TE OGH 1988/6/14 4Ob24/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** FÜR O*** UND S***, Linz, Kaarstraße 2, vertreten durch

Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ing. Christian Z***, Bautechniker, Salzburg, Ludwig-Richter-Straße 1, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 336.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. November 1987, GZ 1 R 130/87-24, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. Jänner 1987, GZ 14 a Cg 158/86-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.198,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 927,15 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und hat seinen Wohnsitz in der Stadt Salzburg. Er legte dort an der HTL, Fachrichtung Hochbau, am 18. Juni 1964 die Reifeprüfung ab. Das Reifezeugnis wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus als dem Abschlußzeugnis einer Ingenieurschule in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig anerkannt; es berechtigt den Beklagten zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur für Hochbau".

Nach der Matura studierte der Beklagte vier Semester Architektur in München, beendete aber dieses Studium aus privaten Gründen nicht. Danach arbeitete er in verschiedenen Architekturbüros in München, von 1967 bis 1970 in einem Architekturbüro in Salzburg und ab 1970 wieder in München. Mit Beschluß des Eintragungsausschusses der Bayerischen Architektenkammer vom 15. Dezember 1971 wurde verfügt, daß der Beklagte als Architekt in die Architektenliste einzutragen ist; er war danach gemäß Art. 2 des Bayerischen Architektengesetzes vom 31. Juli 1970 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Architekt" zu führen. Er ist auch Mitglied der Bayerischen Architektenkammer. Nachdem der Beklagte die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" erlangt hatte, machte er sich 1972 oder 1973 selbständig; er hat seither ein Architekturbüro in München. Im Telefonbuch der Stadt Salzburg 1986/87 ist der Beklagte wie folgt eingetragen:

"Zimmer Christian, ArchIng, Ludwig-Richter-Str. 1

256 55."

Auf seinem Geschäftspapier verwendete der Beklagte im Jahre 1985

folgenden Briefkopf:

"C*** Z***

A*** ING.C***.

5020 S***

L***-R***-STR. 1, T 25 6 55."

Zumindest im Jahre 1984 verwendete er ein Briefpapier mit

folgendem Kopf:

"C*** Z***

Architekt Ing.(grad.)

5020 Salzburg, Maxglaner Hauptstraße 67."

Im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 1. Juli 1983 wurde der Beklagte für das Bauvorhaben "Neubau eines Dreifamilienhauses auf der Parzelle 237/4 KG Aigen" mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 als "PV" (= Planverfasser) unter der Bezeichnung "Arch. Christian Zimmer" angegeben, weil er bei diesem Bauvorhaben als solcher aufgetreten war.

Am 29. Juli 1985 reichte der Beklagte bei der Gemeinde Großgmain als Baubehörde einen von ihm als Planverfasser, Grundeigentümer und Einschreiter unterschriebenen Antrag auf Errichtung eines Doppelwohnhauses auf der GP 564/7 in Großgmain-Hinterreith ein, der zur Bauverhandlung am 7. November 1985 vorlag. Auf dem Antrag befand sich der oben angeführte Briefkopf mit der Bezeichnung "Architekt Ing.Consul." Baumeister Dipl.Ing. J*** hatte das Bauansuchen weder unterschrieben noch gestempelt. Auch bei der Bauverhandlung trat der Beklagte als Planer auf. Der Verhandlungsleiter Peter H***, der Bauamtsleiter der Gemeinde Großgmain, war über die Befugnis des Beklagten im guten Glauben; das Projekt wurde auch bewilligt. Es handelte sich um eine Bauführung mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3.

Im Frühjahr 1986 trat der Beklagte neuerlich gegenüber der Gemeinde Großgmain als Verfasser der Einreichpläne für ein vom Country-Club eingereichtes Bauprojekt auf der Grundparzelle 566/3 auf. Er unterschrieb die Einreichpläne neben dem Vertreter des Country-Clubs. Auch bei diesem Projekt betrug der umbaute Raum mehr als 300 m3. Peter H*** bat den Beklagten, sich auszuweisen, weil er dessen Befugnis abklären wollte. Der Beklagte gab daraufhin an, er sei nicht befugt. Die Bauverhandlung wäre daher wieder abberaumt worden, wenn nicht der vom Beklagten herbeigerufene Baumeister Dipl.Ing. J*** die vom Beklagten gezeichneten Pläne mit seinem Namen gestempelt und abgezeichnet hätte.

