TE OGH 1988/6/15 9ObA119/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Helmut J***, Pensionist, Hochstraß 358, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** Aktiengesellschaft, Wien 10, Modecenterstraße 22, vertreten durch Dr. Helmut Neudorfer und Dr. Klaus Griensteidl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 29.975,10 brutto sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 329.975,10), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. Jänner 1988, GZ 33 Ra 111/87-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20. März 1987, GZ 18 Cga 42/86-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 1. April 1958 bis 30. September 1974 als leitender Angestellter bei der beklagten Partei beschäftigt. Mit Pensionsvertrag vom 12. Jänner 1973, der § 1 Abs 2 die bis dahin geltenden Richtlinien über die Gewährung von Pensionszuschüssen an führende Kräfte der beklagten Partei ersetzte, wurde dem Kläger ein Pensionszuschuß zugesagt, der ihm nach Auflösung des Dienstverhältnisses im Falle der Berufsunfähigkeit (§ 5 Abs 1 lit a des Vertrages) und ohne Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 5 Abs 1 lit b des Vertrages) gebühren sollte. Dieser Vertrag enthält keine Wertsicherung des Pensionszuschusses. Der vereinbarte Pensionszuschuß betrug nach 10-jähriger Dienstzeit 40 % der Bemessungsgrundlage und erhöhte sich mit jedem weiteren bei der beklagten Partei vollendeten Dienstjahr um 2 % der Bemessungsgrundlage, bis die volle Höhe erreicht war (§ 3 des Vertrages). Mit Schreiben vom 26. April 1973 wurde der Pensionsvertrag vom 1. Dezember 1973 durch einen weiteren Punkt mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 12

Der Vorstand der S*** kann im Falle genereller Erhöhungen der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der S*** eine entsprechende Neuregelung bereits angefallener Pensionen vornehmen."

Mit Vereinbarung vom 27. und 29. Juni 1974 (im folgenden als Vereinbarung vom 27. Juni 1974 bezeichnet) lösten die Streitteile das Dienstverhältnis des damals erst 50 Jahre alten Klägers im beiderseitigen Einvernehmen per 30. September 1974 auf. Im Zuge dieser Auflösungsvereinbarung wurde dem Kläger ua. folgende Zusage gemacht (Punkt 5.):

"Valorisierung der Firmenpension nach dem Valorisierungsschlüssel der ASVG-Pensionen. Der Anspruch auf die Firmenpension erwächst mit dem Eintritt der Voraussetzungen des § 7 der 'Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte der S***'.

Die Wertsicherung der Firmenpension ist dergestalt vorzunehmen, daß mit 30. September 1974 die Firmenpension so zu errechnen ist, als ob Sie an diesem Tage das 65. Lebensjahr erreicht hätten, das wären S 7.527,--.

Dieser Betrag von S 7.527,-- ist durch den jeweiligen Valorisierungsschlüssel, der für ASVG-Pensionen, die von der P*** DER A*** ausbezahlt werden,

wertgesichert. Erhöhen sich also beispielsweise nach dem 1. Oktober 1974 die von der P*** DER

A*** ausbezahlten Pensionen um 10 %, so würde sich auch der oben erwähnte Betrag, den Sie mit Erreichung des 65. Lebensjahres als Pension beziehen können, um 10 % erhöhen."

§ 7 der im obigen Schreiben zitierten "Richtlinien" stimmt inhaltlich mit § 5 des Pensionsvertrages vom 1. Dezember 1973 überein.

