TE OGH 1988/6/15 1Ob588/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lydia F***, Hausfrau, Linz, Wolfauerstraße 80, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, DDr. Heinz Mück und Dr. Peter Wagner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Ludwig F***, Universitätsprofessor, Linz, Wolfauerstraße 80, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt (Streitwert S 540.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berfungsgerichtes vom 22. Dezember 1987, GZ 18 R 773/87-64, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 28. August 1987, GZ 4 C 17/87-60, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt abgeändert wurde, und das Ergänzungsurteil des Landesgerichtes Linz vom 14. März 1988, GZ 18 R 773/87-67, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich gegen das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichtes vom 14. März 1988 (ON 67) wendet, zurückgewiesen;

2.) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 15.973,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.452,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile haben am 25. März 1964 die Ehe geschlossen. Beim Landesgericht Linz ist zu 2 Cg 289/83 ein Verfahren zur Scheidung der Ehe anhängig.

Am 31. März 1982 schlossen die Streitteile eine außergerichtliche Vereinbarung, womit sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin monatlich S 15.000,-- Haushaltsgeld und einen als "reinen Unterhalt" bezeichneten weiteren Betrag von S 15.000,--, welcher der Klägerin zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse frei zur Verfügung stehen sollte, zu bezahlen. Vom Haushaltsgeld hatte die Klägerin Lebensmittel und Reinigungsmittel für den Haushalt in Linz und einen Haushalt in Opponitz, wo die Streitteile regelmäßig das Wochenende verbrachten, zu bestreiten; sie hatte über diese Ausgaben Buch zu führen. Der Vereinbarung lag ein durchschnittliches Monatseinkommen des Beklagten im In- und Ausland von insgesamt S 105.000,-- monatlich zugrunde. Die Streitteile trafen die Unterhaltsvereinbarung unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Verhältnisse in Orientierung an dem nach dem Gesetz zu leistenden Unterhalt. Sie wollten keine bindende Relation zwischen Einkommen des Beklagten und Unterhaltsanspruch der Klägerin festlegen. Da vom Haushaltsgeld nur die Kosten für Nahrungsmittel und Putzmittel zu bestreiten waren, gingen die Streitteile davon aus, daß der Beklagte den Aufwand für Miete, Strom etc. zusätzlich bezahlt. Die Haushaltshilfe der Klägerin in Linz war nicht vom Beklagten, sondern von der Klägerin aus dem Haushaltsgeld zu entlohnen, was in der Folge auch vereinbarungsgemäß so gehandhabt wurde. Die beiden Töchter des Beklagten aus erster Ehe Dr. Christine F***, geboren am 7. Juli 1959, verstorben am 4. August 1986, und Rosemarie F***, geboren am 30. Juli 1956, seit Juni 1984 verehelichte P***, hatten bereits im Jahre 1982 erhebliche Nettoeinkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Dr. Christine F*** monatlich S 30.505,-- und Rosemarie F*** monatlich S 26.394,--. Der Beklagte bezog seit dem Jahre 1981 ein monatliches Nettoeinkommen von S 130.000,--. Er besaß im Zeitpunkt der Eheschließung vier neu erbaute Mietshäuser in München, eine Seevilla am Starnberger See und ein Haus in Burgtann. Er veränderte sein Vermögen in der Folge durch Vermögensumschichtungen. Bevor Vermögenswerte im Erbweg nach seiner Tochter Christine an ihn fielen, entsprach das Vermögen wertmäßig jenem, das er bereits bei der Heirat mit der Klägerin gehabt hatte. Die Klägerin steht wegen verschiedener Leiden, die hauptsächlich auf die Streßsituation im Haushalt zurückzuführen sind, in ärztlicher Behandlung. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 15. April 1982 begehrte die Klägerin die Leistung des Unterhalts- und des Haushaltsgeldes monatlich im vorhinein auf das von ihr gleichzeitig bekanntgegebene Bankkonto. Dem widersprach der Beklagte; er überwies das Haushaltsgeld in der Folge in zwei monatlichen Raten von S 8.000,-- und S 7.000,--, was von der Klägerin bis Oktober 1986 nicht beanstandet wurde. Von Juli 1986 bis März 1987 hielt sich die Klägerin selten in der ehelichen Wohnung in Linz auf, sondern war häufig auf dem Gut Seeburg bei ihren Kindern. Da der Beklagte die Klägerin in Linz nicht antraf, reduzierte er seine Zahlungen auf insgesamt S 21.000,-- monatlich; er gewährte zwar den früher als Unterhalt ausbezahlten Betrag ungeschmälert weiter, zog vom Haushaltsgeld aber S 3.000,-- für die Haushaltshilfe in Linz, die er nunmehr selbst entlohnte, ab; die verbleibenden S 12.000,-- teilte er auf die beiden Streitteile je zur Hälfte auf. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Vorgangsweise auf einer Vereinbarung der Streitteile beruht. Ab August 1986 bis einschließlich Februar 1987 übermittelte der Beklagte der Klägerin Verrechnungsschecks. Diese Schecks stellte er jeweils vor dem Monatsersten aus, ließ sie von seiner Sekretärin zur Post geben und an die Enkelin der Klägerin, p.A. Gut Seeburg, Opponitz an der Ybbs, schicken. Die Klägerin reichte die Verrechnungsschecks zumeist bei der R*** W*** AN DER Y*** ein; die Beträge wurden