Auch bezüglich des am 7. November 1985 bewilligten Projektes hat Baumeister Dipl.Ing. J*** die Pläne nachträglich im Mai 1986 gestempelt und abgezeichnet.

Der Beklagte übte die oben angeführten Tätigkeiten entgeltlich aus. Es war nicht feststellbar, daß ihm in Österreich die Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten verliehen oder eine Konzession für das Baumeistergewerbe erteilt worden wäre. Ebensowenig ist erwiesen, daß der Beklagte Baupläne nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) abgerechnet hätte. Auf Grund einer Sachverhaltsmitteilung der Klägerin erließ der Magistrat der Stadt Salzburg am 9. April 1986 gegen den Beklagten eine Strafverfügung wegen Verletzung des § 30 ZivTG im Zusammenhang mit §§ 1 und 2 ZivTG, weil er Baupläne für die Errichtung von Einfamilienhäusern auf den Parzellen 566/3 und 564/7 KG Großgmain erstellt und als Bauansuchen an die Gemeinde Großgmain eingereicht habe. In diesen Geschäftsurkunden habe er die Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ing.Consul." verwendet, ohne die Befugnis eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten zu besitzen. Diese Strafverfügung ist dem Beklagten bekannt geworden und in Rechtskraft erwachsen.

Die Stadt Salzburg lädt zu Wettbewerben für Großbauprojekte in Salzburg auch ausländische Architekten ein. Auch im Gestaltungsbeirat der Stadt Salzburg, der eine Gutachtertätigkeit ausübt, sind ausländische Architekten tätig. Geht ein solcher ausländischer Architekt - wie es bereits mehrfach der Fall war - als Sieger aus einem Wettbewerb hervor und erhält er auch den Auftrag, so muß er sich eines inländischen Architekten bedienen, weil er sonst das Projekt nicht einreichen darf.

Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die §§ 1 und 2 UWG. Er trete in Österreich ohne entsprechende Befugnis unter den Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ingenieurkonsulent" auf und erwecke solcherart den fälschlichen Eindruck, daß er zur Ausübung eines solchen freien Berufes berechtigt sei. Überdies habe der Beklagte in Österreich mehrfach unbefugt Tätigkeiten ausgeübt, die ausschließlich den Baumeistern und Ziviltechnikern vorbehalten seien; er sei nämlich auch hier mit der berufsmäßigen Planung, Berechnung und künstlerischen Ausgestaltung von Hochbauten und mit der Beratung von Personen in Bauangelegenheiten befaßt; er habe in mehreren Fällen Einreichpläne für Hochbauten verfaßt und unterfertigt, diese als Planverfasser abgestempelt und bei den Baubehörden eingereicht.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, stellte die Klägerin das Begehren, der Beklagte habe es im geschäftlichen Verkehr in Österreich unterlassen,

a) über persönliche Befugnisse und seine Geschäftstätigkeit zur Irreführung geeignete Angaben dadurch zu machen, daß er die Berufsbezeichnung "Architekt" und/oder "Ingenieurkonsulent" in voller oder abgekürzter Form führe;

b) die den beeideten Ziviltechnikern nach dem ZiviltechnikerG und den Baumeistern nach der Gewerbeordnung 1973 vorbehaltenen Tätigkeiten auszuüben, insbesondere

aa) baureife Einreichpläne für den Hochbau eigenverantwortlich zu verfassen;

bb) sich als Planverfasser am Verfahren vor den Baubehörden zu beteiligen;

cc) Einreichpläne für Hochbauten mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 als Planverfasser zu unterfertigen und/oder sich auf diesen als Planverfasser auszuweisen.

Damit verband die Klägerin das Begehren auf Urteilsveröffentlichung in einer Ausgabe der "Salzburger Nachrichten".

