Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert J. W***, 8702 NW Lakecrest Ct., Vancouver, WA 98665, USA, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Johann I***, Hotelier, zuletzt wohnhaft gewesen Innsbruck, Innrain 3, vertreten durch Dr. Herbert Hillebrand und Dr. Walter Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 436.641,35 s.A. und Feststellung infolge (außerordentlicher) Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1987, GZ 1 a R 626/87-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. August 1987, GZ 15 C 275/86-23, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert bzw aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezog als Leiter einer amerikanischen Reisegruppe am 10.3.1984 das Zimmer 118 im Hotel Innsbruck, das im Eigentum des Johann I*** stand. Das Zimmer befand sich in einem Nebentrakt des Hotels, dessen Böden etwas tiefer als jene des Haupthauses gelegen sind; der Niveauunterschied wird durch zwei Stufen ausgeglichen. Vom ersten Stock des Haupthauses führt ein Gang nach links (im folgenden als "Hallway" bezeichnet), an den sich rechts ein Zwischenraum anschließt, der sich bereits im Nebentrakt befindet. Im Zwischenraum befinden sich Sitzgarnituren und Beistelltischchen; er ist durch Leuchten und in die Decken versenkte Strahler beleuchtet. Vom Zwischenraum führt ein schmaler Gang zu den Zimmern des Nebentraktes. Am 11.3.1984 begaben sich der Kläger, seine Gattin und ein befreundetes Ehepaar gegen 21 Uhr in den ersten Stock zu ihren Zimmern. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Beleuchtungskörper des Haupthauses in Betrieb; insbesondere war die in den ersten Stock führende Treppe beleuchtet, die Beleuchtung in der Hallway, im Zwischenraum und in dem vom Zwischenraum zu den Zimmern führenden Gang war ausgefallen. Eine Notbeleuchtung war damals noch nicht vorhanden. Andere Gäste des Hotels hatten ca eine halbe Stunde vorher dem Portier des Hauses Human Z*** den Stromausfall im Nebentrakt gemeldet. Human Z*** versuchte zunächst erfolglos durch Betätigung der Lichtschalter das Licht einzuschalten; er übergab hierauf den amerikanischen Gästen zwei Kerzen, die angezündet und auf einem der Tische des Zwischenraums aufgestellt wurden. In der Folge versammelten sich dort acht Personen, die auch alkoholische Getränke zu sich nahmen. Da die Beleuchtung in den Zimmern nicht ausgefallen war, ließ ein Gast die Türe zu seinem Zimmer offen, wodurch die Beleuchtungsverhältnisse im Zwischenraum aber nur unwesentlich verbessert wurden. Als der Kläger vom Gang in den Zwischenraum abbog, waren die dort vorhandenen zwei Stufen nicht erkennbar, weshalb der Kläger in den Zwischenraum so eintrat, als ob der Boden eben weiterführe; er tat einen Schritt ins Leere und stürzte. Er zog sich hiebei einen Riß der Quadrizeptssehne zu und konnte ohne fremde Hilfe nicht mehr sein Zimmer erreichen. Human Z***, der vom Sturz des Klägers verständigt worden war, betätigte die in einem Sicherungskasten befindlichen automatischen Sicherungen, worauf der Bereich der Hallway, der Zwischenraum und der Gang zu den Zimmern wieder beleuchtet war. Die Ursache des Stromausfalls ist nicht feststellbar. Über Anraten seines Arztes entschloß sich der Kläger, die erforderliche Operation nicht in Innsbruck durchführen zu lassen. Es wurden ihm von der Unfallambulanz ein elastischer Stützverband angelegt und Stahlrohrkrücken beigestellt, wofür der Kläger insgesamt S 465,60 zu bezahlen hatte. Von der Universitätsklinik Innsbruck wurden ihm für Röntgenaufnahmen und sonstige ärztliche Tätigkeit S 874,-- in Rechnung gestellt, an Telefonspesen erwuchsen dem Kläger S 2.500,--. Am 19.3.1984 wurde der Kläger in die Oregon Orthopedic Clinic, Portland, aufgenommen, am folgenden Tag operiert und am 23.3.1984 mit einem Oberschenkelgips entlassen, der am 23.5.1984 entfernt und durch einen verstellbaren Kniestützverband ersetzt wurde, den der Kläger bis 28.9.1984 trug. Im Anschluß daran wurde ein physiko-therapeutisches Übungsprogramm zur Wiederherstellung der vollen Beweglichkeit und zur Kräftigung der Beinmuskel durchgeführt, das Ende Februar 1985 abgeschlossen wurde. Im Februar 1985 war die volle Beweglichkeit des Beins wiederhergestellt; ab März 1985 konnte der Kläger, der neben