TE OGH 1988/6/14 2Ob3/88

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang O***, Polizeibeamter, Krumpendorferstraße 30/3, 9062 Moosburg, vertreten durch Dr. Ulrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1) Gertrude B***, Hausfrau, und 2) Dkfm. Dr. Erich B***, Angestellter, beide Akazienhofstraße 146, 9020 Klagenfurt, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 31.255,80 sA (Revisionsstreitwert S 25.178,34), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1987, GZ 1 R 469/87-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26. Juni 1987, GZ 12 C 6/87 w -12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.112,73 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Umsatzsteuer von S 282,98, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 14. März 1986 ereignete sich gegen 14 Uhr in Klagenfurt im Bereich der Kreuzung Feldkirchner

Straße - Gutenbergstraße - Jahnstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 3.602 und die Erstbeklagte als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen K 3.076 beteiligt waren. Der Zweitbeklagte ist der Halter des letztgenannten Kraftfahrzeuges. Der Kläger fuhr mit seinem PKW auf der Feldkirchner Straße in nördlicher Richtung (stadtauswärts) und bremste das Fahrzeug vor dem Kreuzungsbereich ab, weil die für einen nördlich der Kreuzung die Feldkirchner Straße querenden Schutzweg geltende Verkehrslichtsignalanlage in seiner Fahrtrichtung grünes Blinklicht zeigte. Die hinter dem PKW des Klägers in gleicher Richtung fahrende Erstbeklagte fuhr mit dem von ihr gelenkten Fahrzeug auf den PKW des Klägers auf. Dabei wurden beide Fahrzeuge beschädigt und der Kläger verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde zu 14 U 379/86 des Bezirksgerichtes Klagenfurt gegen die beiden beteiligten Lenker ein Strafverfahren eingeleitet. Gegen den Kläger wurde es gemäß § 90 StPO eingestellt; die Erstbeklagte wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 4 StPO freigesprochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall unter Berücksichtigung einer vom Haftpflichtversicherer der Beklagten geleisteten Teilzahlung die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 31.255,80 sA (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Fahrzeugschaden einschließlich Wertminderung und Kosten der Reparatur eines beim Unfall beschädigten Videogerätes). Der Höhe nach ist der Klagsbetrag nicht mehr strittig. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren auf die Behauptung, daß die Erstbeklagte das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe. Der Kläger habe auf größere Distanz festgestellt, daß das auf der Ampelanlage für ihn geltende Grünlicht zu blinken begonnen habe; er habe daher sein Fahrzeug allmählich abgebremst und es vor der Kreuzung mit der Gutenbergstraße angehalten. Die Erstbeklagte, die offenbar unaufmerksam gefahren sei und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe, sei auf den bereits zum Stillstand gekommenen PKW des Klägers aufgefahren.

Die Beklagten wendeten dem Grunde nach ein, daß die Erstbeklagte wohl ein mit zwei Dritteln zu bewertendes Verschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, daß aber auch dem Kläger ein mit einem Drittel zu bewertendes Mitverschulden anzulasten sei, weil er sein Fahrzeug für die Erstbeklagte überraschend schon beim ersten Grünblinken der Ampelanlage noch südlich der in die Feldkirchner Straße einmündenden Querstraßen abrupt zum Stehen gebracht habe. Schließlich wendeten die Beklagten eine Schadenersatzforderung des Zweitbeklagten aus diesem Verkehrsunfall von S 15.035,86 (Fahrzeugschaden einschließlich Wertminderung) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Auch diese eingewendete Gegenforderung ist der Höhe nach nicht mehr strittig.

Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 13.353,60 und die eingewendete Gegenforderung mit S 10.276,14 zu Recht besteht. Es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 3.077,46 sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 28.178,34 sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Zur Unfallszeit fuhren der Kläger und die Erstbeklagte auf der 9,4 m breiten Feldkirchner Straße im Ortsgebiet von Klagenfurt von Süden nach Norden stadtauswärts, wobei der vorausfahrende Kläger eine Geschwindigkeit von 40 km/h und die ihm folgende Erstbeklagte eine solche von 49 km/h einhielt. Im Unfallsbereich mündet in die Feldkirchner Straße von Nordosten die Gutenbergstraße und von Westen die Jahnstraße ein. Auf der östlichen 4,7 m breiten Fahrbahnhälfte der Feldkirchner Straße befindet sich südlich der Gutenbergstraße eine Haltelinie, während am nördlichen Rand der Kreuzung in West-Ost-Richtung ein 2,5 m breiter Schutzweg die Feldkirchner Straße überquert, dessen Benützung durch eine handgesteuerte Verkehrsampel geregelt ist. Die Grünblink- und Gelbphase dieser Ampel erstreckt sich jeweils über 3 Sekunden. Die Fahrbahn war trocken; Sichtbehinderungen bestanden nicht. 25,1 m südlich der Unfallstelle bzw 42,2 m südlich des Schutzweges nahm der Kläger wahr, daß die Fußgängerampel grün zu blinken begann; er leitete deshalb eine Bremsung mit einer Bremsverzögerung von 4 m/sec2 ein. Die Bremslichter leuchteten am Fahrzeug des Klägers 2 Sekunden vor der Kollision bzw 14 m südlich der Unfallstelle auf. Die Erstbeklagte hielt mit dem PKW des Zweitbeklagten zum Fahrzeug des Klägers einen Tiefenabstand von 12,8 m ein und reagierte 1,4 m Sekunden vor der Kollision auf das Bremsmanöver des Klägers durch Einleitung einer Vollbremsung mit einer Bremsverzögerung von 7,5 m/sec2. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Erstbeklagte 18,6 m südlich des Unfallspunktes. Die Erstbeklagte stieß schließlich mit einer Anprallgeschwindigkeit von 38 km/h gegen das Heck des auf 11 km/h abgebremsten Fahrzeuges des Klägers, das durch diesen Anprall auf 17 km/h beschleunigt wurde und nach Abzeichnung von beidseitigen Bremsspuren der Hinterräder in einer Länge von 1,65 m 7,2 m nördlich der Bezugslinie (südlicher Rand der Haltelinie) zum Stillstand gelangte. Bei Beibehaltung der Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h hätte der Kläger den Kollisionspunkt bis zum Ende der Grünblinkphase um 8,2 m überfahren und vor dem Ende der Gelbphase die Kreuzung und den Schutzweg räumen können.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger ein jähes Bremsen im Sinne des § 21 Abs 1 StVO nicht vorzuwerfen sei, weil eine Verzögerung von 4 m/sec2 eine normale Betriebsbremsung darstelle. Der Kläger habe aber gegen § 38 Abs 4 StVO verstoßen, weil er, da die Verkehrslage dies zugelassen habe, bei grün blinkendem Licht nicht anhalten hätte dürfen, sondern weiterfahren hätte müssen. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, noch während der Grünphase in die Kreuzung einzufahren und diese während der Gelbphase zu räumen. Dadurch, daß der Kläger unmotiviert und unvorhersehbar - wenn auch nicht jäh - ein Bremsmanöver eingeleitet habe, habe er einen nicht mehr zu vernachlässigenden Beitrag zur Entstehung des Unfalls geleistet. Allerdings komme dem Fehlverhalten der Erstbeklagten, die entgegen der Vorschrift des § 18 Abs 1 StVO zu dem vor ihr fahrenden PKW des Klägers mit 12,8 m einen für die von ihr gefahrene Geschwindigkeit zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten und um 0,6 Sekunden verspätet reagiert habe, das größere Gewicht zu, sodaß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten gerechtfertigt sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 28.255,80 sA als zu Recht bestehend und die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte; es verurteilte daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 28.255,80 sA und wies das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 3.000,- sA gerichtete Mehrbegehren des Klägers ab. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, rechtlich im wesentlichen aus, für Ampeln, die Schutzwege sicherten, könne nichts anderes gelten als für ampelgeregelte Kreuzungen. Aus der Anordnung, daß grün blinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende einer Grünphase anzeige, ergäben sich konkrete Pflichten für den Verkehrsteilnehmer. Fahrzeuglenker, die bei Beginn des blinkenden Grünlichtes noch so weit entfernt seien, daß sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit während dieser Lichtphase nicht mehr in die Kreuzung einfahren könnten, müßten ihre Geschwindigkeit so rechtzeitig herabsetzen, daß sie ohne jähes Bremsen vor der Kreuzung anhalten könnten. Dies gelte auch für den Fall, daß ein Fahrzeuglenker nicht mit Sicherheit damit rechnen könne, die Kreuzung während der dem blinkenden Grünlicht folgenden Gelbphase ordnungsgemäß zu verlassen. Die Grünblinkphase solle jähes Bremsen überflüssig machen, nicht aber rechtfertigen. Davon ausgehend habe die Judikatur den Grundsatz entwickelt, daß einem Kraftfahrer, der sein Fahrzeug vor einer ampelgeregelten Kreuzung schon bei blinkendem Grünlicht in der irrtümlichen Meinung anhalte, diese nicht mehr durchfahren zu können, am Auffahren des nachkommenden Verkehrsteilnehmers, der einen zu geringen Abstand einhalte, kein (Mit-)Verschulden treffe, weil insbesondere vor Kreuzungen damit gerechnet werden müsse, daß der Vorausfahrende abbremse. Dieser Grundsatz erfahre allerdings dann eine Ausnahme, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer, der durch keine sonstigen Umstände an der Weiterfahrt behindert werde, sich bei Beginn der Grünblinkphase nur mehr in einer so geringen Entfernung vor der Kreuzung befinde, daß er bei gleichbleibender (zulässiger) Geschwindigkeit bis zum Ende der Grünphase nicht nur in die Kreuzung einfahren, sondern sie auch wieder räumen könne, trotzdem aber eine nach § 21 Abs 1 StVO unzulässige Notbremsung einleite. Befinde sich der Fahrzeuglenker bei Beginn des Grünblinkens der Signalanlage allerdings bereits in der Kreuzung, sei er zum Anhalten aus diesem Grund nicht mehr berechtigt.

