Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** B*** Gesellschaft mbH,
Gerasdorf, Brünner Bundesstraße 151, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z***'S B*** Blumenhandels-Gesellschaft mbH, Wien 16.,
Maroltingergasse 88, vertreten durch Dr. Karl F. Engelhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 25. Februar 1988, GZ 5 R 16/88-14, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 3. Dezember 1987, GZ 18 Cg 103/87-4, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.248,80 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (davon S 385,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Beide Streitteile betreiben in Wien an mehreren Standorten das Blumenbindergewerbe. Die Beklagte betreibt dieses Gewerbe unter anderem im Verkaufslokal Wien 16., Maroltingergasse 88. Dieses Geschäft hielt die Beklagte im Jahre 1987 an folgenden Sonn- und Feiertagen geöffnet: 12.4., 19.4. (Ostersonntag), 20.4. (Ostermontag), 26.4., 3.5., 10.5., 17.5. und 28.5. (Christi Himmelfahrt).
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites beim Handel mit Blumen in Wien verboten werde, ihre Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen offenzuhalten, soweit dies nicht gesetzlich zulässig ist; der weitere Sicherungsantrag der Klägerin, der Beklagten zu verbieten, das Offenhalten ihrer Betriebsstätten an Werktagen für die Zeit vor 7 Uhr 30 anzukündigen, ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens in dritter Instanz. Die Beklagte habe durch mindestens achtmaliges Offenhalten der angeführten Verkaufsstelle gegen das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz (BZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und die dazu ergangene Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO) verstoßen. Die für Blumengeschäfte bei Friedhöfen und Krankenhäusern geltende Ausnahmevorschrift des Pkt. I Z.2 lit c/aa der Anlage zur ARG-VO komme der Beklagten nicht zugute, weil die Filiale Maroltingergasse 88 vom Ottakringer Friedhof 550 m und vom Wilhelminenspital 280 m entfernt sei.
Die Beklagte sprach sich gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung aus und berief sich auf die zitierte Ausnahmebestimmung.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag betreffend das Verbot des Offenhaltens der Betriebsstätten an Sonn- und Feiertagen statt und machte den Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheit von S 100.000,-- durch die Klägerin abhängig; diese hat den Betrag fristgerecht erlegt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht nahm als bescheinigt an, daß die Entfernung vom Geschäft der Beklagten in Wien 16., Maroltingergasse 88, zum Eingang des Wilhelminenspitals, das nicht in derselben Straße, sondern in der parallel dazu verlaufenden Montleartstraße liegt, ca. 200 - 280 m und die Entfernung zum Eingang des Ottakringer Friedhofes ca. 500 - 550 m beträgt.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Ausnahmevorschrift des Punktes I Z.2 lit c/aa der Anlage zur ARG-VO auf das Geschäft der Beklagten in der Maroltingergasse nicht angewendet werden könne. Ein Geschäft liege nur dann "bei Friedhöfen" oder "bei Krankenanstalten", wenn es sich in unmittelbarer Nähe dieser Einrichtungen befinde. Das Geschäft der Beklagten sei 200 - 280 m vom Eingang des Wilhelminenspitals entfernt und liege auch nicht in derselben Straße. Die Beklagte habe daher durch das Offenhalten dieses Geschäftes an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr 1987 gegen die Bestimmungen des BZG und der ARG-VO und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin gegen die Abweisung des beantragten Verbotes, das Offenhalten ihrer Betriebsstätten für die Zeit vor 7 Uhr 30 anzukündigen, nicht Folge. Dem Rekurs der Beklagten gab es teilweise, und zwar dahin Folge, daß es vom Verbot des Offenhaltens die Betriebsstätte der Beklagten in Wien 16., Maroltingergasse 88, an Sonntagen während der allgemeinen Besuchszeit des Wilhelminenspitals (derzeit zwischen 13 Uhr 30 und 15 Uhr) ausnahm. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des abändernden Teils ihres Beschlusses S 15.000,--, der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes jedoch nicht S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:
Krankenhausbesucher, die den Eingang des Wilhelminenspitals vom Joachimsthalerplatz oder in der Verlängerung der Rankstraße benützen wollen, müssen bei Benützung der Straßenbahnlinien 46 und 10 entweder bei der Haltestelle Maroltingergasse - Rankgasse oder Ecke Maroltingergasse - Joachimsthalerplatz und aus den Autobussen der Linie 48 A am Joachimsthalerplatz aussteigen. Die Verkaufsstelle der beklagten Partei liegt in der Maroltingergasse zwischen den beiden genannten Haltestellen. Mangels großer Parkplätze können nicht alle Spitalsbesucher, die mit dem PKW zum Wilhelminenspital - einem der größten Krankenhäuser der Bundeshauptstadt (1581 Betten) - zufahren, können in der Montleartstraße parken, wo sich die beiden Eingänge zum Spital befinden. Sie müssen ihre Kraftfahrzeuge in der dicht verbauten Umgebung des Spitals, z.B. in der Maroltingergasse, Rankgasse, Hafnerstraße oder Wiesbergstraße, abstellen und haben dann bis zum Spitalstor oft einen weiteren Weg als die Benützer der öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen.