seiner Tätigkeit als Mitarbeiter und Teilhaber einer Versicherungsgesellschaft Co-Direktor der Mirror Mountain Schischule in Portland ist und zu dessen Aufgaben die Ausbildung von Schilehrern gehört, wieder Schifahren. Als Verletzungsfolgen sind eine reizlose und kosmetisch sowie funktionell unbedeutende Narbenbildung an der Vorderseite des rechten Knies sowie eine geringgradige Einschränkung der Beugefähigkeit im rechten Kniegelenk zurückgeblieben, weiters eine narbige Verhärtung der Kniestrecksehne im primären Rißbereich, was fallweise zu geringfügigen Schmerzen oder Wetterfühligkeit Anlaß geben kann. Die Kniestrecksehne rechts ist auf Grund der Vernarbung nicht mehr so vollwertig wie eine primär unverletzte Strecksehne, so daß für die Zukunft ein etwas erhöhtes Risiko eines neuerlichen Sehnenrisses als mögliche Spätfolge nicht auszuschließen ist. Mit der Verletzung ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne einer Invalidität von knapp 10 % gegeben. Der Kläger erlitt verletzungsbedingt zusammengefaßt 4 Tage starke, 7 Wochen mittelstarke und 14 Wochen leichte Schmerzen. Der Kläger begehrt den Betrag von S 406.641,35 s.A. (S 150.000,-- Schmerzengeld, S 10.000,-- Spesenpauschale, S 1.339,-- Heilungskosten sowie den Gegenwert von US-Dollar 11.261,70, das sind S 245.302,35 für weitere Heilungskosten, Fahrtspesen und Verdienstentgang). Weiters begehrt er die Feststellung, daß die beklagte Partei ihm für sämtliche künftigen unfallkausalen Schäden aus dem Unfall vom 11.3.1984 zu haften habe. Er brachte zur Begründung vor, der Unfall sei auf das Verschulden des Johann I*** bzw seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen. Da das Hotel im Unfallszeitpunkt über kein funktionsfähiges Notstromaggregat verfügt habe, habe es nicht den sicherheitspolizeilichen Bestimmungen entsprochen.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Sturz des Klägers sei ausschließlich auf dessen eigene Unachtsamkeit zurückzuführen. Der Kläger sei bereits am 10.3.1984 im Hotel abgestiegen und habe demnach wissen müssen, daß sich auf dem Weg zu seinem Zimmer im Nebentrakt zwei Stufen befinden. Der Kläger hätte auch vom Personal im Erdgeschoß eine Begleitung oder zumindest eine Taschenlampe anfordern können. Der zuständige Nachtportier habe auch unverzüglich, nachdem ihm der Lichtausfall bekannt geworden war, entsprechende Maßnahmen ergriffen. Die Ansprüche des Klägers seien auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger den Betrag von S 397.141,35 s.A. zu bezahlen. Es sprach aus, daß die beklagte Partei für sämtliche künftig eintretenden Schäden aus dem Unfall vom 11.3.1984 zu haften habe. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, der Gastwirt habe für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen angebotenen Räumlichkeiten und jener Zugangswege, die zum Aufsuchen der gemieteten Räumlichkeiten notwendig seien, zu haften. Der Nachtportier als Erfüllungsgehilfe habe vom mindestens halbstündigen Lichtausfall Kenntnis gehabt und keine zweckentsprechenden Maßnahmen zur Behebung des Schadens getroffen, obwohl die Behebung des Lichtausfalls leicht möglich gewesen wäre. Ein Mitverschulden des Klägers am Unfall sei nicht anzuerkennen. Das Schmerzengeld sei mit dem Betrag von S 130.000,-- auszumessen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der beklagten Partei bestätigte es das angefochtene Urteil in Ansehung des Zuspruchs eines Teilbetrages von S 89.226,-- s.A., stellte fest, daß die beklagte Partei dem Kläger für sämtliche künftigen unfallsbedingten Schäden aus dem Unfall vom 11.3.1984 zu zwei Dritteln zu haften habe, wies das Mehrbegehren auf Bezahlung des Betrages von S 72.113,-- s.A. und das Feststellungsmehrbegehren ab und hob im übrigen (in Ansehung des Betrages von S 235.802,35) das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Bestätigung betroffene Teil des Urteils einschließlich des nicht in Geld bestehenden anteiligen Feststellungsinteresses den Betrag von S 60.000,--, jedoch nicht S 300.000,-- übersteigt; der von der Abänderung betroffene Teil des Urteils einschließlich des nicht in Geld bestehenden anteiligen Feststellungsinteresses übersteige S 15.000,--, jedoch nicht S 300.000,--. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.
