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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der K AG in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 16. Februar 2005, GZ. A 17 - 6.852/2003 - 2, betreffend Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bauansuchen vom 30. Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die "Errichtung eines Werbeschriftzuges - Sporthaus" auf dem näher angeführten Grundstück in der KG G.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz dieses Ansuchen ab.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin behob die belangte Behörde den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 VG ersatzlos.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. Baugesetz 1995 die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl.) anzeigepflichtig sei, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergebe. § 21 Abs. 1 Z. 6 Stmk. BauG 1995 erfasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen. Es stehe außer Zweifel, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung einer Wählergruppe handle. § 19 Stmk. BauG 1995 (betreffend baubewilligungspflichtige Vorhaben) enthalte in seiner Aufzählung Werbe- und Ankündigungseinrichtungen nicht. Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG 1995 seien "Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen" bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergebe. Aus diesen Regelungen folge, dass § 20 Z. 3 Stmk. BauG 1995 ohne Ausnahme gegenüber den in § 19 leg. cit. geregelten bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (insbesondere Neu-, Zu- und Umbauten von baulichen Anlagen) vorsehe, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, soweit in § 21 leg. cit. nichts anderes geregelt sei, anzeigepflichtig sei.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung angesucht. Auch wenn die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Baubewilligungsverfahren selbst ausgelöst habe, sei sie in ihren Rechten dadurch verletzt worden, dass die erstinstanzliche Behörde den Umstand nicht wahrgenommen habe, dass ein bloß anzeigepflichtiges Vorhaben vorliege. Indem die erstinstanzliche Behörde für die verfahrensgegenständliche Ankündigungseinrichtung die Erteilung einer Baubewilligung mit dem bekämpften Bescheid versagt habe, sei die Beschwerdeführerin in dem ihr gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG 1995 zustehenden Recht verletzt worden. Richtigerweise hätte die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei bzw. aus den dargelegten Gründen sei der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid ersatzlos zu beheben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995, sind folgende Vorhaben bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen."
Gemäß § 20 Z. 3 leg. cit. sind folgende Vorhaben, soweit sich
aus § 21 nichts anderes ergibt, anzeigepflichtig:
"3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u.dgl."
§ 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. sieht die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als bewilligungsfreie Vorhaben vor.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Anzeigeverfahren im Sinne des § 20 Stmk. BauG ein vereinfachtes Verfahren gegenüber dem im § 19 Stmk. BauG normierten Baubewilligungsverfahren darstelle. Dazu komme, dass die Behörde auch dann ein Bewilligungsverfahren durchführen müsse, wenn dies vom Antragsteller begehrt werde und er auf die "Benefizien" des vereinfachten Bewilligungsverfahrens verzichte. Die belangte Behörde hätte den Bescheid nicht mit der Begründung beheben dürfen, dass ein Baubewilligungsverfahren nicht zulässig und ihr Bauansuchen daher zurückzuweisen sei. Sie hätte vielmehr in der Sache selbst zu entscheiden gehabt und der Beschwerdeführerin die Baubewilligung zu erteilen gehabt. Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine Sachentscheidung zu fällen gehabt, mit der dem Baubewilligungsansuchen der Beschwerdeführerin stattgegeben werde. Im Sinne dieses Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die rechtswidrige Anwendung des § 20 Z. 3 Stmk. BauG sowie des § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. beschwert, weil die belangte Behörde das Bauansuchen zu Unrecht nicht bewilligt und weiters entgegen den Vorschriften des § 66 AVG nicht in der Sache selbst entschieden habe.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Ob ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ergibt sich einzig und allein aus den anzuwendenden baurechtlichen Regelungen, im vorliegenden Fall dem § 19 Stmk. BauG. Aus § 19 im Zusammenhalt mit den §§ 20 und 21 Stmk. BauG ergibt sich - wie dies die belangte Behröde zutreffend vertreten hat -, dass die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die nicht unter § 21 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. fallen, anzeigepflichtig ist. Die belangte Behörde hat daher in der Begründung zutreffend die Auffassung vertreten, dass die Behörde erster Instanz das verfahrensgegenständliche Bauansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung zurückweisen hätte müssen.
Die belangte Behörde hat zwar verkannt, dass sie selbst gemäß § 66 Abs. 4 AVG diese Zurückweisung des Bauansuchens hätte aussprechen müssen. Die von der belangten Behörde ausgesprochene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides war daher inhaltlich rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zl. 92/06/0168), in den geltend gemachten Rechten wurde die Beschwerdeführerin jedoch dadurch nicht verletzt. Der Abspruch über das verfahrensgegenständliche Ansuchen hätte - wie dargelegt -
rechtens nur darin bestehen können, dass es hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde jedoch nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die belangte Behörde diese Zurückweisung des Ansuchens nicht selbst ausgesprochen hat, sondern dadurch, dass die belangte Behörde nicht in der Sache selbst entschieden und die Baubewilligung nicht erteilt habe.
Klarzustellen ist, dass der angefochtene Bescheid, sofern man ihn inhaltlich als abweisende und nicht als zurückweisende Entscheidung deutete, über das Bauansuchen in Bezug auf ein allfälliges künftiges Bauanzeigeverfahren über die verfahrensgegenständliche Werbeeinrichtung, die gemäß § 33 Abs. 5 Stmk. BauG von Amts wegen allenfalls in ein Baubewilligungsverfahren münden könnte, einer Entscheidung in einem solchen Verfahren nicht entgegenstünde, weil es sich dabei im Hinblick darauf, dass einem diesbezüglichen Bauverfahren eine Bauanzeige zu Grunde läge, nicht um dieselbe Sache, sondern um ein Aliud handelte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. September 2005
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060108.X00Im RIS seit
02.11.2005