jeweils erst nach dem Monatsersten so am 4. August 1986 (Unterhalt für August 1986), am 3. Oktober 1986 (Unterhalt für Oktober 1986), am 11. November 1986 (Unterhalt für November 1986) und am 5. Dezember 1986 (Unterhalt für Dezember 1986) vom Konto des Beklagten abgebucht. Im Oktober 1986 beanstandete die Klägerin telefonisch die Übermittlung von Verrechnungsschecks und ersuchte den Beklagten, in Hinkunft die Beträge auf ihr Konto zu überweisen. Trotz Protestes der Klägerin behielt der Beklagte die Art der Überweisung bei. Der Beklagte litt in der Zeit von Ende Oktober bis Dezember 1986 an einer schweren Rückenmarkserkrankung und wurde längere Zeit im Krankenhaus behandelt, weshalb sich auch die Übersendung der Verrechnungsschecks verzögerte. Neben den Geldzahlungen kam der Beklagte seit 1982 für den gemeinsamen Lebensaufwand der Streitteile, soweit er nicht vom Haushaltsgeld zu bestreiten war, und teilweise auch für Auslagen, die die Klägerin allein betrafen (Haushaltsversicherung für das ihr gehörige Haus in Maria-Enzersdorf, Haftpflichtversicherungsprämien, Reparaturkosten für das Kraftfahrzeug), auf. Die Klägerin hat kein eigenes Einkommen und lebt von den Unterhaltszahlungen des Beklagten. Die Ehegatten halten sich noch im gemeinsamen Haushalt in Linz auf; ein Versuch der Klägerin, für den Beklagten zu kochen, wurde von diesem mit dem Hinweis unterbunden, daß sie dies schon längere Zeit nicht mehr gemacht habe. Der Beklagte wies die Haushaltshilfe an, für ihn zu kochen und den Haushalt zu besorgen. Als sich der Beklagte im Krankenhaus befand, besuchte ihn die Klägerin nicht und versuchte auch nicht, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Der Beklagte legte aber auch keinen Wert auf den Besuch der Klägerin und machte ihr deshalb keine Vorwürfe.