Der Kläger gründe seine Ansprüche auf den mit dem Beklagten abgeschlossenen Beherbergungsvertrag, so daß gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht zur Anwendung gelange. Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten eines Gastwirtes gehöre es, für die gefahrlose Benützung der den Gästen zugänglichen Räume zu sorgen. Komme ein Gast infolge eines Mangels dieser Einrichtungen zu Schaden, so obliege dem Gastwirt der Beweis, daß ihn kein Verschulden treffe, weil die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gelte. Die Sorgfaltspflicht aus dem Gastaufnahmevertrag dürfe allerdings ebensowenig wie die jeden Gastwirt treffende allgemeine Verkehrssicherungspflicht überspannt werden. Die Anforderungen an den Gastwirt dürften die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten. Andererseits sei aber auch der Gast zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet; es treffe ihn die Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände wie im vorliegenden Fall der plötzliche Ausfall der Beleuchtung gegeben sind. Der der beklagten Partei obliegende Beweis, an der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung für die gefahrlose Benützung der allen Gästen zugänglichen Räume und Gänge gesorgt zu haben, sei mißlungen. Es stehe fest, daß eine Notstromanlage am Unfallstag nicht installiert gewesen sei. Die Beleuchtung hätte auch unschwer durch Betätigung der automatischen Sicherungen wieder eingeschaltet werden können, was der vom Lichtausfall verständigte Nachtportier verabsäumt habe. Das Aufstellen von zwei Kerzen sei eine unzulängliche Maßnahme gewesen. Es falle aber auch dem Kläger ein Mitverschulden zur Last. Der Kläger sei bereits am Tag vor dem Unfall eingezogen und habe nach seinen eigenen Angaben als Partei den Weg zu seinem Zimmer bereits vier oder fünf Mal zurückgelegt. Es habe ihm daher der Niveauunterschied zwischen den beiden Gebäudeteilen bekannt gewesen sein müssen. Demnach hätte er aber nach dem Ausfall der Beleuchtung nur mit allergrößter Vorsicht weitergehen oder aber in der Rezeption um eine Taschenlampe oder um Begleitung durch den Portier oder einen sonstigen mit der Örtlichkeit vertrauten Hotelbediensteten ersuchen müssen. Da das den Unfall auslösende Moment in der Sphäre der beklagten Partei gelegen sei, sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten der beklagten Partei gerechtfertigt. Die Bemessung des Schmerzengeldes mit S 130.000,-- durch den Erstrichter sei unter Bedachtnahme auf vergleichbare Fälle zutreffend.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den das Klagebegehren teilweise abweisenden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision, die im Hinblick auf den Streitwert der Entscheidung des Berufungsgerichtes als ordentliche Revision zu beurteilen ist, ist nicht gerechtfertigt.
Der Gastaufnahmevertrag mit dem Kläger ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gemäß § 36 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 36 IPRG). Dem Schuldstatut unterstehen auch Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung rechtsgeschäftlicher Haupt- oder Nebenpflichten (ZfRV 1977, 127, 301; SZ 41/27; Schwimann a.a.O. Rz 4 vor § 35 IPRG). Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß der Inhaber eines Hotels schon auf Grund des Gastaufnahmevertrages verpflichtet ist, für die gefahrlose Benützung der seinen Gästen zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen (RZ 1975/77; EvBl. 1974/248; SZ 43/204; zuletzt 7 Ob 555/87; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 68; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1297 ABGB). Kommt ein Gast infolge eines Mangels dieser Einrichtungen zu Schaden, so obliegt dem Vertragspartner der Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, weil die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB, wie gleichfalls schon das Berufungsgericht hervorhob, auch für die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gilt (JBl 1979, 654; SZ 34/50 u.a.). Das Vorliegen einer baubehördlichen oder sonstigen Genehmigung kann den Hotelbesitzer nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen mußte und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterläßt (ZVR 1971/10, 4 Ob 505/78). Die Sorgfaltspflicht des Gastwirtes darf aber nicht überspannt werden; die an ihn zu stellenden Anforderungen dürfen die Grenzen des Zumutbaren nicht überschreiten (RZ 1975/77). Andererseits ist aber auch der Gast zur Anwendung der verkehrsüblichen Aufmerksamkeit verpflichtet, es trifft ihn, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, eine Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit, wenn besondere Umstände wie etwa der Ausfall der Beleuchtung dies erfordern (3 Ob 555/87; RZ 1975/77; EvBl. 1974/248).
