TE OGH 1988/6/15 1Ob552/88

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Veröffentlicht am 15.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K*** W***, Wien 3., Vordere Zollamtsstraße 12, vertreten durch Dr. Walter Hatvagner, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard L***, Elektromeister, 2.) Monika L***, Bedienerin, beide Wien 23., Triesterstraße 229/3, beide vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 518.467,-- samt Anhang infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 31.August 1987, GZ R 235/87-70, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Oberwart vom 29.April 1986, GZ 2 C 167/86-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Revision wird, soweit der Zuspruch des Betrages von 262.092,-- S samt Anhang bekämpft wird, zurückgewiesen. Im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.969,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 906,35 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 4.10.1983 Gesamtrechtsnachfolgerin der Sparkasse für Stegersbach und Umgebung.

Mit Hypothekarkreditzusage vom 20.7.1977 räumte die Sparkasse für Stegersbach und Umgebung dem Erstbeklagten befristet mit 1.7.1982 einen in laufender Rechnung ausnützbaren Hypothekarkredit bis zum Betrag von S 500.000 gegen Einverleibung einer Simultanhöchstbetragshypothek von S 1,000.000 auf den Liegenschaften EZ 198 KG Bernstein und EZ 650 KG Stuben ein. Diese Hypothekarkreditzusage wurde vom Erstbeklagten am 26.7.1977 angenommen. Die Zweitbeklagte trat dem Kreditvertrag als Bürge und Zahler bei. Die Abwicklung dieses Kredites erfolgte über das Konto 01000-005313, nunmehr 461532707. Mit Pfandbestellungsurkunde vom 26.7.1977 verpfändete die Beklagte zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 1,000.000, die der Sparkasse für Stegersbach und Umgebung gegen sie aus gewährten oder künftig noch zu gewährenden und im Inland im Sinn des Gebührengesetzes 1957 beurkundeten Krediten bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden, die Liegenschaften EZ 198 KG Bernstein und EZ 650 KG Stuben. Die Einverleibung der Pfandrechte erfolgte am 29.7.1977. Am 12.7.1977 beantragte der Erstbeklagte bei der Sparkasse für Stegersbach und Umgebung, ihm unter Mithaftung der Bürgschaftsfonds Gesellschaft mbH (im folgenden: Bürgschaftsfonds) einen Investitionskredit von S 250.000 zu gewähren. Mit Schreiben vom 21.9.1977 teilte der Bürgschaftsfonds der Sparkasse Stegersbach und Umgebung mit, er übernehme für 90 % des Kredites von S 250.000, der bei der Realisierung der für den Kredit gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden könne, die Haftung als Bürge gemäß § 1346 ABGB mit der Maßgabe, daß er sobald und insoweit auf Grund dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden könne, als bei der Realisierung der für den verbürgten Kredit gegebenen Sicherheiten dieser nicht hereingebracht wird. Die Realisierung hat die Einklagung des noch aushaftenden Kreditbetrages samt Anhang und die Exekutionsführung auf die hereingenommenen Sicherheiten zu umfassen. Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich sonstiger Vermögenswerte des Kreditnehmers seien für die Inanspruchnahme nicht erforderlich. Im Falle der Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kreditnehmers könne die Bank die Bürgschaft gegen Nachweis der von ihr vorgenommenen Anmeldung der noch aushaftenden Kreditforderung sofort in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall habe die Bank die bestellten Sicherheiten zu verwerten und den daraus erzielten Erlös dem Bürgschaftsfonds nach Maßgabe des von ihm übernommenen Haftungsanteiles zu erstatten. Der Bürgschaftsfonds übernahm die Haftung u.a. unter der Bedingung, daß der Kredit durch