Der Beklagte hielt dem entgegen, daß er die Bezeichnungen "Architekt" und "Ingenieur" zu Recht führe, weil er als deutscher Staatsangehöriger Mitglied der Bayerischen Architektenkammer sei und ihm gemäß Bestätigung des Bayerischen Staatsministeriums die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur für Hochbau" erteilt worden sei. Er übe in Österreich keine Tätigkeiten aus, die Architekten und Ingenieurkonsulenten für Bauwesen vorbehalten wären. Er habe sein Geschäftsbüro nach wie vor in Deutschland und übe in Österreich lediglich eine beratende Tätigkeit aus. In den von der Klägerin erwähnten Fällen habe er lediglich Pläne für private Auftraggeber vorbereitet und diese an den Baumeister Dipl.Ing. J*** weitergeleitet, welcher für die Einreichplanung verantwortlich gezeichnet habe. Mit diesem sei vereinbart worden, daß er die vom Beklagten erstellten Pläne abzeichne und bei der Behörde einreiche.

Das Erstgericht gab dem hier noch in Rede stehenden Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, der Beklagte habe dadurch, daß er in seinem Briefkopf die Bezeichnungen "Architekt" und "Ing.Consul." führe, gegen § 2 ZivTG verstoßen. Seine diesbezüglichen Berechtigungen für Bayern erstreckten sich nicht auf Österreich. Diese vom Beklagten geführten Berufsbezeichnungen seien irreführend, weil sie beim angesprochenen Publikum den Eindruck erwecken könnten, er sei befugt, in Österreich als Architekt oder Ingenieurkonsulent tätig zu werden. Der Beklagte habe auch tatsächlich in Österreich eine gewerbliche Tätigkeit oder eine solche nach dem ZiviltechnikerG entfaltet, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei. Er habe nämlich in drei Fällen Einreichpläne für den Hochbau eigenverantwortlich verfaßt und sei als Planverfasser aufgetreten. Es habe sich dabei jeweils um Bauvorhaben mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 gehandelt; für derartige Bauansuchen müsse aber der Verfasser der Unterlagen gemäß § 5 Abs 7 des Salzburger BaupolG eine hiezu nach gewerberechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften ausdrücklich befugte Person sein. Dadurch, daß der Beklagte die für die Ausübung solcher Tätigkeiten in Österreich vorgesehenen Prüfungen nicht abgelegt habe, habe er sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Das Berufungsgericht bestätigte und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und ausreichend. In rechtlicher Hinsicht billigte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß der Beklagte entgegen § 2 ZivTG in Österreich die ihm nicht verliehenen Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ingenieurkonsulent" geführt, solcherart eine nicht vorhandene Berechtigung vorgetäuscht und damit gegen § 2 UWG verstoßen habe. Diese Bezeichnungen habe der Beklagte auch keineswegs nur privat, sondern im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken verwendet. Sie seien nämlich nicht nur auf den der Baubehörde vorgelegten Bauplänen, sondern auch in einem Brief an eine Tageszeitung und im öffentlichen Telefonbuch aufgeschienen. Im übrigen habe der Beklagte dadurch, daß er in drei Fällen Baupläne verfaßt habe und als Planverfasser vor der Baubehörde aufgetreten sei, in Österreich eine Tätigkeit entfaltet, zu der er weder nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 noch nach dem ZiviltechnikerG befugt gewesen sei. Da es sich dabei stets um Bauvorhaben mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3 gehandelt habe, liege auch ein Verstoß gegen § 5 Abs 7 des Salzburger BaupolG und insgesamt ein solcher gegen § 1 UWG vor.

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung.

Die Klägerin stellt den Antrag, dem Rechtsmittel des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit der Beklagte in seinen Rechtsmittelausführungen nicht von der festgestellten Tatsachengrundlage ausgeht, ist auf die Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht näher einzugehen. Im übrigen vertritt er nach wie vor die Rechtsansicht, daß er als Mitglied der Bayerischen Architektenkammer auch in Österreich zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" befugt sei. Ebensowenig habe er im Inland eine gewerbliche oder geschäftliche Tätigkeit entfaltet. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:

