn die Niederlassungsbehörde bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer am 2. Dezember 2002 in Kenntnis von den seinen Verurteilungen vom 9. September 2002 und 23. September 2002 zu Grunde liegenden Straftaten gewesen sein sollte und im Hinblick darauf diese für sich allein die (neuerliche) Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht rechtfertigen könnten (vgl. dazu das obzitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/18/0025), dieses Fehlverhalten in Anbetracht des nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung gesetzten (weiteren) strafbaren Verhaltens im Rahmen des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden durfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Z. 2001/18/0010, mwN).
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer einerseits (nunmehr) das Haftübel verspürt habe und sich andererseits therapieren lasse, so vermögen diese behaupteten Umstände in Anbetracht der wiederholten Rückfälligkeit des Beschwerdeführers keine Zweifel an der im angefochtenen Bescheid getroffenen negativen Verhaltensprognose zu erwecken. Auch der Beschwerdehinweis, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Jugendlicher begangen habe, ist nicht zielführend, lagen doch die zuletzt begangenen Straftaten (In-Verkehr-Setzen und Besitz von Suchtgift sowie die Begehung eines schweren Betruges im Oktober 2004) im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht einmal zehn Monate zurück.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (seit Juni 1992) und seine Bindungen zu seiner Mutter und seinem Bruder, mit denen er hier zusammen lebt, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthalt verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben (§ 37 Abs. 1 FrG) angenommen. Ebenso zutreffend hat sie jedoch die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahme dringend geboten - sohin im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG zulässig - sei.
Den nicht unbeträchtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben dargestellte, aus den zahlreichen strafbaren Handlungen, insbesondere den wiederholt verübten massiven Vermögensstraftaten und dem oben angeführten Verbrechen des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels, resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und das Aufenthaltsverbot daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, keinem Einwand; und zwar auch dann, wenn man auf den im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verwandten und sonstigen Angehörigen hat, Bedacht nimmt und den von der Beschwerde behaupteten Umstand berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freundin habe, die er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zu heiraten beabsichtige. Im Hinblick darauf ist auch die Verfahrensrüge, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, diese Umstände geltend zu machen, nicht zielführend.
3. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde den ihr eingeräumten Ermessenspielraum unverhältnismäßig überschritten habe, nicht berechtigt, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden, wie im vorliegenden Fall, wegen einer der in § 35 Abs. 3 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der in der Gesetzesbestimmung angeführten Höhe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0151, mwN).
4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180578.X00Im RIS seit
10.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011