Wird von den dargestellten Grundsätzen ausgegangen, so ist ein Verschulden der beklagten Partei darin zu erblicken, daß im Nebentrakt des Hotels keine Notbeleuchtung vorhanden war, die im Falle einer Stromstörung eine hinreichende Beleuchtung sicherstellte. Eine derartige Anlage wurde erst nach dem Unfall in Betrieb genommen. Die beklagte Partei muß auch für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, des Nachtportiers Human Z***, einstehen, der nicht sofort die im vorliegenden Fall angezeigte und zielführende Maßnahme zur Behebung des Stromausfalles, die Betätigung der automatischen Sicherungen traf. Andererseits fällt aber auch dem Kläger ein Verschulden zur Last. Dem Kläger, der nach seiner eigenen Darstellung den Weg zu seinem Zimmer bereits vier oder fünf Mal zurückgelegt hatte, mußte bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein, daß sich am Übergang von der Hallway zum Nebentrakt zwei Stufen befinden. Der durch den Stromausfall bewirkten Gefahrensituation hatte er, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, durch besondere Aufmerksamkeit Rechnung zu tragen. Er hätte entweder nur mit erhöhter Vorsicht weitergehen dürfen oder aber bei der Rezeption um Beistellung einer Taschenlampe oder aber einer Begleitperson ersuchen müssen. Die vom Berufungsgericht getroffene Verschuldensteilung begegnet bei dieser Sachlage keinen Bedenken.
Aber auch das Schmerzengeld wurde mit S 130.000,-- zutreffend ausgemessen. Das Schmerzengeld soll nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art abgelten (ZVR 1983/15; ZVR 1976/231; ZVR 1975/220; Reischauer a.a.O. Rz 44 zu § 1325). Die Bemessung hat unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Stärke der Schmerzen zu erfolgen; das Gesamtbild der Schmerzen entscheidet (ZVR 1987/81; Reischauer a.a.O. Rz 43, 44, 45 zu § 1325 ABGB; Koziol a.a.O. 138). Was die Höhe des Schmerzengeldes betrifft, so kann die zeitweise Arbeitsunfähigkeit und die Invalidität von cirka 10 % im vorliegenden Fall einer nicht sehr erheblichen Verletzung bei Bemessung des Schmerzengeldes nicht zu sehr ins Gewicht fallen, weil sie die Annahme einer besonderen seelischen Belastung nicht rechtfertigen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 5.3.1986, 1 Ob 529/86
(vgl. Müller-Jarosch-Piegler, Das Schmerzengeld5, 239 Nr. 1687) einer Verletzten, die eine geschlossene Oberschenkelfraktur mit Beinverkürzung von 2,5 cm mit entsprechendem Beckenschiefstand und konsequenter Verkrümmung der Wirbelsäule sowie Fehlstellung des Oberschenkels im Sinne der Varus-Deformität mit 14 Tagen starken, 21 Tagen mittelstarken und 28 Tagen leichten Schmerzen erlitten hatte, ein Schmerzengeld von S 130.000,-- zuerkannt. Ein Schmerzengeld in gleicher Höhe wurde für 8 bis 11 Tage starke Schmerzen, 38 Tage mittelstarke und 127 bis 160 Tage leichte Schmerzen, die im Gefolge eines offenen Bruches des linken Unterschenkels und des Bruches des inneren rechten Schienbeinkopfes auftraten (Müller-Jarosch-Piegler a.a.O. 238 Nr. 1683), zugesprochen. Weder die Art der Verletzung, die der Kläger erlitten hat, noch das Ausmaß der Schmerzen rechtfertigen ein höheres als das von den Vorinstanzen zuerkannte Schmerzengeld. Auch der seit der Verletzung eingetretene nicht besonders erhebliche Kaufkraftverlust rechtfertigt nicht den Zuspruch eines höheren Betrages. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.
Anmerkung
E14583European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00579.88.0615.000Dokumentnummer
JJT_19880615_OGH0002_0010OB00579_8800000_000