eine Höchstbetragshypothek in der Höhe von S 312.500 auf der Liegenschaft EZ 198 KG Bernstein am dritten Satz nach Belastung von S 450.000 grundbücherlich sicherzustellen ist. Die Verpflichtung, die Vorhypotheken nach Tilgung der Schuld vorbehaltlos löschen zu lassen, war anzumerken. Mit Anbot vom 26.9.1977 räumte die Sparkasse Stegersbach und Umgebung dem Erstbeklagten unter den von ihm zur Kenntnis genommenen Bedingungen des Bürgschaftsfonds einen Investitionskredit von S 250.000 ein. Der Erstbeklagte nahm dieses Anbot am 4.11.1977 an, die Zweitbeklagte trat dem Vertrag als Bürge und Zahler bei. Eine gesonderte pfandrechtliche Sicherstellung durch eine weitere Höchstbetragshypothek erfolgte nicht. Die Abwicklung des Kredites erfolgte über das Konto 0007-021249, nunmehr 461532731. Mit angenommener Kreditzusage vom 29.12.1978 gewährte die Sparkasse für Stegersbach und Umgebung dem Erstbeklagten einen bis 1.7.1982 befristeten Zessionskredit von S 100.000, für den die Zweitbeklagte gleichfalls die Haftung als Bürge und Zahler übernahm. Die Abwicklung dieses Kredites erfolgte über das Konto 01000-005313. Mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 9.6.1981, S 11/81-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Anschlußkonkurs eröffnet. Mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.10.1981, S 11/81-26, wurde die Versteigerung der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaft EZ 198 KG Bernstein, auf der im ersten Rang die Höchstbetragshypothek zugunsten der Sparkasse Stegersbach und Umgebung in der Höhe von S 1,000.000 einverleibt war, bewilligt. Gemäß den Bedingungen der Bürgschaftserklärung überwies der Bürgschaftsfonds an die Sparkasse Stegersbach und Umgebung den Betrag von S 219.817,57, der am 13.5.1982 auf dem Investitionskreditkonto gutgebracht wurde. Der Konkurs wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 11.6.1982, S 11/81-43, mangels Deckung der Kosten aufgehoben. Auf Grund der Forderungsanmeldung der Sparkasse für Stegersbach und Umgebung über insgesamt sieben offene Konten, darunter das Hypothekar- und das Investitionskreditkonto in der Höhe von S 2,104.978 per 2.2.1981, wurde ihr mit Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Oberwart vom 21.12.1982, E 83/81-25, der Kapitalbetrag von S 489.002,80 zuzüglich eines anteiligen Zinsenzuwachses zugewiesen. Die Sparkasse Stegersbach und Umgebung verbuchte den Betrag von S 503.857,80 auf dem Hypothekarkreditkonto. Sie überwies vorerst nur den Betrag von S 39.002,80 an den Bürgschaftsfonds. Dieser vertrat aber den Standpunkt, daß der Investitionskredit nach Löschung der Vorhypotheken im Rahmen der erstrangigen Höchstbetragshypothek vorrangig zu befriedigen gewesen wäre. Die Sparkasse Stegersbach und Umgebung trat diesem Standpunkt bei und überwies am 21.2.1983 an den Bürgschaftsfonds den weiteren Betrag von S 180.815,05. Dadurch erhöhte sich der Sollstand auf dem Investitionskreditkonto auf S 233.534.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch der fälligen Kreditbeträge von S 262.092 samt Anhang (Hypothekarkredit) und S 256.375 samt Anhang (Investitionskredit). Die Höchstbetragshypothek von S 1,000.000 habe auch zur Besicherung des Investitionskredites gedient. Die Zweitbeklagte sei aus ihrer persönlichen Haftung nicht entlassen worden. Die klagende Partei sei auf Grund der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens berechtigt gewesen, den Bürgschaftsfonds als Bürgen in Anspruch zu nehmen, sie wäre aber verpflichtet gewesen, die bestellten Sicherheiten zu verwerten und den Erlös dem Bürgschaftsfonds zu refundieren. Bei der Gewährung des Zessionskredites habe es sich in Wahrheit um eine Erweiterung des Kreditrahmens des Hypothekarkredites gehandelt.