Die Berufsbezeichnungen "Architekt" und "Ingenieurkonsulent" genießen in Österreich gesetzlichen Schutz. § 2 Abs 1 ZivTG gestattet das Führen dieser Berufsbezeichnungen ausschließlich solchen Personen, denen eine Befugnis nach § 1 ZivTG verliehen worden ist; außerdem ist gemäß § 2 Abs 2 ZivTG auch das Führen solcher Berufsbezeichnungen verboten, die "auf irgendeine Art, insbesondere durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich um eine Berufsausübung handelt, die an eine solche Befugnis gebunden ist". Es kommt daher für das Führen einer solchen Berufsbezeichnung und die Ausübung des entsprechenden freien Berufes in Österreich nicht darauf an, ob dies jemandem nach den gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Staates gestattet ist, weil die Rechtsordnungen dieser Staaten für Österreich keine Geltung beanspruchen können (so im Ergebnis auch VwGH 24.1.1980, 2250/77, insoweit abgedruckt bei Pany-Schwarzer, Ziviltechnikerrecht, Ingenieurgesetz, Anm. 2 zu § 2 ZivTG). Der Beruf eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs: § 1 ZivTG) gehört in Österreich zu den freien Berufen, deren Kennzeichen die Selbständigkeit (Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr), Regelmäßigkeit (Wiederholungsabsicht wird auch bei einmaliger Tätigkeit vermutet) und Entgeltlichkeit sind; Entgeltlichkeit setzt lediglich eine Gegenleistung voraus, auch wenn im Einzelfall kein Gewinn erzielt wird (Pany-Schwarzer aaO Anm. 9 und 10 zu § 6 ZivTG). Durch das Verbot des Führens der Berufsbezeichnungen "Ziviltechniker", "Architekt", "Ingenieurkonsulent" und "Zivilingenieur" durch Unbefugte (§ 2 ZivTG) sollen die Öffentlichkeit, insbesondere die Wirtschaftstreibenden, vor einer Schädigung durch Vortäuschung nicht voll entsprechender Leistungsmöglichkeiten bewahrt werden (ÖBl 1977, 119; ÖBl 1982, 123; ÖBl 1984, 158; RdW 1985, 306). In dem mit "Inhalt und Umfang der Befugnisse" überschriebenen § 5 ZivTG wird festgelegt, daß die Ziviltechniker auf Grund ihrer Befugnisse in allen Zweigen ihres Fachgebietes zu den dort aufgezählten Tätigkeiten, darunter auch zur Verfassung von Plänen (Abs 1 lit a), "berechtigt" sind. Der mit "Weitere Befugnisse" überschriebene § 6 ZivTG legt dagegen fest, daß Ziviltechniker unbeschadet der den Gewerbetreibenden und den autorisierten Überwachungsstellen zustehenden Befugnisse zur freiberuflichen und entgeltlichen Ausführung der dort genannten Aufgaben "allein berechtigt" sind (Abs 2). Diese Gegenüberstellung läßt keinen Zweifel daran, daß jene Tätigkeiten, die zwar in § 5 ZivTG, nicht aber auch in § 6 ZivTG angeführt sind, nicht ausschließlich den Ziviltechnikern vorbehalten sind, sondern - bei entsprechender sonstiger Gewerbeberechtigung (Klemenz in ÖZW 1987, 93) - auch von anderen Personen ausgeübt werden dürfen (ÖBl 1977, 119; RdW 1985, 306; ÖBl 1988, 21).

Die Eintragung einer Berufsbezeichnung im Amtlichen Telefonbuch ist ein "Führen" im beruflichen Verkehr im Sinne des § 2 ZivTG (VwGH in ÖZW 1987, 91).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der Beklagte weder "Architekt" noch "Ingenieurkonsulent" im Sinne des ZiviltechnikerG ist und daß ihm auch keine Baugewerbekonzession für die Tätigkeit eines Baumeisters (§ 157 GewO 1973) erteilt worden ist. Der Beklagte ist daher in Österreich weder zum Führen der genannten Berufsbezeichnung noch zur freiberuflichen Verfassung von Einreichplänen für den Hochbau oder zur Beteiligung an einem Bauverfahren als Planverfasser befugt; insbesondere darf er im Bundesland Salzburg im Hinblick auf die Bestimmung des § 5 Abs 7 Salzburger BaupolG LGBl. 1973/117 in der geltenden Fassung für Bauführungen mit einem umbauten Raum von mehr als 300 m3, die die Errichtung oberirdischer und unterirdischer Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten betreffen, die Pläne weder verfassen noch unterfertigen.