Infolge Berufsunfähigkeit des Klägers traten die Voraussetzungen für den Bezug des Pensionszuschusses schon mit 1. November 1983 ein. Der Kläger bezieht seither einen entsprechend der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 bis zum 1. November 1983 valorisierten Pensionszuschuß von S 13.878,-- monatlich. Eine weitere Valorisierung für die Zeit nach dem 1. November 1983 lehnt die beklagte Partei ab. Der Kläger behauptet, Punkt 5. der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 sei dahin auszulegen, daß seine Pension auch weiterhin nach dem vereinbarten Valorisierungsschlüssel aufzuwerten sei. Er begehrt mit der am 2. Mai 1986 eingebrachten Klage die Zahlung einer der Höhe nach unbestrittenen Bezugsdifferenz für die Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 30. April 1986 von insgesamt S 29.775,10 sA und die Feststellung, daß die beklagte Partei auch weiterhin schuldig sei, ihm eine nach dem Valorisierungsschlüssel der ASVG-Pensionen wertgesicherte Firmenpension zu zahlen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Wertsicherungsklausel zur Erhaltung des Wertes der Firmenpension zwischen dem Ausscheiden des damals erst 50 Jahre alten Klägers und dem zehn oder sogar fünfzehn Jahre später liegenden Beginn der Pensionszahlung vereinbart worden sei. Auf die Zeit nach Beginn der Pensionsleistungen habe sich die Wertsicherung nicht bezogen. Die Erhöhung bereits angefallener Pensionen setze einen besonderen Beschluß des Vorstandes voraus. Dem Kläger habe auf Grund der Verhandlungen und der ihm bekannten Pensionsrichtlinien klar sein müssen, daß ihm grundsätzlich keine Valorisierung der Zusatzpension gebühre, zumal diese Frage unter den leitenden Angestellten der beklagten Partei seit jeher ein Diskussionsthema gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der in der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 festgelegte Valorisierungsschlüssel sollte für die Zeit zwischen dem Abschluß der Vereinbarung und der Auszahlung der Firmenpension gelten, danach nicht mehr. Absicht dieser Vereinbarung war, den Kläger, der im Alter von 50 Jahren aus dem Dienstverhältnis ausschied und keine Erhöhung der 1974 bestehenden Bemessungsgrundlage erhalten hätte "in gewisser Weise" abzusichern und die Geldentwertung bis zur tatsächlichen Auszahlung der Pension auszugleichen. Der Kläger war der Meinung, daß die Wertsicherung der Firmenpension nach dem jeweiligen ASVG-Schlüssel (zeitlich) unbegrenzt erfolge. Er sprach darüber auch mit dem Generaldirektor der beklagten Partei, der ihm zusagte, daß die Valorisierung "über den Pensionsvertrag hinaus" in die zu treffende Vereinbarung hineingenommen werde. Sonstige Angestellte der Verwendungsgruppe VI erhielten eine Firmenpension ohne Valorisierung. Die Firmenpensionen der Vorstandsmitglieder sind hingegen wertgesichert. Auf Grund einer Kannbestimmung, die aus Zeiten stammt, in denen die wirtschaftliche Lage der beklagten Partei gut war, wurde der Vorstand ermächtigt, im Falle genereller Erhöhungen der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der beklagten Partei eine entsprechende Neuregelung der bereits angefallenen Pensionen vorzunehmen. Auf Grund dieser Bestimmung wurden die angefallenen Pensionen auf Grund jeweiliger Vorstandsbeschlüsse meist in absoluten Beträgen erhöht, seit ca. 1975 jedoch wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei nicht mehr.

Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Wortlaut der Wertsicherungsklausel nicht eindeutig sei. Aus dem ersten Satz des Abs 3 ergebe sich eine unbegrenzte Wertsicherung, die jedoch durch das Rechenbeispiel im zweiten Satz eingeschränkt werde. Es sei daher die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs zur Auslegung der Vereinbarung heranzuziehen. Die Vereinbarung sei am Empfängerhorizont zu messen. Zweck der Vereinbarung sei gewesen, den Kläger gegen die Entwertung des Pensionszuschusses bis zum Anfallszeitpunkt zu sichern. Eine unbegrenzte Wertsicherung sei nicht beabsichtigt gewesen. Dies habe dem Kläger, der die Richtlinien der beklagten Partei über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte sowie seinen Pensionsvertrag gekannt habe, auch klar sein müssen; ihm sei erkennbar gewesen, daß dies die Absicht der klagenden Partei gewesen sei.

