Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eva Maria H***, Verkäuferin, Wien 10., Bürgergasse 21-23/8/5/27, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernst A. K***, Trafikant, Wien 14., Keißlergasse 5, vertreten durch Dr. Ferdinand Bruckner, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Herausgabe (Streitwert S 70.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Februar 1988, GZ 34 Ra 140/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Juli 1987, GZ 15 Cga 1258/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.397,35 (darin S 308,85 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da sich dieser Revisionsgrund lediglich gegen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz richtet, welche mangels Rüge in der Berufung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren (SZ 22/106 ua). Die vom Erstgericht abgelehnte Unterbrechung des Verfahrens ist auch im Wege der Revision nicht bekämpfbar (SZ 42/137).
Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zu bemerken, daß die Vorlage des herauszugebenden Wechsels durch den Beklagten lediglich zu Beweiszwecken (Beilage 2) den Herausgabeanspruch der Klägerin nicht zu erfüllen vermochte (§ 219 Abs. 3 ZPO; § 169 GeO). Eine (außerstreitige) Hinterlegung des Wechsels im Sinne des § 1425 ABGB (§§ 284 ff GeO; SZ 51/43, 52/49 ua) war nie Gegenstand des Verfahrens und wird auch in der Revision nicht behauptet. Für eine Änderung des Herausgabebegehrens in ein Feststellungsbegehren bestand für die Klägerin keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E14372European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00135.88.0615.000Dokumentnummer
JJT_19880615_OGH0002_009OBA00135_8800000_000