Die Beklagten wendeten ein, beide Kredite seien zur Gänze zurückbezahlt worden. Der Hypothekarkredit sei durch den Erlös aus der Zwangsversteigerung zur Gänze abgedeckt worden. Die Rücküberweisung an den Bürgschaftsfonds sei auf Grund eines Fehlers der klagenden Partei bei der Kreditabwicklung erfolgt. Die klagende Partei habe es unterlassen, für die geforderte hypothekarische Sicherstellung Sorge zu tragen. Der Zessionskredit sei gesondert gewährt worden, er sei daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Zweitbeklagte wendete weiters ein, sie sei nach Bezahlung eines Betrages von S 50.000 aus jeder Haftung entlassen worden. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, bei der Kreditzusage vom 29.12.1978 habe es sich um eine Erhöhung des Kreditrahmens des Hypothekarkredites vom 26.7.1977 gehandelt. Nach Überweisung des aus dem Meistbot zugewiesenen Betrages habe sich der Sollstand des Hypothekarkredites auf S 254.182,20 verringert. Derzeit hafte der Betrag von S 262.092 aus. Auf Grund des vom Bürgschaftsfonds überwiesenen Betrages von S 219.817,85 sei der aushaftende Investitionskreditbetrag auf S 13.716,15 gesunken. Durch die Überweisungen nach Realisierung der Höchstbetragshypothek und durch kapitalisierte Zinsen habe sich der aushaftende Betrag auf S 256.375 erhöht. Die Zweitbeklagte sei aus ihrer persönlichen Haftung für die aufgenommenen Kredite nicht entlassen worden; die Freilassungserklärung vom 13.4.1983 habe sich nur auf den lastenfreien Verkauf der der Zweitbeklagten gehörigen Liegenschaft EZ 650 KG Stuben bezogen.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß die Kreditzusagen vom 20.7.1977 und 29.12.1978 in rechtlichem Zusammenhang gestanden seien; durch die zweite Zusage sollte der Rahmen des Hypothekarkredites erhöht werden. Nach dem Willen der Parteien bestehe nur ein einheitliches Kreditverhältnis. Ein selbständiger Kreditvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Die vom Bürgschaftsfonds aufgestellten Bedingungen der hypothekarischen Sicherung des gewährten Investitionskredites seien eindeutig dahin zu verstehen, daß dieser Kredit nach Löschung der Vorpfandrechte auf der EZ 198 KG Bernstein erstrangig sichergestellt werden sollte. Das bedeute, daß die klagende Partei den ihr zugewiesenen Versteigerungserlös nicht zur Gänze auf dem Hypothekarkreditkonto hätte gutbuchen dürfen; sie hätte den gesamten Haftungsanteil an den Bürgschaftsfonds rückzahlen müssen. Der Bürgschaftsfonds habe daher von der klagenden Partei zu Recht die Überweisung des Differenzbetrages begehrt. Für die klagende Partei stelle die Rückzahlung des gesamten Haftungsanteiles eine materiell fremde Schuld, aber auf Grund der dem Bürgschaftsfonds gegenüber eingegangenen Verpflichtung eine formell eigene Schuld dar. Es handle sich daher sowohl bei der Zahlung des Haftungsanteiles durch den Bürgschaftsfonds an die klagende Partei als auch bei der Rückzahlung der klagenden Partei um die Zahlung fremder Schulden, für die die jeweils Zahlenden persönlich hafteten. § 1358 ABGB sei anzuwenden. Durch die Zahlung des Haftungsanteiles durch den Bürgschaftsfonds sei die Schuld des Erstbeklagten nicht untergegangen, sondern auf den Bürgschaftsfonds übergegangen. Mit der Rückzahlung durch die klagende Partei sei die Verbindlichkeit des Erstbeklagten kraft Gesetzes an die klagende Partei rückzediert worden. Die klagende Partei begehre daher den auf dem Investitionskreditkonto aushaftenden Betrag zu Recht. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Die Revision erklärte es für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist teils unzulässig, teils ist sie nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 10.2.1988, 1 Ob 700/87, ausführte, sind die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden offenen Kreditverbindlichkeiten nach § 55 Abs 1 Z 1 JN nicht gegeben. Es handelt sich um zwei auch inhaltlich verschiedene, an verschiedenen Tagen abgeschlossene Kreditverträge zwischen der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und dem Erstbeklagten. Die Ansprüche aus beiden Kreditverhältnissen könnten, wie die Einwendungen der Beklagten zeigten, ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben.