Das Schreiben vom 27. Juni 1974 könne daher nur im Zusammenhang mit dem Pensionsvertrag gesehen werden. Nach dem Pensionsvertrag hätte der Kläger lediglich Anspruch auf eine Firmenpension gehabt, deren Bemessungsgrundlage ein bestimmter Prozentsatz seines Gehaltes gewesen wäre. Dieser Betrag hätte sich bis zur Auszahlung nicht mehr erhöht und wäre der Geldentwertung unterlegen. Durch die Vereinbarung sei diese "Nichterhöhung" aufgehoben worden. Der Zusammenhang mit dem Pensionsvertrag lasse erkennen, daß eine Valorisierung über den Beginn der Zahlungen hinaus nicht vereinbart worden sei. Aus der Zusage des Generaldirektors der beklagten Partei lasse sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen, da auch die zugesagte Wertsicherung "über den Pensionsvertrag" hinausgehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es insgesamt entschieden habe, S 30.000,-- übersteige.

Die zweite Instanz war der Ansicht, daß eine Erledigung der Beweis- und Mängelrüge des Klägers nicht erforderlich sei, weil die Berufung schon aus rechtlichen Gründen berechtigt sei. Eine Pensionszusage des Arbeitgebers sei keine freiwillige Leistung, sondern ein Entgelt aus dem Pensions- (gemeint wohl: Arbeits-)Verhältnis und daher nach § 914 f ABGB auszulegen. Daß der Kläger mit der unklar formulierten Wertsicherungsklausel gegen ein Inflationsrisiko abgesichert werden sollte, sei unstrittig; strittig sei nur, ob diese Absicherung zeitlich unbegrenzt erfolgen sollte. Die von der beklagten Partei mit der Vereinbarung verfolgte Absicht könne dahinstehen. Der Kläger habe die Valorisierungsklausel als redlicher Erklärungsempfänger mangels eindeutiger gegenteiliger Willenskundgebung der beklagten Partei dahin verstehen dürfen, daß die Firmenpension zeitlich unbeschränkt wertgesichert sein sollte. Bei der Auslegung derartiger Klauseln sei auf den Zweck, den Empfänger der Leistung vor Geldentwertung zu schützen, Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Betriebspension diene der Sicherung des gehobenen Lebensstandards des Empfängers während der gesamten Dauer des Ruhestandes. Diesem Zweck werde insbesondere durch eine Wertsicherung entsprochen. Unter mehreren theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten sei diejenige auszuscheiden, die nicht zu einer Erhaltung des realen Wertes der Betriebspension, sondern zu einem kontinuierlichen Absinken dieses Wertes infolge Inflation führen müßte.

Der Kläger habe daher die Wertsicherungsklausel als zeitlich unbeschränkte Valorisierung seiner Firmenpension zur Erhaltung seines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer seines Ruhestandes verstehen dürfen. Nur so könne den sich aus der Geldentwertung ergebenden Härten ausreichend entgegengewirkt werden. Eine gegenteilige Auslegung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die beklagte Partei im allgemeinen nur die Pensionen der Vorstandsmitglieder, nicht aber der sonstigen Pensionsberechtigten valorisiere, da mit dem Kläger eine Individualvereinbarung getroffen worden sei, die das Inflationsrisiko abdecken sollte. Hätte die beklagte Partei diese Zusage begrenzen wollen, hätte sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Das in der Vereinbarung angeführte Rechenbeispiel habe der Kläger nicht als solche Begrenzung verstehen müssen.