Die Klägerin begehrt mit der am 17. Jänner 1985 eingebrachten Klage den Zuspruch eines Unterhaltsbetrages von monatlich S 20.000,-- ab 16. Jänner 1985 und brachte zur Begründung vor, die seit der einvernehmlichen Festsetzung des Unterhalts im Jahre 1982 eingetretenen geänderten Verhältnisse rechtfertigten die Erhöhung des Unterhaltsbetrages. Der innere Geldwert sei seither um 14 % gesunken, ihre Bedürfnisse hätten sich wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erhöht, wogegen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten insoferne verbessert hätten, als er für seine Töchter aus erster Ehe nicht mehr sorgepflichtig sei und seine Einkünfte wesentlich gestiegen seien. Der Beklagte weigere sich, einen höheren Unterhaltsbetrag als S 15.000,-- monatlich zu bezahlen; er habe angedroht, die Unterhaltszahlungen einzustellen, so daß die Schaffung eines gerichtlichen Exekutionstitels angezeigt sei. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Februar 1985 anerkannte der Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- ab 1. März 1985, worüber ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde.

Mit dem am 1. Dezember 1986 bei Gericht eingelangten Schriftsatz dehnte die Klägerin das restliche Klagebegehren von S 5.000,-- auf insgesamt S 15.000,-- aus; sie stellte klar, daß sie mit den zunächst begehrten S 20.000,-- monatlich nur die Erhöhung des im Jahre 1982 vergleichsweise festgesetzten Geldunterhaltes begehrt habe, weil der Beklagte die neben diesem Geldbetrag vereinbarten Naturalleistungen in Form des Haushaltsgeldes im wesentlichen erbracht habe. Im Laufe des Verfahrens habe der Beklagte seiner Naturalunterhaltspflicht zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst wesentlich verspätet entsprochen. So habe sie in den Monaten August und September 1986 für die Haushaltsführung nur einen Betrag von S 6.000,-- erhalten, es seien ihr auch keine Krankenscheine zur Verfügung gestellt worden. Die Unterhaltszahlungen seien in Form von Verrechnungsschecks erfolgt, die ohne ihre Zustimmung der Enkelin übermittelt worden seien. Über den Scheckbetrag habe sie nicht sofort verfügen können, weil sie die Verrechnungsschecks erst einreichen und die Rückmeldung der Abbuchung abwarten mußte. Sie habe vom Beklagten vergeblich verlangt, ihr die Unterhaltsbeträge auf ihr Konto, das ihm bekanntgegeben worden sei, zu überweisen. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens, soweit es von ihm nicht anerkannt wurde. Er brachte vor, seit der Vereinbarung im Jahre 1982 hätten sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert. Er sei schon damals für seine Töchter aus erster Ehe nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, sein Einkommen habe sich zufolge der altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit und seines schlechten Gesundheitszustandes verringert. Eine Unterhaltsverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Er sei mit Unterhaltszahlungen auch nicht in Verzug geraten. Die Übermittlung von Verrechnungsschecks sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt und nicht beanstandet worden. Das Haushaltsgeld sei der Klägerin nur unter der Voraussetzung der Führung des gemeinsamen Haushaltes zu gewähren gewesen. Da die Klägerin ihm im Juni 1986 vorgeschlagen habe, die Betreuung des gemeinsamen Haushaltes in Linz aufzugeben, sei vereinbart worden, daß von den S 15.000,-- Haushaltsgeld zunächst die Haushaltshilfe mit S 3.000,-- bezahlt und der Rest von S 12.000,-- in zwei gleiche Teile geteilt werde. Gemäß dieser Vereinbarung habe er der Klägerin S 21.000,-- monatlich Unterhalt bezahlt. Die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch auch verwirkt, weil sie sich während seines mehrwöchigen Krankenhausaufenthaltes nicht um ihn gekümmert und ihm keine Hilfe angeboten habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren ab 17. Jänner 1985 statt und sprach aus, daß der Beklagte schuldig sei, die zugesprochenen Beträge abzüglich der von ihm bereits geleisteten Zahlungen, die bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz die Höhe der zugesprochenen Beträge erreichen, so daß ein Unterhaltsrückstand nicht bestehe, zu bezahlen. Das darüber hinausgehende Klagebegehren (Unterhalt für den 16. Jänner 1985) wies das Erstgericht ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ein Anspruch auf urteilsmäßige Festsetzung des zu leistenden Unterhaltsbetrages bestehe dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen eine Verletzung der Unterhaltspflicht anzulasten sei. Die vom Beklagten geleisteten Unterhaltszahlungen seien angemessen gewesen, dem Beklagten falle jedoch eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht insoferne zur Last, als er der Klägerin von August 1986 bis einschließlich Februar 1987 Verrechnungsschecks übermittelt habe, womit eine Verzögerung in der Leistung des Unterhalts verbunden gewesen sei. Für die Annahme einer Unterhaltsverletzung genüge auch objektiver Zahlungsverzug. Die Klägerin habe schon bei Abschluß der Vereinbarung im Jahre 1982 die Überweisung der Unterhaltsbeträge auf ihr Konto begehrt und sich mit der vom Beklagten gewählten Zahlungsmodalität nie einverstanden erklärt. Die Überweisung der Unterhaltsbeträge mittels Dauerauftrages wäre dem Beklagten zumutbar gewesen. Da der Beklagte der Klägerin untersagt habe, für ihn den Haushalt zu führen, an ihren Besuchen im Krankenhaus nicht interessiert gewesen sei und seit Jahren eine Trennung von der Klägerin anstrebe, könne auch von ihr ein ehegerechtes Verhalten nicht mehr im vollen Umfang erwartet werden, so daß die Verfehlungen der Klägerin nicht zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs geführt hätten.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr im übrigen nur im Kostenpunkt Folge.

