TE OGH 1988/6/14 2Ob46/88

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf K***, Gemeindebediensteter, 2351 Wiener Neudorf, Linkegasse 18/1/4, vertreten durch Dr. Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Gerhard B***, Angestellter, 2352 Gumpoldskirchen, Bahnzeile 26, und

2. Z*** K*** Versicherungen AG, 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 15, beide vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 296.049,50 s.A. und Feststellung (Streitwert S 100.000) (Revisionsinteresse S 62.605,38 s.A. und Feststellung, Interesse S 25.000), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. Dezember 1987, GZ 16 R 205/87-56, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31. März 1987, GZ 21 Cg 760/84-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 4.668,18 (darin keine Barauslagen und S 424,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. April 1983 ereignete sich im Ortsgebiet von Vösendorf auf der Bundesstraße 17, Richtungsfahrbahn Wien, ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Motorrades Kawasaki Z 500 B, N 14.506, und der Erstbeklagte als Lenker seines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Citroen CX 2000, N 383.118, beteiligt waren.

Mit der Behauptung, der Erstbeklagte habe den Unfall durch einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel allein verschuldet, begehrte der Kläger den Ersatz seines mit S 296.049,50 bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für seine künftigen unfallbedingten Nachteile, hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der Beschränkung auf die Versicherungssumme.

Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wendeten ein, den Kläger treffe am Zustandekommen des Unfalles ein Mitverschulden von 80 %, weil er sich "rechtswidrig verhalten" und verspätet reagiert habe.

Das Erstgericht sprach dem Kläger S 72.605,38 s.A. zu und gab dem Feststellungsbegehren im Umfang von 25 % statt; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Der Erstbeklagte lenkte seinen PKW mit einer Geschwindigkeit von rund 40 km/h auf dem zweiten Fahrstreifen der Triesterstraße stadtauswärts. Im ersten Fahrstreifen war vor der Kreuzung mit der Ketzergasse eine Fahrzeugkolonne zum Stillstand gekommen, weil die Verkehrslichtsignalanlage auf der Kreuzung (für den Rechtsabbiegeverkehr) Rotlicht zeigte. Da der Erstbeklagte beabsichtigte, auf der Kreuzung nach rechts in die Ketzergasse abzubiegen, suchte er eine Möglichkeit, auf den ersten Fahrstreifen zu wechseln. Aus einer Entfernung von 30 Meter sah er im Bereich der die Fahrbahn querenden Gleise eine Lücke von rund 20 Metern. Er betätigte den rechten Blinker, fuhr unter Verminderung seiner Geschwindigkeit mittels einer Betriebsbremsung in diese Lücke ein und hielt den PKW in einem Tiefenabstand von 1 Meter zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug in einem spitzen Winkel zur Fahrbahnlängsachse derart an, daß der PKW weder die Schienen blockierte, noch mit dem Heck über die Leitlinie in den zweiten Fahrstreifen ragte. Dieser Fahrstreifenwechsel nahm insgesamt 7,8 Sekunden in Anspruch. Der Kläger näherte sich der späteren Unfallstelle im ersten Fahrstreifen der Triesterstraße, wobei er mit etwa 50 km/h links an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr. Den PKW des Erstbeklagten nahm er erst wahr, als dieser eben zum Stillstand gekommen war. Hierauf leitete er eine Vollbremsung ein, durch welche eine Kollision jedoch nicht mehr verhindert werden konnte. Nach Abzeichnung einer Bremsspur in der Länge von 15,3 Metern und einer Rutschspur von 1,8 Metern stieß das Motorrad mit einer Restgeschwindigkeit von ca. 10 km/h links gegen das Heck des PKW. Der Kläger kam zum Sturz und wurde schwer verletzt. Er befand sich bis 2. Mai 1983 in stationärer Behandlung und mußte sich einer Operation unterziehen, die mit Komplikationen einherging. Insgesamt hatte er 17 Tage starke, 31 Tage mittelstarke und 75 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Seine linke Hand ist bewegungseingeschränkt geblieben. Unfallbedingte künftige Nachteile des Klägers sind nicht auszuschließen. Der materielle Schaden des Klägers beträgt S 25.421,50.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 17. Oktober 1983 wurde der Erstbeklagte wegen des Vorfalles der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4

1. Fall StGB schuldig erkannt. Zur Last gelegt wurde ihm ein für die Verletzung des Klägers ursächlicher Beobachtungsfehler im Zug des Fahrstreifenwechsels.

Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dem bindend feststehenden Verstoß des Erstbeklagten gegen § 11 Abs 1 StVO stehe eine Verletzung des § 12 Abs 5 StVO seitens des Klägers gegenüber. Hiezu komme ein grober Aufmerksamkeitsfehler des Klägers, hätte dieser doch bei prompter Reaktion den Unfall vermeiden können. Das beiderseitige Fehlverhalten rechtfertige eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des Erstbeklagten. Unter Bedachtnahme auf ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 225.000 bestehe der Klageanspruch mit einem Viertel von insgesamt S 250.421,50 zu Recht.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teiles (Klagsstattgebung und Abweisung von S 45.628 s.A.) dem Kläger insgesamt S 125.210,75 s.A. zugesprochen und die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallschäden des Klägers im Ausmaß von 50 % festgestellt wurde; hingegen wurden das Mehrbegehren auf weitere S 170.838,75 s.A. und das Feststellungsmehrbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 nicht übersteigt und daß die Revision zulässig sei. Es traf nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen:

Die stadteinwärtsführende Fahrbahn der Triesterstraße wies in Annäherung an die Kreuzung mit der Ketzergasse zur Unfallzeit vor den sie querenden Gleisen zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen von je knapp über 4 Meter Breite auf. Diese beiden Fahrstreifen gingen nach den Gleisen auf der sich verbreiternden Fahrbahn in vier Fahrstreifen über, von welchen nach den angebrachten Bodenmarkierungen der erste und der vierte für das Rechts- und für das Linkseinbiegen, der zweite und der dritte für die Geradeausfahrt bestimmt waren. Der Unfall ereignete sich im unmittelbaren Bereich dieser Fahrstreifeneinteilung, wobei der PKW des Erstbeklagten in der Kollisionsposition mit der Front den ersten für den Rechtsabbiegeverkehr vorgesehenen Fahrstreifen teilweise, den zweiten Fahrstreifen (das ist der erste für die Geradeausfahrt bestimmte), zur Gänze blockierte und überdies mit dem Heck geringfügig über die verlängert gedachte Leitlinie und damit in den sich in der Folge als dritten darstellenden Fahrstreifen hinausragte. Der Kläger hielt in Annäherung an die Unfallstelle einen Seitenabstand zur Leitlinie von ca. 50 cm ein und wäre unter Beibehaltung einer Fahrlinie unmittelbar nach der Kollisionsstelle auf den zweiten Fahrstreifen gelangt. Geht man von den mittlerweile veränderten Bodenmarkierungen vor der Unfallstelle aus, hätte sich der Kläger dem PKW des Erstbeklagten auf einem eigenen, nämlich dem zweiten Fahrstreifen genähert. Das Verkehrsaufkommen im (zunächst) zweiten Fahrstreifen der Triesterstraße war zur Unfallszeit relativ gering. Unmittelbar vor und hinter dem PKW des Erstbeklagten fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Der Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten wurde auffällig, als der PKW mit der rechten vorderen Ecke die Leitlinie überfuhr. Zwischen diesem Zeitpunkt und dem Stillstand des Fahrzeuges verstrich ein Zeitraum von zumindest 3,7 sec., im welchem der PKW etwa 17 Meter zurücklegte. Bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 50 km/h und einer erzielbaren Bremsverzögerung von 6 m/sec2 beträgt die Anhaltestrecke rund 30 Meter, die entsprechende Anhaltezeit 3,3 sec. Im übrigen wurden die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich übernommen. In Erledigung der Rechtsrüge der Berufung führte das Gericht zweiter Instanz aus, daß in der Fahrweise des Klägers ein Verstoß gegen § 12 Abs 5 StVO nicht zu erblicken sei. Die angeführte Bestimmung solle ein raumgewinnendes "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge zwischen oder neben angehaltenen Fahrzeugen verhindern. Als solches "Vorschlängeln", um sich weiter vorne aufzustellen, könne die Fahrweise des Klägers bei Bedachtnahme auf die konkret vorgelegenen Verhältnisse jedoch nicht gewertet werden. Dies insbesondere im Hinblick auf die Breite des vom Kläger benützten Fahrstreifens, die Weiterführung dieses Fahrstreifens ab dem Kollisionsbereich als zweiter Fahrstreifen sowie das Fehlen eines Verkehrs auf dem (zunächst) zweiten Fahrstreifen. Zutreffend sei das Erstgericht allerdings von einer erheblichen Reaktionsverspätung des Klägers ausgegangen. Der Kläger hätte auf den Fahrstreifenwechsel des Erstbeklagten bereits mehr als 3 Sekunden früher reagieren und hiedurch den Unfall vermeiden können. Es falle ihm demnach eine grobe Vernachlässigung der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit zur Last. Stelle man sein Fehlverhalten der dem Erstbeklagten vorzuwerfenden Verletzung des § 11 Abs 1 StVO und damit einer für die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Bestimmung gegenüber und berücksichtige überdies, daß der Erstbeklagte das Unfallgeschehen durch den unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel einleitete und das Zustandekommen des Schadenereignisses darüber hinaus noch begünstigt habe, indem er sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund in einer den Nachfolgeverkehr behindernden starken Schräglage zum Stillstand gebracht habe, gelange man zu dem Ergebnis, daß der Unrechtsgehalt des unfallursächlichen Verhaltens beider beteiligter Lenker etwa gleich schwer wiege. In teilweiser Stattgebung der Berufung sei das angefochtene Urteil daher ausgehend von einer Schadenteilung im Verhältnis von 1 : 1 abzuändern gewesen. Die Revision sei zuzulassen gewesen, weil eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 12 Abs 5 StVO, und insbesondere zur Anwendung dieser Bestimmung auf einen dem vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt, fehle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, dem Kläger sei ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs 5 StVO anzulasten, weil er nicht auf dem wenig befahrenen zweiten Fahrstreifen gefahren, sondern an der im ersten Fahrstreifen aufgestauten Fahrzeugkolonne auf diesem Fahrstreifen vorbeigefahren sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Kläger bei gedachter Verlängerung seiner Fahrlinie nach der Verbreiterung der Richtungsfahrbahn auf vier Fahrstreifen auf den ersten für die Geradeausfahrt bestimmten Fahrstreifen gelangt wäre. Auch bei Außerachtlassung des Verstoßes des Klägers gegen § 12 Abs 5 StVO wäre mit Rücksicht auf sein Fehlverhalten, insbesondere die ihm zur Last fallende schwerwiegende Reaktionsverspätung, eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.

