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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des A, (geboren 1976), vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 30. Juni 2005, Zl. St 173/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 30. Juni 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 sowie den §§ 35 bis 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2004 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1, 130 1. Satz, 2. Alternative, und 2. Satz sowie 15 StGB, sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach dem § 278 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 130 2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden.
Mildernd hätten das Geständnis des Beschwerdeführers, die gerichtliche Unbescholtenheit und die Tatsache Berücksichtigung gefunden, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, während dem Beschwerdeführer als erschwerend die Deliktswiederholung beim Diebstahl sowie die Deliktshäufung, nämlich das Zusammentreffen zweier strafbarer Verfehlungen verschiedener Art, anzulasten gewesen sei.
Dieser Verurteilung habe folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:
Der Beschwerdeführer sowie sechs weitere Mittäter seien für schuldig befunden worden, sie hätten
"A) fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen,
und zwar V. M., T. K, K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem abgesondert verfolgten B. S. am 13.3.2004 in Wiener Neustadt Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 15.151,-- Bargeld;
V. M., T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. 1. am 27.12. (bis 29.12.) 2003 einen Tresor mit EUR 2.000,-- Bargeld;
2. am 24.12. (bis 27.12.) 2003 einen Tresor mit EUR 28.580,-- Bargeld;
3.
am 30.12.2003 einen Tresor mit EUR 8.145,-- Bargeld;
4.
am 6.3. (bis 8.3.) 2004 einen Tresor mit EUR 21.227,-- Bargeld;
5.
am 27.3. (bis 29.3.) 2004 einen Tresor mit EUR 19.202,-- Bargeld;
6.
am 1.4.2004 einen Tresor mit EUR 9.200,-- Bargeld;
7.
am 3.4. (bis 5.4.) 2004 einen Tresor mit EUR 17.100,-- Bargeld;
V. J., T. K. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. Verfügungsberechtigten der Fa. Z. 1. am 20.3. (bis 21.3.) 2004 in Wien einen Tresor mit EUR 17.447,--
Bargeld;
2. am 3.4.2004 in Wolkersdorf einen Tresor mit EUR 32.200,-- Bargeld;
V. M.; T. K., K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 30.4.2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 10.000,-- Bargeld;
V. M., T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 18.1.2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 22.794,-- Bargeld;
T. K., K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten B. S. am 14.2.2004 in Berndorf Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 22.515,-- Bargeld;
T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. am 15.11. (bis 17.11.) 2003 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 16.899,-- Bargeld;
T. K. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. am 14.2.2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 18.032,-- Bargeld;
T. K., K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 24.1. (bis 26.1.) 2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 14.194,-- Bargeld;
T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 24.1. (bis 26.1.) 2004 in Wien Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit EUR 19.615,-- Bargeld;
(B)) wegzunehmen versucht, und zwar ... Verfügungsberechtigten der Fa. Z. einen Tresor mit Bargeld
V. M., T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S.
1.
am 7.3.2004 in Bruck/Leitha;
2.
am 27.3.2004 in Wien;
V. M., T. K. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. als Mittäter
1.
am 13.3. (bis 15.3.) 2004 in Wien;
2.
am 30.3.2004 in Wien;
V. M., T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1.
am 12.1.2004 in Wien;
2.
am 13.4.2004 in Wien;
3.
am 29.4.2004 in Wien (hier Verfügungsberechtigten der Fa. B.);
T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und
gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten B. S. am 27.3.2004 in Wolkersdorf;
T. K., K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1.
am 7.2.2004 in Hartberg;
2.
am 104.4.2004 in Wien;
T. K., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1.
am 16.12.2003 in Wien;
2.
am 10.1.2004 in Wien;
wobei ... (die Genannten) den Diebstahl begingen, indem sie in die oben genannten Geschäftsräume, sohin in Gebäude bzw. geschlossene Räume, die sich in Gebäuden befanden, durch Aufbrechen der Eingangs- bzw. Lieferantentüren einbrachen, den Diebstahl als Mitglied der zu unten bezeichneten kriminellen Vereinigung, sowie den schweren Diebstahl (§ 128 Abs. 1 Zi. 4 StGB) und Diebstahl durch Einbruch (§ 129 Zi. 1 StGB) in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und überdies P. K. einen Diebstahl an einer Sache, deren Wert EUR 2.000,-- überstieg, beging und V. M., T. K. und K. M., T. U. und ... (der Beschwerdeführer) Sachen stahlen, deren Wert EUR 40.000,-- insgesamt übersteigt.