Ob dem Beklagten eine Unterhaltsverletzung anzulasten sei, sei nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu beurteilen. Der Beklagte sei mit Teilanerkenntnisurteil vom 26. Februar 1985 verpflichtet worden, der Klägerin ab 1. März 1985 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 15.000,-- im vorhinein zu leisten. Mit jeder in der Folge nicht am Monatsersten getätigten Zahlung sei der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Hingabe eines Schecks gelte nach der Rechtsprechung nicht als Zahlung, sondern nur als Leistung zahlungshalber. Die Schuld sei erst dann getilgt, wenn die bezogene Bank den Scheck einlöst oder vorbehaltslos gutschreibt. Dies bedeute, daß der Beklagte seine Unterhaltsschuld von August 1986 bis Februar 1987 erst zu dem Zeitpunkt wirksam erfüllt habe, zudem die Unterhaltsbeträge vom Konto des Beklagten abgebucht und dem Konto der Klägerin gutgeschrieben wurden. Daß die Klägerin die Verrechnungsschecks entgegennahm, rechtfertige nicht die Annahme, sie habe sich iS des § 863 ABGB mit der vom Beklagten einseitig gewählten Zahlungsart einverstanden erklärt. Die Zurückweisung der Schecks sei ihr nicht zumutbar gewesen. Daß die Klägerin die Einreichung der Schecks über Gebühr verzögert hätte, stehe nicht fest. Die Klägerin habe der vom Beklagten seit August 1986 einseitig praktizierten Vorgangsweise, Verrechnungsschecks zu übersenden, auch ausdrücklich widersprochen. Die Beweisergebnisse böten auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Streitteile einvernehmlich von den im Teilanerkenntnisurteil ausgesprochenen Fälligkeitsterminen oder von der Verpflichtung des Beklagten, Geld zu zahlen, abgegangen seien. Die festgestellten Unterhaltsverletzungen rechtfertigten den Anspruch der Klägerin auf urteilsmäßige Fixierung des vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbetrages.