All dies hat der Beklagte aber nach den Feststellungen zumindest in drei Fällen entgeltlich getan. Er hat damit nicht nur gegen § 5 Abs 1 lit a und § 6 Abs 2 lit a ZivTG, sondern auch gegen § 5 Abs 7 Salzburger BaupolG verstoßen und sich auf diese Weise einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft. Sein Verhalten verstößt daher auch gegen § 1 UWG. Der Beklagte ist darüber hinaus auf seinem Geschäftspapier mit Salzburger Adresse und gegenüber der Baubehörde unbefugterweise unter der Berufsbezeichnung "Architekt" und "Ing.Consul."

aufgetreten und hat im Telefonbuch der Stadt Salzburg 1986/87 für sich die Berufsbezeichnung "ArchIng" eintragen lassen. Gerade weil es sich hier um Berufsbezeichnungen handelt, kann insoweit von einer rein privaten Tätigkeit des Beklagten keine Rede sein. Lehre (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 23 ff; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 266 ff) und Rechtsprechung (ÖBl 1979, 22 und 36; ÖBl 1980, 65; ÖBl 1983, 13 uva) stimmen darin überein, daß der "geschäftliche Verkehr" im Sinne des Wettbewerbsrechtes jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit - umfaßt, mit anderen Worten: jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn. Gewinnabsicht ist nicht notwendig; es genügt vielmehr eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Hiezu gehören auch Hilfshandlungen mit unterstützender Funktion, sofern sie nur überhaupt der geschäftlichen Sphäre zuzuordnen sind. Ein Angehöriger eines freien Berufes wird daher auch dann "im geschäftlichen Verkehr" tätig, wenn er seine Berufsbezeichnung in das Amtliche Telefonbuch aufnehmen läßt (vgl. ÖBl 1980, 65 für die Aufnahme eines Unternehmens in das Fernschreibverzeichnis).

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Beklagte durch den Gebrauch der Berufsbezeichnungen "ArchIng", "Architekt" und "Ing.Consul." im Geschäftsverkehr über "geschäftliche Verhältnisse", nämlich über seine persönliche Befugnis zur Ausübung einer in Österreich den staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikern vorbehaltenen Tätigkeit, zur Irreführung geeignete Angaben gemacht und damit gegen § 2 UWG verstoßen hat.

Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß der Beklagte aus der Beteiligung ausländischer Architekten im Gestaltungsbeirat der Stadt Salzburg und aus deren Teilnahme an von der Stadt Salzburg ausgeschriebenen Wettbewerben für Großbauprojekte keinerlei Rechtfertigung für sein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten ableiten kann.

Soweit der Beklagte schließlich die Ermächtigung der Klägerin zur Urteilsveröffentlichung in zwei Tageszeitungen bekämpft, so übersieht er, daß eine solche lediglich in den "Salzburger Nachrichten" beantragt und zugesprochen worden ist. In diesem Umfang ist aber die Urteilsveröffentlichung jedenfalls gerechtfertigt, weil sich sein irreführendes Verhalten keineswegs auf die Baubehörde und die am Bauverfahren Beteiligten beschränkt hat; es führte vielmehr auch zu einer Veröffentlichung der ihm nicht zustehenden Berufsbezeichnung im Amtsblatt der Stadt Salzburg und im Amtlichen Telefonbuch. Darüber hinaus verwendete sie der Beklagte auch in seinem Briefverkehr. Damit hatte aber ein größerer, zahlenmäßig nicht abgrenzbarer und somit unbestimmter Personenkreis die Möglichkeit, von den irreführenden Berufsbezeichnungen des Beklagten Kenntnis zu erhalten, so daß eine Aufklärung des Publikums im begehrten und zugesprochenen Ausmaß durchaus geboten erscheint. Der Revision mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.

Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da Gegenstand des Revisionsverfahrens wegen der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung nur noch rund 7/8 des ursprünglich gestellten Gesamtbegehrens waren, hatte der Kostenzuspruch auf einer entsprechend verminderten Bemessungsgrundlage zu erfolgen. Für die Anwendung des RATG wurde der Streitgegenstand gemäß dessen § 7 mit insgesamt 336.000 S bewertet (ON 4, S 23); es war daher von einer Kostenbemessungsgrundlage von 294.000 S auszugehen.

Anmerkung

E14663

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00024.88.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19880614_OGH0002_0040OB00024_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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