Den Revisionsausführungen zur Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO ist zu erwidern, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der "Fahrstreifen", auf dem der Kläger an der aufgestauten Fahrzeugkolonne links vorbeifuhr, bis zur Leitlinie eine Breite von knapp über vier Metern aufwies und der Kläger bei Annäherung an die Unfallstelle einen Seitenabstand von ca. 50 cm zur Leitlinie einhielt. Bei Beibehaltung seiner Fahrlinie wäre er unmittelbar nach der Kollisionsstelle auf den - nach der Fahrbahnverbreiterung - zweiten Fahrstreifen gelangt. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 34/85, veröffentlicht in ZVR 1986/10, ausgesprochen hat, ist der Zweck der Vorschrift des § 12 Abs 5 StVO, das sogenannte "Vorschlängeln" einspuriger Fahrzeuge an mehreren angehaltenen Fahrzeugen vorbei hintanzuhalten (ZVR 1981/155, 1984/204 u.a.). Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Fall betreffenden bisher nicht veröffentlichten Entscheidung vom 22. Dezember 1987, 2 Ob 62/87, ausgeführt, daß von einem "Vorschlängeln" dann nicht gesprochen werden kann, wenn nicht auf dem Fahrstreifen gefahren wird, auf dem eine Kolonne aufgestaut ist, sondern auf einem anderen, der für diese Fahrtrichtung bestimmt ist und auf dem sich keine angehaltenen Fahrzeuge befinden. Ist nämlich für die betreffende Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden, ist es dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges nicht verboten, an einer auf einem Fahrstreifen aufgestauten Kolonne auf einem anderen Fahrstreifen vorbeizufahren. Da ein Fahrstreifen nicht in jedem Falle eine Breite von 2,5 m aufweisen muß (§ 9 Abs 1 BodenmarkierungsVO, 2 Ob 169/81), kann unter Berücksichtigung der festgestellten örtlichen Gegebenheiten auch im vorliegenden Fall vom Vorhandensein von mehr Raum als für einen Fahrstreifen in Fahrtrichtung des Klägers im Bereich der Unfallstelle ausgegangen werden, sodaß durch das Vorbeifahren des Klägers eine Beeinträchtigung der vor der Kreuzung angehaltenen Fahrzeuge, wie sie § 12 Abs 5 StVO hintanhalten soll, nicht eingetreten ist. Nach den oben dargelegten Grundsätzen fiel dem Kläger daher entgegen der Auffassung der Revision kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs 5 StVO zur Last.

Mit ihren weiteren Ausführungen zur Verschuldensteilung sind die Beklagten darauf zu verweisen, daß gemäß § 503 Abs 2 ZPO im vorliegenden Fall die Revision nur begehrt werden konnte, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Die Lösung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht läßt aber weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erkennen, noch kommt ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO entbehrt die Revision in diesem Umfang daher der gesetzmäßigen Ausführung, sodaß auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E14622

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00046.88.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19880614_OGH0002_0020OB00046_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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