Die beklagte Partei erhebt gegen diese Entscheidung Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist unstrittig, daß der Kläger durch die Vereinbarung vom 27. Juni 1974 gegen das Risiko der Entwertung des zugesagten Pensionszuschusses gesichert werden sollte. Umstritten ist aber, ob diese Wertsicherung nur bis zum Zeitpunkt der Pensionierung des Klägers gelten oder während der Dauer seiner Pension aufrecht bleiben sollte. Insofern konnte das Erstgericht aus der Würdigung der Aussagen der Zeugen und des Klägers als Partei einen übereinstimmenden Parteiwillen, der als Tatsachenfeststellung für den Obersten Gerichtshof bindend wäre, nicht ermitteln. Es stellte zwar auf Grund dieser Beweismittel fest, daß der Valorisierungsschlüssel für die Zeit zwischen dem Abschluß der Vereinbarung und der Auszahlung der Firmenpension, danach aber nicht mehr gelten sollte und es die "Absicht der Vereinbarung" gewesen sei, den Kläger, der schon im Alter von 50 Jahren aus den Diensten der beklagten Partei ausschied, bis zur Erreichung des Pensionsalters (§ 5 des Pensionsvertrages = § 7 der "Richtlinien") gegen das Inflationsrisiko zu sichern. Dies sei auch der Wille des Klägers gewesen; dieser sei aber darüber hinaus der "Meinung" gewesen, daß die Firmenpension (zeitlich) unbegrenzt wertgesichert werde.

Es ist daher, soweit nicht schon die wörtliche Auslegung der Vereinbarung, die am Anfang jedes Interpretationsversuches zu stehen hat, zu eindeutigen Ergebnissen führt, die "Absicht der Parteien" iS des § 914 ABGB zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei ist zu beachten, daß die Auslegung der abgegebenen Erklärung am "Empfängerhorizont" zu messen ist, was die dritte Teilnovelle mit der Formulierung "Absicht" (statt "Willen") sicherstellen wollte. Es kommt danach primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger von der Erklärung gewinnen durfte (normative Auslegung). Hiedurch soll das Vertrauen des konkreten Erklärungsempfängers geschützt werden (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 863; Rz 4 zu § 914; auch Koziol-Welser, Grundriß8 I 87; ZAS 1977/19; JBl 1986, 173). Dem Wortlaut der Vereinbarung der Prozeßparteien läßt sich eine Beschränkung der Wertsicherung auf die Zeit bis zum Beginn der Auszahlung der Pension nicht zweifelsfrei entnehmen, wenngleich die zweimalige Erwähnung des 65. Lebensjahres des Klägers darauf hindeutet, daß es den Parteien darum ging, für den - beim Kläger atypisch langen - Zeitraum zwischen dem Ausscheiden aus den Diensten der beklagten Partei und dem Erreichen des Pensionsalters eine Wertsicherungsregelung zu treffen, weil er sonst bei der damals vorauszusehenden jährlichen Kaufkraftverminderung einen sehr stark entwerteten Pensionszuschuß erhalten hätte. Der Vertrag enthält zunächst eine fiktive Berechnung der (nicht aufgewerteten) Pension des Klägers unter der hypothetischen Annahme, daß er am 30. September 1974 (Ende des Dienstverhältnisses) das 65. Lebensjahr erreicht hätte; daraus ist zu schließen, daß der Kläger so behandelt werden sollte, als ob er bis zur Pensionierung bei der beklagten Partei geblieben wäre. Dann wird bestimmt, daß dieser Betrag (nämlich die fiktive Pension bei Erreichng des 65. Lebensjahres, aber nicht die jeweilige Pension) mit dem jeweiligen Valorisierungsschlüssel, der für ASVG-Pensionen, die von der P*** DER A*** ausgezahlt werden, gilt,

aufzuwerten ist. Im anschließenden Rechenbeispiel wird wieder jene prozentuelle Erhöhung der Pension erwähnt, die mit Erreichung des 65. Lebensjahres eintritt.

Schon diese Formulierung spricht gewichtig für den Standpunkt der beklagten Partei, würde aber für sich allein nicht genügen, um im Wege der Urkundenauslegung auf eine zeitliche Beschränkung der Wertsicherung mit der Erreichung des Pensionsalters schließen zu können. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, soll nämlich eine Betriebspension, die zusätzlich zur gesetzlichen Alterspension gewährt wird, im allgemeinen den gehobenen Lebensstandard für die Dauer des gesamten Ruhestandes sichern. Wird diesem Ziel durch Vereinbarung einer Wertsicherung der Betriebspension Rechnung getragen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diese Wertsicherung für die Dauer des ganzen Ruhestandes gelten soll.