P. K., V. M., T. K., K. M., T. U., ... (der Beschwerdeführer) und N. B. in der Zeit von Oktober 2003 bis 6.5.2004 in Wien und anderen Orten Österreichs sich an einer kriminellen Vereinigung, nämlich dem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss zumindest der genannten Personen, sohin von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige schwere Diebstähle durch
Einbruch ausgeführt werden, beteiligt, indem ... (die Genannten)
im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung zu ... A) und B) des Spruches bezeichneten strafbaren Handlungen begingen."
Die Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, dass zweifellos den Schluss rechtfertige, er wäre gegenüber den zum Schutz der für das Eigentum anderer Personen erlassenen Vorschriften bzw. gegenüber der österreichischen Rechtsordnung überhaupt negativ eingestellt, der Beschwerdeführer bilde solcherart eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Daraus folge, dass - unter Abwägung aller angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei. In Anbetracht seines seit dem 19. September 2002 währenden Aufenthalts im Bundesgebiet sowie der in seiner Berufung vom 6. Juni 2005 vorgebrachten Integration sei dem Beschwerdeführer eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzubilligen, insbesondere dass sein Bruder in Österreich lebe, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und dieser mit seiner Ehefrau die persönliche Haftung für das alltägliche Leben des Beschwerdeführers für Essen und Unterkunft garantierten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Integration sei jedoch in ihrer sozialen Komponente durch das von ihm bei der Tatbestandsverwirklichung dargelegte Gesamtverhalten, insbesondere sein mangelndes Unrechtsbewusstein sowie seine geringe Hemmschwelle, welche sich darin manifestiere, dass er bereits kurz nachdem er nach Österreich gelangt sei, straffällig geworden sei, dass er über einen längeren Zeitraum (nämlich von 2003 bis 2004) an insgesamt 17 Tresor- und 12 Einbruchsdiebstählen beteiligt gewesen sei, und dass er dadurch einen sehr erheblichen Schaden zumindest mitverursacht habe, in ganz erheblichem Ausmaß gemindert.
In Anbetracht der extremen Häufung der vom Beschwerdeführer verwirklichten strafrechtlichen Sachverhalte sowie des erheblichen Schadens sei aus der Sicht der belangten Behörde die Erlassung der gegenständlichen fremdenrechtlichen Maßnahme zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten öffentlichen Interessen - vor allem zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer - dringend geboten.
Angesichts dieser Ausführungen vermöge die belangte Behörde nicht zu erkennen, dass die Erstbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes geübt hätte. Beweisanträge dürfen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt würden, es auf sie nicht ankomme oder dass das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich sei. Insofern der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie sowie seine Einvernahme beantragt habe, sei ihm zu entgegnen, dass ein Gutachten betreffend seinen Persönlichkeitswandel angesichts des noch kurzen Zeitraums seit der Begehung der letzten Straftat bzw. im Hinblick darauf, dass er sich derzeit noch in Haft befinde, zu keiner für ihn günstigen Prognose im Grund des § 36 Abs. 1 FrG führen könne, weshalb es letztlich auf dieses Beweismittel nicht ankomme. Selbst ein für den Beschwerdeführer positives Sachverständigengutachten würde aus der Sicht der belangten Behörde keine ausreichende Gewähr für einen positiven Lebenswandel bieten. Darüber hinaus könne auch der bloßen Behauptung des Beschwerdeführers, er würde den Familienbezug verlieren, nicht gefolgt werden, bleibe es dem Beschwerdeführer doch unbenommen, sich anderorts mit seinem Bruder zu treffen. Ebenso wenig zielführend sei sein Einwand, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots vor Abschluss des Asylverfahrens jedenfalls rechtswidrig sei, werde mit dem Aufenthaltsverbot doch nicht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben würde.
Da (wie schon erwähnt) unter Abwägung aller angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot zulässig im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge der lapidare Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass er lediglich als Beitragstäter verurteilt worden sei, er seine Taten bereuen würde und auf Grund der Haftbuße davon auszugehen wäre, dass kein schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannte rechtskräftige Verurteilung nicht in Abrede. Von daher begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG erfüllt sei, keinem Einwand.