In seiner rechtlichen Beurteilung gab das Rekursgericht zunächst die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochenen Grundsätze wieder. Es war der Ansicht, daß unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten ein Blumenkauf im Geschäft der Beklagten in der Maroltingergasse 88 nach allgemeinem Sprachgebrauch als Blumenkauf "beim Wilhelminenspital" anzusehen sei. Beide Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel, mit denen Spitalsbesucher zum Wilhelminenspital fahren könnten, lägen nach dem Sprachgebrauch des Alltags "beim Wilhelminenspital". Damit liege auch das zwischen beiden Haltestellen situierte Geschäft der Beklagten "beim Wilhelminenspital". Mit dem PKW zufahrende Spitalbesucher müßten von den Parkplätzen in den umliegenden Straßen bis zu den Spitalseingängen oft weitere Wege zurücklegen als die Benützer öffentlicher Verkehrsmittel. Trotzdem werde man auch hier von einem Parken "beim Wilhelminenspital" sprechen können. Schon die wörtliche Auslegung ergebe somit, daß das in der Parallelstraße zur Montleartstraße situierte Geschäft der Beklagten "beim Wilhelminenspital" liege. Nach dem Zweck der Bestimmung sei auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite einer Krankenanstalt befindliches Blumengeschäft dann "bei der Krankenanstalt" gelegen, wenn es sich auf dem Weg von der Ausstiegsstelle eines den Krankenhausbesuchern dienenden Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt befinde; das gleiche gelte auch für Fußwege von Autofahrern von einem in der Nähe des Spitals liegenden freien Parkplatz bis zum Spitalseingang. Die Entfernung des Blumengeschäftes der Beklagten von 200 - 280 m vom Eingang des Wilhelminenspitals falle somit noch unter den Begriff "bei Krankenanstalten". Für die Entfernung zwischen dem Blumengeschäft der Beklagten und dem Ottakringer Friedhof (500 - 550 m) treffe dies nicht zu, so daß das Blumengeschäft der Beklagten nicht "bei Friedhöfen" liege. Ein Offenhalten des Geschäftes an Sonntagen während der gesamten Friedhofsbesuchszeit entspreche somit nicht der genannten Ausnahmeregelung.
Die Klägerin erhebt gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung; sie beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Betriebsstätte der Beklagten in Wien 16., Maroltingergasse 88, von dem Verbot des Offenhaltens an Sonn- und Feiertagen nicht ausgenommen werde.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Gewerbeausübungen an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG in bezug auf Tätigkeiten zulässig, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist.
§ 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG verweist damit für die Zulässigkeit der Gewerbeausübung an Sonn- und Feiertagen - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im betreffenden Gewerbebetrieb tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigt werden (4 Ob 351/85; JBl 1988, 50) - auf die auf Grund des § 12 Abs 1 des Arbeitsruhegesetzes BGBl. 1983/144 (ARG) erlassene und zugleich mit diesem am 1.7.1984 in Kraft getretene ARG-VO BGBl 1984/149 (inzwischen abgeändert durch die VO BGBl 1984/270 und 1985/545). Die ARG-VO enthält in der Anlage eine (teils taxative, teils demonstrative) Aufzählung der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (sogenannter Ausnahmekatalog), die als Ausnahmerecht von Arbeitnehmerschutzbestimmungen einschränkend auszulegen ist (Schwarz, Arbeitsruhegesetz 295).
Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe bestehen gemäß Pkt 1 Z 2 lit c der Anlage zur ARG-VO (Ausnahmekatalog)
"in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder (für die) Betreuung der Kunden im Detailverkauf
aa) bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten,
bb) an 6 Sonn- und Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten."
Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen vom 30.11.1987, 4 Ob 393/87, vom 15.3.1988, 4 Ob 12/88, und vom 12.4.1988, 4 Ob 16/88, zur Auslegung der Begriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" ausgesprochen hat, hat jede Gesetzesauslegung mit der Erforschung des Wortsinnes zu beginnen (Koziol-Welser8 I 20). Dabei ist grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt (§ 6 ABGB; Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 17 zu § 6; Koziol-Welser aaO). Das Vorwort "bei" gehört der Alltagssprache an und hat auch in der Sprache des Gesetzgebers keine davon abweichende Bedeutung. Es dient - ua - zur Angabe der räumlichen Nähe; ob damit eine besonders enge Nähe, eine lose Berührung oder gar nur der Hinweis auf etwas weiter entfernt Gelegenes gemeint ist, hängt jeweils von der Wortverbindung ab (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 6 Bänden, Band 1, 331; Duden, Bedeutungswörterbuch2, 124 und die dort angeführten Beispiele). Hiebei spielen nicht nur die Bedeutung (Größe) und die Entfernung der Objekte, die durch das Wort "bei" zueinander in örtliche Beziehung gebracht werden, eine Rolle, sondern unter Umständen auch dazwischenliegende Objekte. Wird etwa gesagt, daß ein Haus "bei" einem bestimmten Objekt (zB einer Kirche, einer Schule etc) liege, dann soll das Vorwort "bei" hier die unmittelbare Nähe zum Ausdruck bringen. Ist aber ein Haus etwa 200 m von einer Kirche entfernt, so wird man nur dann sagen, daß es "bei" der Kirche liegt, wenn dazwischen keine anderen Objekte sind; liegen aber solche dazwischen, dann wird der Gebrauch des Wortes "bei" irreführend sein.
Diese Relativität der Objektbeziehung "bei" macht es erforderlich, bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen. Der Zweck der für Blumengeschäfte "bei Friedhöfen" und "bei Krankenanstalten" geschaffenen Ausnahmebestimmung liegt offenkundig darin, all denen, die einen Friedhof während der Öffnungszeiten oder eine Krankenanstalt während der Besuchszeiten aufsuchen wollen, die Möglichkeit zu geben, auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe Blumen zu kaufen; da die arbeitende Bevölkerung während der üblichen Freizeit am Wochenende und an Feiertagen am ehesten Zeit hat, Kranken- und Friedhofsbesuche zu machen, ist dann der Bedarf an Blumen besonders groß. Der Verordnungsgeber ist aber nicht so weit gegangen, zu diesem Zweck den Gärtnern und Blumenbindern ganz allgemein das Offenhalten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu gestatten; er hat vielmehr die Ausnahmeregelung auf Betriebe dieser Geschäftszweige bei Friedhöfen und bei Krankenanstalten und überdies auch nur auf die Öffnungs- bzw. Besuchszeiten dieser Einrichtungen beschränkt. Nach dem Zweck der Bestimmung ist die Auffassung vertretbar, daß sich auch ein nicht ganz nahe und nicht in Sichtweite eines Friedhofes oder einer Krankenanstalt liegendes Blumengeschäft dann "bei" dem Friedhof oder der Krankenanstalt befindet, wenn es auf dem Weg von der nächstgelegenen Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels zur Krankenanstalt oder zu einem Friedhof liegt. Besonders dann, wenn ein Krankenhaus oder ein Friedhof weit außerhalb der städtischen Zentren liegt, wird man das Wort "bei" großzügiger auslegen dürfen als in Ballungsgebieten, will man dem Zweck der Vorschrift gerecht werden.