Mit Ergänzungsurteil vom 14. März 1988 sprach das Berufungsgericht aus, daß sein Urteil vom 22. Dezember 1987 dahin ergänzt werde, daß der Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin die mit S 13.320,45 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist, soweit sie sich gegen das Ergänzungsurteil des Berufungsgerichtes vom 14. März 1988 wendet, unzulässig, im übrigen kommt ihr Berechtigung nicht zu. Gemäß § 423 Abs 1 ZPO ist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen oder wenn in einem Urteil über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde. Nach der Lehre verlangt das Gesetz bei der Ergänzung des Urteils im Kostenpunkt nicht die Urteilsform; die Ergänzung habe vielmehr mit Beschluß zu erfolgen, der der Anfechtungsbeschränkung des § 528 ZPO unterliegt (Fasching, Komm. III 819). Ergeht die ergänzende Kostenentscheidung, wie dies in der Praxis vielfach üblich ist, in Urteilsform, so ändert dies nichts daran, daß eine Kostenentscheidung vorliegt, die stets der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist (vgl. JB 4 neu, JB 13 neu). Demzufolge ist die Revision insoweit zurückzuweisen.

Die vom Revisionswerber in der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes vom 22. Dezember 1987 gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Der behauptete Verstoß gegen § 405 ZPO wurde schon in der Berufung erfolglos als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Erachtet das Berufungsgericht, daß ein geltend gemachter Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt, kann diese Beurteilung in der Revision nicht mehr bekämpft werden, da kein Fall des § 519 ZPO gegeben ist.

Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung haftet der Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht an.