Im vorliegenden Fall durfte aber der Kläger - wenn man von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auf Grund der gesamten Situation bei Abschluß der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht dahin verstehen, daß seine Firmenpension zeitlich unbeschränkt wertgesichert sein sollte.

Alle Angestellten der beklagten Partei, die so wie der Kläger in der Verwendungsgruppe VI waren, erhielten (und erhalten auch heute noch) eine Firmenpension ohne (automatische) Valorisierung. Dies muß auch dem Kläger bekannt gewesen sein, zumal er die Richtlinien über die Gewährung eines Pensionszuschusses an führende Kräfte der S*** und die (inhaltlich damit übereinstimmenden) Bestimmungen seines Pensionsvertrages kannte, der, wie sich aus der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 ergibt (- dort wird auf die bereits durch den Pensionsvertrag ersetzten "Richtlinien" verwiesen -), weiterhin aufrecht bleiben sollte. Dieser Pensionsvertrag enthielt, was dem Kläger ebenfalls bekannt war, in § 12 die Bestimmung, daß der Vorstand der S*** im Falle genereller Erhöhung der kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten der S*** eine entsprechende Neuregelung bereits angefallener Pensionen vornehmen könne, eine automatische Wertsicherung also nicht vorgesehen war. Der Kläger konnte daher die Zusage der beklagten Partei auf Wertsicherung seiner erst nach einem Jahrzehnt oder noch später anfallenden Zusatzpension nur dahin verstehen, daß ihn die beklagte Partei in bezug auf diese Pension so stellen wollte, als ob er bis zur Pensionierung in ihren Diensten geblieben wäre. Da im Vertrag zweimal auf die Erreichung des 65. Lebensjahres Bezug genommen wurde und der Kläger wußte, daß die Firmenpensionen der betreffenden Angestelltengruppe nicht wertgesichert waren, durfte er Punkt 5. der Vereinbarung vom 27. Juni 1974 nicht als Zusage einer zeitlich unbeschränkten Wertsicherung seiner auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Zusatzpension verstehen. Der Kläger wäre dann in bezug auf diese Pension besser gestellt worden, als wenn er bis zur Pensionierung in den Diensten der beklagten Partei geblieben wäre. Außerdem würde eine weitere Besserstellung eintreten, wenn die beklagte Partei wieder einmal von der Kannbestimmung des § 12 seines Pensionsvertrages (= § 5 der "Richtlinien") Gebrauch machen und eine entsprechende Neuregelung bereits angefallener Pensionen vornehmen sollte. Die dem Kläger erkennbare Absicht der beklagten Partei war daher - wenn man von den Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht - nur auf Wertsicherung bis zur Erreichung des Pensionsalters gerichtet. Das geht auch aus sämtlichen vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Zeugenaussagen hervor, während es die Aussage des Klägers dahin beurteilte, daß sie "sehr von einem subjektiven Empfinden geprägt war und er daher die Sachlage etwas anders darstellte".

Auf der Grundlage der Feststellungen des Erstgerichtes wäre dessen Entscheidung wiederherzustellen. Die Rechtssache ist jedoch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht die Mängel- und Beweisrüge des Klägers nicht erledigt hat. Mit seiner Beweisrüge wendete sich der Kläger gegen die erwähnte Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht. Die Beweisrüge ist jedenfalls insofern relevant, als der Kläger offenbar die Feststellung anstrebt, Generaldirektor R*** habe ihm eine unbegrenzte Valorisierung seiner Zusatzpension (ausdrücklich) zugesagt und nicht nur - wie das Erstgericht feststellte - erklärt, daß in die zu treffende Vereinbarung "über den Pensionsvertrag hinaus" eine Valorisierung aufgenommen werde.

Das Urteil des Berufungsgerichtes ist daher aufzuheben. Die zweite Instanz wird die noch unerledigten Punkte der Berufung des Klägers zu behandeln haben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E14719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00119.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_009OBA00119_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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