Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm S*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB (nF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.April 1988, GZ 18 a Vr 158/88-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Wilhelm S*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2 StGB (nF) schuldig erkannt und zu einer Strafe verurteilt.
Darnach hat er am 25.Jänner 1988 in Gaschurn fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S (richtig: 25.000 S) übersteigenden Wert, nämlich insgesamt 37.028,10 S Bargeld dem Dr. Fritz E*** (zu ergänzen: und zwar hinsichtlich eines Teilbetrages von 32.570,10 S) durch Aufsperren einer Schublade mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, sohin durch "Aufbrechen" eines Behältnisses (richtig:
durch Öffnen desselben mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel), mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 a, 9 lit a (der Sache nach indes Z 10) und Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (nF) gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 60) für den Obersten Gerichtshof - nach eingehender Prüfung der vorgebrachten Einwände und des (sonstigen) Akteninhalts - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, daß der Schlüssel zur Bürotischlade der Chefrezeptionistin Eva L***, der in einem an der Wand des Büroraumes befindlichen, wenngleich unverschlossenen Schlüsselkästchen - somit nicht (gleichsam für jedermann zur freien Verfügung gehalten) allgemein sichtbar im Schloß oder sonst in einem besonderen Naheverhältnis zum Schloß (vgl Ö*** 1977/283, 1983/40 zu § 129 Z 1 StGB) - aufbewahrt wurde, dem Angeklagten von einem Berechtigten weder anvertraut noch zur Verfügung gestellt und er auch nicht zur Benützung des Schlüssels ermächtigt worden war (US 4). Dem steht insbesondere nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer nach seiner Verantwortung "Zugriff" zum fraglichen Schlüssel hatte und ihm (als Nachtportier) die Schlüssel "für das gesamte Haus" (also die Hausschlüssel im eigentlichen Sinn) und auch "die Schlüssel für die Zimmer und sämtliche übrigen Räume sowie die Universalschlüssel" zur Verfügung standen (S 60).
Indem der Beschwerdeführer aber die entscheidende Feststellung über seine mangelnde Berechtigung zur Verfügung über den Schreibtischladenschlüssel mit dem bloßen Hinweis auf sein Vorbringen im Rahmen der Tatsachenrüge bestreitet und aufgrund seiner Verantwortung die Konstatierung des Gegenteils reklamiert, bringt er die Rechtsrüge (sachlich Z 10), die stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zu gesetzmäßiger Darstellung.
Ebensowenig prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist schließlich auch die Rüge der offenbar unrichtigen Beurteilung einer für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsache (Z 11 zweiter Fall), denn dazu bedürfte es des Hinweises auf eine sich aus den Urteilsgründen ergebende unrichtige rechtliche Beurteilung eines im Urteil auch tatsächlich festgestellten, für die Strafbemessung ausschlaggebenden Sachverhalts, da nur diese eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge hätte, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe (und demnach auch die Z 11 in ihrer neuen Fassung) durchwegs abstellen. Eine derartige rechtsfehlerhafte Bewertung von ihn betreffenden Strafzumessungstatsachen (oder einen insoweit relevanten materiellrechtlichen Feststellungsmangel, der einer rechtsrichtigen Bewertung derselben entgegensteht) zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. Mit der bloßen Behauptung nämlich, daß ein bestimmter Milderungsgrund, und zwar seine - nach der Aktenlage ihm freilich im Sinn des § 35 StGB durchaus vorwerfbare - Alkoholisierung zur Tatzeit in Verbindung mit der aktenkundigen Entwöhnungsbehandlung während der Untersuchungshaft zu Unrecht im Urteil überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, macht er vielmehr nur einen Berufungsgrund geltend, über den der Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben wird (vgl 14 Os 72/88; idS auch Tschulik RZ 1988, 51 2.Sp. vorl.Abs ).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als zum Teil nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Die anderen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.
Anmerkung
E14295European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00076.88.0616.000Dokumentnummer
JJT_19880616_OGH0002_0120OS00076_8800000_000