Soweit die Beklagten den Zuspruch des Betrages von S 262.092 samt Anhang auf Grund des gewährten Hypothekarkredites bekämpfen, ist ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt; sie gehen nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen aus. Die Vorinstanzen haben im Tatsachenbereich festgestellt, daß mit der Kreditzusage vom 29.12.1978 der Kreditrahmen des Hypothekarkredites um S 100.000 auf S 600.000 ausgeweitet werden sollte und die Zweitbeklagte aus ihrer persönlichen Haftung für die Kreditschulden des Erstbeklagten nicht entlassen worden sei. Eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO, der zur Wahrung der Rechtseinheit, der Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, liegt daher nicht vor.

Was den Investitionskredit betrifft, so kann es der klagenden Partei nicht schaden, daß sie entgegen den Vereinbarungen mit dem Bürgschaftsfonds nicht eine weitere Höchstbetragshypothek in der Höhe von S 312.500 begründete, sondern die bereits am 29.7.1977 zugunsten der Sparkasse Stegersbach und Umgebung einverleibte Höchstbetragshypothek auch zur Sicherstellung des Investitionskredites dienen sollte. Nach der Pfandbestellungsurkunde verpfändeten die Beklagten ihre Liegenschaften zur Sicherstellung aller Forderungen, die der klagenden Partei auch zugunsten aller künftig noch zu gewährenden und im Inland im Sinn des Gebührengesetzes 1957 beurkundeten Kredite erwachsen werden. Höchstbetragshypotheken können auch zur Sicherung von Forderungen bestellt werden, die erst aus künftig abzuschließenden, hinreichend bestimmt angegebenen und damit identifizierbaren Kreditverträgen entstehen (SZ 58/159 mwN bei nahezu identer Formulierung der Pfandbestellungsurkunde; ÖBA 1987, 842; Hoyer in FS Strasser 942, 945).

Nach § 1353 ABGB kann die Bürgschaft nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erklärt hat. Der Bürgschaftsfonds übernahm die Haftung als Bürge nur insoweit, als der Kredit bei der Realisierung der für ihn gegebenen Sicherheiten nicht hereingebracht werden sollte. Der Bürgschaftsfonds haftete als Bürge daher nur nach den für den Investitionskredit weiters bestellten Sicherheiten, somit auch nach der Zweitbeklagten, die als Bürge und Zahler sämtlichen Kreditverträgen beigetreten war. Die Regelung des § 1359 ABGB ist daher, da ein besonderes Rechtsverhältnis (vorrangige Haftung der Zweitbeklagten) zwischen den Beteiligten bestand (vgl. Hoyer, Der Rückgriff zwischen Bürgen und Pfandbestellern, JBl 1987, 767) auf das Verhältnis des Bürgschaftsfonds zur Zweitbeklagten nicht anzuwenden. Die Zahlung durch den Bürgschaftsfonds erfolgte auf Grund der die Bestimmung des § 1356 ABGB auch auf den Fall der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erweiternden Bürgschaftserklärung, die Rückzahlung des Betrages durch die klagende Partei aber auf Grund der Verpflichtung zur Realisierung der Höchstbetragshypothek und damit vertragsgemäß, ohne daß es dazu einer Zustimmung der Beklagten bedurft hätte. Soweit der Zuspruch des offenen Investitionskreditbetrages bekämpft wird, ist der Revision nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die klagende Partei auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung nicht hinwies, diente diese insoweit nicht der notwendigen Rechtsverfolgung. Bemessungsgrundlage ist daher der Betrag von S 256.375.

Anmerkung

E14587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00552.88.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19880615_OGH0002_0010OB00552_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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