Es trifft zu, daß der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1961/530 ausgesprochen hat, daß die Verurteilung zu künftigen Unterhaltszahlungen den Nachweis der Verletzung der Rechte des Unterhaltsberechtigten voraussetzt, so daß eine Klage auf künftige Alimentationsleistung nicht jederzeit bei Bestehen des Rechtsanspruchs erhoben werden kann und die einzige Folge schikanöser Rechtsausübung in der Kostensanktion des § 45 ZPO gelegen ist. In der Entscheidung EvBl 1965/306 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß auf Zahlung künftiger Unterhaltsbeträge oder anderer Geldrenten mit Unterhaltscharakter schon dann erkannt werden könne, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Einbringung der Klage mit einer Leistung in Verzug war. Die zunächst wegen eines Verzuges mit der Unterhaltszahlung gerechtfertigte Klage auf Zahlung künftiger Unterhaltsbeträge muß nicht auf Kosten eingeschränkt werden, wenn der Unterhaltsschuldner die im Lauf des Verfahrens fällig werdenden Unterhaltsbeträge leistet. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß eine Unterhaltsverletzung während des Rechtsstreites für die Beurteilung der Frage, ob der Zuspruch künftigen Unterhaltes gerechtfertigt ist, bedeutungslos wäre. Der Entscheidung EFSlg 6024, die in der Revision unrichtig als EFSlg 60.024 zitiert wird, könnte allerdings diese Rechtsauffassung entnommen werden. Gemäß § 406 zweiter Satz ZPO kann bei Ansprüchen auf Alimente aber ganz allgemein auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden. Die Rechtsprechung hat nur seit jeher die darin für den Schuldner gelegene Härte (Fasching aaO III 666) dadurch abzuschwächen versucht, daß sie für den Zuspruch künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen verlangt hat, daß der Schuldner seine Verpflichtungen verletzt hat oder eine solche Verletzung droht (EFSlg 41.698, 39.193, 25.323, 16.242 ua). Es ergibt sich dies aus dem allgemeinen Grundsatz, daß Rechtschutz nicht schon dann gewährt wird, wenn der behauptete materielle Anspruch besteht; der Rechtschutzwerber muß vielmehr ein vom Prozeßrecht gebilligtes Interesse an der Rechtschutztätigkeit haben; bei Leistungsklagen ist der Kläger im Regelfall nur eines besonderen Nachweises enthoben, weil die Geltendmachung eines fälligen Leistungsanspruches an sich schon die Klage rechtfertigt (EFSlg 25.323). Ausdrücklich fordert das Gesetz den Nachweis des Rechtschutzinteresses zwar nur für die Feststellungsklage (§ 228 ZPO); gleiches gilt aber für Klagen, die auf künftig fällig werdende Leistungen gerichtet sind und daher ihrem Wesen nach wie die Feststellungsklage in die Zukunft wirken (EFSlg 25.323). Der Oberste Gerichtshof hat aber auch bereits ausgesprochen, daß die Voraussetzung der Gewährung von Rechtschutz, die erfolgte oder doch ernsthaft drohende Unterhaltsverletzung, nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klagsanbringung, sondern des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu beurteilen ist (EFSlg 41.697). Das Rechtschutzinteresse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Schuldner, selbst wenn er mit keiner Unterhaltsleistung in Verzug gekommen ist, seine Unterhaltspflicht mit der Behauptung, die Ehegattin habe den Unterhaltsanspruch verwirkt, bestreitet (EvBl 1976/69). Eine Unterhaltsverletzung in betragsmäßiger Hinsicht wird dem Beklagten vom Berufungsgericht nicht angelastet. Eine Vereinbarung, daß er den Unterhalt nicht monatlich im voraus (§ 1418 ABGB), sondern in Teilbeträgen oder zu einem anderen Fälligkeitstermin zu leisten berechtigt wäre, wurde nicht festgestellt. Für die Annahme, daß sich die Klägerin mit der Leistung des ihr gebührenden Unterhaltes durch Übermittlung eines Verrechnungsschecks schlüssig einverstanden erklärt hätte, fehlen zureichende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat die Zahlung mittels Verrechnungsschecks, die seit August 1986 in dieser Form erfolgte, schon im Oktober 1986 beanstandet und Überweisung auf ihr Konto begehrt (vgl. ON 60, S 28 und 30). Das Berufungsgericht verwies zutreffend darauf, daß die Unterhaltsschuld eine qualifizierte Schickschuld ist, so daß die Zahlungsfrist gewahrt ist, wenn der Schuldner den Betrag dem Unterhaltsberechtigten am Fälligkeitstag übermacht, was durch rechtzeitige Zahlung mit Postanweisung (HS 7.249), Einzahlung auf ein Postsparkassenkonto (HS 6.289) oder Erteilung eines Überweisungsauftrages an ein Kreditinstitut (SZ 38/100) geschehen kann. Die Übersendung eines Verrechnungsschecks steht diesen Arten der Zahlung nicht gleich; sie stellt jedenfalls im Zweifel keine Zahlung, sondern nur eine Leistung zahlungshalber dar (SZ 53/74; SZ 45/103; Koziol-Welser, Grundriß8 I 264). Die Schuld gilt dann erst als getilgt, wenn die Bank den Scheck einlöst oder vorbehaltslos gutschreibt (SZ 45/103; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 13 zu § 1414). Die Unterhaltsbeträge für August 1986, Oktober 1986, November und Dezember 1986 kamen der Klägerin wegen der Übermittlung mit Verrechnungsscheck nicht am Ersten des Monats, sondern, ohne daß der Klägerin eine schuldhafte Verzögerung in der Einlösung des Schecks zur Last fiele, erst einige Tage später zu, so daß dem Beklagten insoferne Verzug in der Leistung des Unterhalts anzulasten ist. Ob den Beklagten ein Verschulden trifft, ist ohne Bedeutung, weil objektiver Verzug mit der Leistung des Unterhaltes genügt. Der Beklagte hat sich aber auch darauf berufen, daß die Klägerin den Unterhalt verwirkt habe (vgl. ON 51); er erklärte auch, daß er die Unterhaltszahlungen vorbehaltlich der Rückforderung leiste (ON 52, S 10). Bei dieser Sachlage ist der Klägerin ein Anspruch auf urteilsmäßige Festsetzung des ihr gebührenden Unterhaltes für die Zukunft anzuerkennen.

Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E14582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00588.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_0010OB00588_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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