Der Kläger habe mit seinem PKW zum Zeitpunkt der Einleitung des durch den Beginn des Grünblinkens der Fußgängerampel ausgelösten Bremsmanövers 25,1 m südlich der späteren Unfallstelle bzw rund 30 m südlich der Haltelinie befunden. Hieraus folge, daß er bei Beibehaltung der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 40 km/h die den Kreuzungsbeginn kennzeichnende Haltelinie um ca 3 m überfahren hätte, bevor die Gelbphase der Fußgängerampel einsetzte. Der Kläger habe sich somit im Zeitpunkt des Beginnes des Grünblinkens der Signalanlage weder bereits in der Kreuzung befunden noch könne gesagt werden, daß er mit Sicherheit damit rechnen habe können, die Kreuzung und den ampelgesicherten Schutzweg bis zum Ende der Grünphase überqueren zu können. Damit sei die Einleitung eines Bremsmanövers, welches das Erstgericht zutreffend als kein jähes im Sinne des § 21 Abs 1 StVO qualifiziert habe, zwar nicht unbedingt geboten, jedenfalls aber nicht unzulässig gewesen. Das beabsichtigte Anhalten des Klägers auf der Höhe der Haltelinie vor der Kreuzung - und nicht erst vor dem Schutzweg - sei im Hinblick auf § 18 Abs 3 StVO, wonach anhaltende Fahrzeuge den Querverkehr nicht behindern dürften, und auf die Vorschrift des § 38 Abs 1 lit a StVO ebenfalls zulässig gewesen. Der dem Kläger vom Erstgericht angelastete Verstoß gegen § 38 Abs 4 StVO liege demnach nicht vor. Es hätte vielmehr die hinter dem Kläger mit zu geringem Tiefenabstand und auch schneller als der Kläger fahrende Erstbeklagte durch den Beginn des auch für sie wahrnehmbaren Grünblinkens zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit veranlaßt werden müssen, weil sie nicht erst mit dem Aufleuchten der Bremslichter am Fahrzeug des Klägers, sondern bereits mit dem Einsetzen des Grünblinklichtes, also schon eine Sekunde früher, mit einem allfälligen Bremsen des vorausfahrenden Klägers hätte rechnen müssen. Die Bremsung des Klägers sei für die Erstbeklagte demnach nicht unvorhersehbar und daher auch nicht überraschend im Sinne des § 21 Abs 1 StVO gewesen. Ein allfälliges Überraschungsmoment gründe sich vielmehr darauf, daß die Erstbeklagte die von ihr zu fordernde Aufmerksamkeit vernachlässigt habe.