2.1. Der Beschwerdeführer lässt weiters die maßgeblichen Feststellungen zu seinem der genannten Verurteilung zugrunde liegenden Fehlverhalten unbestritten. Er bringt aber vor, dass er bis dato lediglich eine strafrechtliche Verurteilung aufweise und als Beitragstäter verurteilt worden sei, er sei an keiner der Taten Haupttäter gewesen. Dennoch bereue er seine Taten. Angesichts seines jungen Alters und der erlittenen Haftbuße sei davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers kein weiteres schädliches Verhalten mehr zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund sei es völlig unzulässig, von einer Verurteilung auf die gesamte weitere Zukunft des Beschwerdeführers negativ zu schließen. Die Zukunftsprognose der belangten Behörde sei daher unrichtig und völlig unsubstantiiert. Die belangte Behörde habe sich vom Gesamtverhalten des Beschwerdeführers kein Bild verschafft, er sei nicht persönlich vernommen worden. Die belangte Behörde habe nicht erhoben, welchen Bildungsstand oder sonstigen Kenntnisse der Beschwerdeführer vorweisen könne, welche ihm ein normales Leben in Österreich ermöglichen würden. Die belangte Behörde habe auch das angebotene Beweismittel "einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Bereich Psychiatrie und Neurologie" unberücksichtigt gelassen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer auch über "ausreichende Sicherheiten (Bruder des Beschwerdeführers und dessen Gattin garantieren die persönliche Haftung für das alltägliche Leben wie Essen und Unterkunft)", um sich das Leben in Österreich rechtmäßig finanzieren zu können. In diesem Punkt sei der belangten Behörde massiv zu widersprechen, weil sie offenkundig diese Tatsachen ignoriere, indem sie diese erst gar nicht hinterfragt bzw. erhoben habe "(Zeugeneinvernahme)". Überdies sei die Verhängung eines Aufenthaltsverbots vor Abschluss des Asylverfahrens des Beschwerdeführers rechtswidrig, weil sich dieser auf Grund dieses Verfahrens völlig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
2.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerde nichts gewonnen. Dem Beschwerdeführer liegen die nach dem oben I.1. genannten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Dezember 2004 qualifiziert begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen (Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls) sowie das Vergehen der kriminellen Vereinigung, die (wie sich aus den Ausführungen unter I.1. ergibt) darauf gerichtet war, nicht nur geringfügige schwere Diebstähle durch Einbruch auszuführen, zur Last. Durch dieses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer dem großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und an der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens (iSd 20. Abschnitts des StGB) zuwider gehandelt. Dieses gravierende Fehlverhalten lässt die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) sowie unter dem der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und dem des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer, somit zur Erreichung anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen. Schon angesichts der Vielzahl der Straftaten des Beschwerdeführers ist sein Hinweis, er sei bezüglich der dem besagten Urteil zugrunde liegenden Straftaten lediglich als Beitragstäter verurteilt worden, nicht zielführend. Der seit dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum war bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides zudem noch viel zu kurz, um einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Von daher gehen auch die Beschwerderügen betreffend mangelhafte Ermittlungen und Feststellungen der belangten Behörde zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers fehl. Weiters ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass das AsylG einem Aufenthaltsverbot, das - wie vorliegend - auf § 36 Abs. 1 Z. 2 FrG gestützt ist, nicht entgegensteht. Nach dem klaren Wortlaut des § 21 Abs. 1 AsylG ist nämlich lediglich (bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen) die Erlassung eines auf § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG gegründeten Aufenthaltsverbots gegen Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinn des § 19 Abs. 1 AsylG genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, ausgeschlossen, in allen anderen Fällen aber zulässig. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass sein Asylverfahren noch nicht beendet sei und er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, ist für ihn demnach nichts gewonnen.
3.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer sei in das soziale Leben in Österreich voll integriert. Er habe einen Bruder in Österreich, welcher mit einer Österreicherin verheiratet sei. Die Bindung zu seinem Bruder sei besonders intensiv. Außerhalb Österreichs bestehe "keine sonstige aktive familiäre Beziehung". Damit liege der Mittelpunkt der Familienverhältnisse und des Privatlebens des Beschwerdeführers "geradezu im überwiegenden Ausmaße" in Österreich. Von daher ginge die Interessenabwägung im Sinn des § 37 FrG jedenfalls zugunsten des Beschwerdeführers aus. Zudem sei die belangte Behörde auf die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht besonders eingegangen.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bei ihrer Beurteilung nach § 37 (ohnehin) darauf Bedacht genommen hat, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebe und mit einer Österreicherin verheiratet sei. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des inländischen Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG in seine von dieser Bestimmung geschützte Interessensphäre angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die Interessen des Beschwerdeführers - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein - wie dargestellt - gravierendes, wiederholt über einen längeren Zeitraum gesetztes Fehlverhalten zahlreiche in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter wesentlich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Eine vom Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts ins Treffen geführte Integration ist in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende massive Fehlverhalten erheblich gelitten hat. Ferner ist der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen betreffend den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich darauf zu verweisen, dass nach § 37 FrG die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb Österreichs nicht gewährleistet wird, und mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199, mwH;).
3.3. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen, die belangte Behörde habe bezüglich ihrer Beurteilung nach § 37 den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, als nicht zielführend.
4. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 36 Abs. 1 FrG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen, ist doch bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden wegen einer der im § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr das Vorliegen der Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots eindeutig, und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, mwH).
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180571.X00Im RIS seit
31.10.2005