TE OGH 1988/6/14 2Ob555/88

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Johanna, geboren 26. Mai 1977, und Günther, geboren 23. November 1978, B***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Otto B***, Pensionist, 1160 Wien, Maroltingergasse 56-58/7/4, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 7. April 1988, GZ 47 R 205/88-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. März 1988, GZ 3 P 182/81-19, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 25. August 1981 (ON 6) wurde der Vater ab 1. September 1981 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je S 1.100,-- für seine ehelichen Kinder Johanna und Günther B*** verpflichtet.

Seinen Antrag vom 29. Jänner 1988, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. Februar 1988 auf monatlich S 500,-- je Kind herabzusetzen, wies das Erstgericht mit Beschluß vom 1. März 1988 ab. Der Rekurs des Vaters hatte keinen Erfolg. Das Rekursgericht führte aus, das Erstgericht gehe, auf Grund der Aktenlage und vom Vater unbestritten von einer monatlichen Durchschnittsnettopension einschließlich Sonderzahlungen von S 7.326,-- aus, welche der Vater seit 1. Dezember 1987 beziehe. Da ihn weitere Sorgepflichten nicht treffen, sei er im Hinblick auf dieses Einkommen in der Lage, weiterhin monatlich S 1.100,-- je Kind an Unterhalt zu leisten. Es verblieben ihm danach zwar lediglich S 5.126,-- monatlich, doch sei anderseits zu bedenken, daß der Durchschnittsbedarf von Minderjährigen gleicher Altersgruppe seit 1. Juli 1987 S 2.440,-- bzw. S 2.800,-- monatlich betrage. Es könne also auch der Bedarf der Kinder durch die Unterhaltszahlungen nur mit einem Teilbetrag gedeckt werden, der wesentlich weniger als die Hälfte des Durchschnittsbedarfes von Kindern dieser Altersgruppe betrage. Die im Rekurs geltend gemachten Kreditraten bzw. Gehaltsvorschußrückzahlungsverpflichtungen vermögen die Bemessungsgrundlage nicht zu schmälern, auch wenn der Vater diese Darlehen bzw. Vorschüsse zur Verbesserung bzw. Anschaffung einer Wohnung benötigte. So habe der Vater anläßlich der Scheidung im Jahre 1981 der Kindesmutter Johanna B***, welcher die Kinder verblieben, die Hauptmietrechte der ehelichen Wohnung übertragen, doch sei der zeitliche Abstand zur Scheidung bereits so groß, daß Kreditrückzahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der damals nötigen Anschaffung einer Wohnung jetzt nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Außerdem handle es sich bei diesem Vorbringen des Vaters um eine Neuerung, auf die mangels Geltendmachung in erster Instanz im Rekursverfahren nicht Bedacht genommen werden könne. Die geltend gemachten Auslagen für Gas, Strom und Mietzins seien Aufwendungen des täglichen Lebens, welche anteilig auch das unterhaltsberechtigte Kind träfen und daher nicht gesondert berücksichtigt werden könnten.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung auf S 500,-- je Kind.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber bringt vor, er sei alkoholkrank und deshalb zwangspensioniert worden. Seine Unterhaltsleistung müßte mit Rücksicht auf die Pension, die er 14 mal jährlich erhalte, ebenfalls mit 14 mal jährlich festgesetzt werden und nicht monatlich. Die von ihm rückzuzahlenden Kredite habe er zu einer Zeit aufgenommen, als er seine Pensionierung noch nicht habe voraussehen können. Er habe mit dem Bezirksjugendamt vereinbart, daß er bis zur endgültigen Zurückzahlung der Kredite nur S 500,-- monatlich je Kind bezahlen müsse. Nach Rückzahlung der Kredite sei er bereit, wieder den vollen Unterhaltsbetrag zu leisten.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß durch

§ 14 Abs 2 AußStrG eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen wird, soweit Verfahren und Entscheidung des Rekursgerichtes die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Bekämpft der Unterhaltsberechtigte die Relation zwischen seinem Einkommen und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag, so handelt es sich dabei um eine Frage der Unterhaltsbemessung (vgl. EFSlg. 44.593 u.a.). Zur Leistungsfähigkeit zählt u.a. die Frage der dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg. 32.539 u.a.) und damit auch die Frage, ob bestimmte Auslagen sein unterhaltspflichtiges Einkommen schmälern wie z.B. Belastungen des Unterhaltsverpflichteten mit Kreditrückzahlungen und dergleichen. Die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltsverpflichtete auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu leisten, gehört ausschließlich zum Bemessungskomplex und unterliegt daher der Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG (EFSlg. 44.587 u.a.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers lediglich als gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässige Bekämpfung der vom Rekursgericht vorgenommenen Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche dar, sodaß der Revisionsrekurs zurückzuweisen war.

Anmerkung

E14599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00555.88.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19880614_OGH0002_0020OB00555_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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