Es sei daher der Erstbeklagten das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall anzulasten.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage des Anhaltens vor einer Fußgängerampel bei Grünblinklicht, insbesondere unter Berücksichtigung der hier vorliegenden örtlichen Gegebenheiten (Schutzweg nach einer Kreuzung), soweit ersichtlich keine Judikatur bestehe und in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Anhaltens vor Kreuzungen bei Grünblinken der Signalanlage keine einheitliche Ansicht vertreten werde.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Der Kläger hat eine Revisionsbeanwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision der Beklagten "als unzulässig zu erklären", allenfalls ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht zulässig, weil zur Frage der Bedeutung des Grünblinkens einer für einen Schutzweg geltenden Lichtsignalanlage - soweit überschaubar - ebensowenig Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht wie zur Frage, wo unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen (Schutzweg nach der Kreuzung, Haltelinie vor der Kreuzung) der Kläger anzuhalten hatte.

Sachlich ist die Revision aber nicht berechtigt.

Für die Bedeutung von Lichtzeichen, durch die im Sinne des § 56 Abs 2 StVO die Benützung eines Schutzweges geregelt wird, bestehen keine von den Bestimmungen des § 38 StVO abweichende Vorschriften. Danach bedeutet grünblinkendes Licht das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für "Freie Fahrt" (§ 38 Abs 6 StVO) und hat der zum Anhalten verpflichtete Lenker, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten (§ 38 Abs 1 lit a StVO). Was zunächst die Bedeutung des der Regelung des einen Schutzweg querenden Fahrzeugverkehrs dienenden grün blinkenden Lichtes anlangt, kann im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck auf die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Bedeutung dieses Lichtzeichens für das Befahren von Kreuzungen zurückgegriffen werden. Danach müssen Fahrzeuglenker, die sich bei grün blinkendem Licht einer Kreuzung nähern, zufolge des dadurch angekündigten unmittelbar bevorstehenden Endes des Zeichens "Freie Fahrt" (§ 38 Abs 6 StVO) erhöhte Vorsicht anwenden, um noch vor der Kreuzung anhalten zu können, wenn sie bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht in die Kreuzung einfahren können (ZVR 1980/12; ZVR 1983/266; ZVR 1986/3; ZVR 1987/17 uva). Für den Fahrzeuglenker, der sich bei grün blinkendem Licht einer der Regelung des Verkehrs über einen Schutzweg dienenden Verkehrsampel diesem Schutzweg nähert, ist daraus abzuleiten, daß er zum Anhalten verpflichtet ist, wenn er bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit nicht mehr bei Grünlicht den Schutzweg überfahren kann. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Kläger bei Beginn des Grünblinkens der Verkehrsampel 42,2 m vom Schutzweg entfernt. Auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (= 13,89 m/sec) hätte er daher während der 3 Sekunden dauernden Grünblinkphase den Schutzweg nicht einmal erreichen können. Wenn er daher seinen PKW nach Wahrnehmung des Beginnes der Grünblinkphase abbremste, um ihn vor dem Schutzweg anzuhalten, ist darin ein Fehlverhalten nicht zu erkennen.

Da sich nach den Feststellungen der Vorinstanzen in der Annäherungsrichtung des Klägers an den Schutzweg vor diesem eine Haltelinie befand (allerdings nicht unmittelbar vor dem Schutzweg, sondern südlich der Kreuzung), entspricht es der Vorschrift des § 38 Abs 1 lit a StVO, wenn der Kläger seinen PKW vor dieser Haltelinie anhalten wollte.

Zu Unrecht versuchen daher die Beklagten, die ein Verschulden der Erstbeklagten an dem hier zu beurteilenden Verkehrsunfall gar nicht bestreiten, dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten. Das Berufungsgericht ist vielmehr ohne Rechtsirrtum vom Alleinverschulden der Erstbeklagten ausgegangen.

Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E14621

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00003.88.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19880614_OGH0002_0020OB00003_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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