Die Revisionsrekurswerberin meint, die zweite Instanz sei von dieser Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes abgewichen. Da der Eingang des Wilhelminenspitals vom Geschäftslokal der Beklagten 200 - 280 m entfernt sei, zwischen dem Geschäftslokal und dem Eingang der Krankenanstalt ein dicht verbautes Gebiet liege und keine direkte Sicht auf das Krankenhaus bestehe, liege das Geschäft nicht "bei" einem Krankenhaus. Wer am Joachimsthalerplatz aussteige, um von dort ins Wilhelminenspital zu gehen, müßte zum Geschäftslokal der Beklagten einen Umweg machen. Dies sei auch der Fall, wenn der Krankenhausbesucher bei der Haltestelle Ecke Rankgasse/Maroltingergasse aussteige. Darauf, wo ein mit dem PKW zufahrender Spitalbesucher einen Parkplatz finde, könne es nicht ankommen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der Oberste Gerichtshof hat in den zitierten Vorentscheidungen darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung der (unbestimmten) Gesetzesbegriffe "bei Friedhöfen" und "bei Krankenhäusern" auch die Bedeutung (Größe) der zueinander in Beziehung gebrachten Objekte eine Rolle spielt und daß bei der Auslegung auch auf den Zweck der Norm Rücksicht zu nehmen ist. Für die Verkehrslage des Wilhelminenspitals, eines der größten Krankenhäuser der Bundeshauptstadt, ist charakteristisch, daß die Besucher, die öffentliche Verkehrsmittel benützen, nicht bis zu der am Spital vorbeiführenden Montleartstraße fahren können, sondern in der Maroltingergasse bzw. am Joachimsthalerplatz aussteigen müssen. In dieser Straße sind zwei Straßenbahnhaltestellen und eine Autobushaltestelle, von denen aus man die beiden Eingänge des Wilhelminenspitals erreichen kann. Das Geschäft der Beklagten liegt zwischen diesen Haltestellen, so daß die Spitalbesucher, wo immer sie aussteigen, vor dem Spitalbesuch Blumen einkaufen können, ohne nennenswerte Umwege auf sich nehmen zu müssen. Spitalbesucher, die zweckmäßigerweise den Eingang des Wilhelminenspitals in der Verlängerung der Rankgasse benützen, aber mit der Autobuslinie 48 A zufahren, brauchen von der Haltestelle am Joachimsthalerplatz zum Spitaleingang überhaupt keine Umwege zu machen, wenn sie im Geschäft der Beklagten Blumen einkaufen wollen. Auch viele Spitalbesucher, die mit dem eigenen PKW kommen und diesen im näheren Umkreis des Spitals abstellen, werden im Geschäft der Beklagten Blumen kaufen können, ohne Umwege in Kauf nehmen zu müssen. Auf weiter entfernte Parkplätze, die nur wegen besonderer Parkplatzknappheit aufgesucht werden, ist freilich nicht Bedacht zu nehmen. Insgesamt ist jedoch die Lage des Geschäftes so, daß es sich für die meisten Spitalbesucher zum Kauf von Blumen vor dem Betreten des Areals des Wilhelminenspitals eignet. Das Geschäft der Beklagten erfüllt daher nach seiner Lage den Zweck, den der Verordnungsgeber mit der Ausnahmeregelung des Punktes I Z 2 lit c aa der Anlage zur ARG-VO erreichen wollte, auch wenn es nicht in Sichtweite der beiden Eingänge des Wilhelminenspitals liegt, sondern von diesen immerhin 200 - 280 m entfernt ist.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 402 EO und 41, 50 ZPO. Der Kostenbemessung war ein Streitwert von S 100.000,-- zugrundezulegen, da es im Revisionsrekursverfahren nur um einen Teil eines von zwei erhobenen Sicherungsbegehren ging.
Anmerkung
E14177European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00037.88.0614.000Dokumentnummer
JJT_19880614_OGH0002_0040OB00037_8800000_000